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BGH Beschluss vom 18.12.2007 – BLw 26/07

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 26/07 - 28/07

BESCHLUSS

vom

18. Dezember 2007

in dem Rechtsstreit

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 18. Dezember

2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter

Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Hinzuziehung

ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurück-

gewiesen, weil die von dem Antragsteller beabsichtigte Rechtsver-

folgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, § 114 ZPO.

Die als Beschwerden bezeichneten Rechtsmittel gegen die Be-

schlüsse des Oberlandesgerichts Naumburg vom 25. Oktober

2007 (Richterablehnung) und vom 26. Oktober 2007 (zwei Ent-

scheidungen zu Anhörungsrügen), sämtlich unter dem Aktenzei-

chen 2 Ww 6/07 ergangenen, werden auf Kosten des Antragstel-

lers als unzulässig verworfen, weil das Gesetz gegen diese Be-

schlüsse kein Rechtsmittel eröffnet.

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die Richter des

Senats für Landwirtschaftssachen des Bundesgerichtshofs wird

als unzulässig verworfen, weil das Vorbringen des Antragstellers

nicht erkennen lässt, welche konkreten Umstände die Besorgnis

der Befangenheit rechtfertigen könnten. Es ist ersichtlich nur zu

dem Zweck gestellt - wie auch in der Vorinstanz -, diejenigen Rich-

ter von einer Entscheidung auszuschließen, von denen er sich in-

folge früherer ablehnender Beschlüsse keine für ihn positive Ent-

scheidung verspricht.

Der Gegenstandswert für das Rechtsmittelverfahren am Bundes-

gerichtshof beträgt 1.000 €.

Weitere Eingaben in dieser Sache werden nicht mehr beschieden.

Krüger

Lemke

Czub

Vorinstanzen: AG Naumburg, Entscheidung vom 08.08.2007 - 6 Lw 4/98 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 25.10.2007 - 2 Ww 6/07 -