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BGH Beschluss vom 19.12.2007 – 2 ARs 263/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 ARs 263/06 2 AR 146/06
BESCHLUSS
vom
19. Dezember 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Bedrohung u.a.
hier: Gegenvorstellung
Az.: 22 Qs 186/06 Landgericht Bremen
Az.: 95 (84a) Cs 661 Js 39994/05 Amtsgericht Bremen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2007 be-
schlossen:
Der Antrag des Angeklagten, die Entscheidung des Senats vom
26. Juli 2006 zu korrigieren, wird abgelehnt.
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Durch den Beschluss vom 26. Juli 2006 hat es der Senat abgelehnt, die
Gründe:
im Oberlandesgerichtsbezirk Bremen gegen den Beschwerdeführer anhängige
Strafsache auf das Oberlandesgericht Hamburg zu übertragen, weil die gesetz-
lichen Voraussetzungen des § 15 StPO nicht vorlagen. Der Schriftsatz des Be-
schwerdeführers vom 12. November 2007 gibt dem Senat weder Anlass noch
Möglichkeit, diese Entscheidung zu ändern. Eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs (§ 33 a StPO) wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch
sonst nicht ersichtlich.
Rissing-van Saan Bode Rothfuß
Fischer Roggenbuck