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BGH Beschluss vom 19.12.2007 – 2 ARs 263/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 263/06 2 AR 146/06

BESCHLUSS

vom

19. Dezember 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Bedrohung u.a.

hier: Gegenvorstellung

Az.: 22 Qs 186/06 Landgericht Bremen

Az.: 95 (84a) Cs 661 Js 39994/05 Amtsgericht Bremen

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2007 be-

schlossen:

Der Antrag des Angeklagten, die Entscheidung des Senats vom

26. Juli 2006 zu korrigieren, wird abgelehnt.

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Durch den Beschluss vom 26. Juli 2006 hat es der Senat abgelehnt, die

Gründe:

im Oberlandesgerichtsbezirk Bremen gegen den Beschwerdeführer anhängige

Strafsache auf das Oberlandesgericht Hamburg zu übertragen, weil die gesetz-

lichen Voraussetzungen des § 15 StPO nicht vorlagen. Der Schriftsatz des Be-

schwerdeführers vom 12. November 2007 gibt dem Senat weder Anlass noch

Möglichkeit, diese Entscheidung zu ändern. Eine Verletzung des rechtlichen

Gehörs (§ 33 a StPO) wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch

sonst nicht ersichtlich.

Rissing-van Saan Bode Rothfuß

Fischer Roggenbuck