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BGH Beschluss vom 19.12.2007 – 2 StR 372/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 372/07
BESCHLUSS
vom
19. Dezember 2007
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer Brandstiftung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Dezember 2007
gemäß §§ 46, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Nach Versäumung der Fristen
a) zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landge-
richts Köln vom 8. Dezember 2006 und
b) für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist
wird dem Angeklagten auf seinen Antrag (zu a) bzw. von Amts
wegen (zu b) auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand bewilligt.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird
als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf
Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Von der Auferlegung der Kosten und Auslagen des Revisions-
verfahrens wird abgesehen.
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