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BGH Beschluss vom 19.12.2007 – 2 StR 372/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 372/07

BESCHLUSS

vom

19. Dezember 2007

in der Strafsache

gegen

wegen besonders schwerer Brandstiftung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Dezember 2007

gemäß §§ 46, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Nach Versäumung der Fristen

a) zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landge-

richts Köln vom 8. Dezember 2006 und

b) für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist

wird dem Angeklagten auf seinen Antrag (zu a) bzw. von Amts

wegen (zu b) auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand bewilligt.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird

als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf

Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum

Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Von der Auferlegung der Kosten und Auslagen des Revisions-

verfahrens wird abgesehen.

Rissing-van Saan Bode Rothfuß

Fischer Roggenbuck