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BGH Beschluss vom 19.12.2007 – IV AR (VZ) 6/07

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Dezember 2007

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke

am 19. Dezember 2007

beschlossen:

Die Sache wird zur weiteren Behandlung und Entschei-

dung an den 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dres-

den zurückgegeben.

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I. Der Antragsteller ist Fachanwalt für Steuerrecht und Insolvenz-

Gründe

recht. Seit dem Jahre 1992 wurde er - unter anderem vom Amtsgericht

Dresden - in einer Vielzahl von Verfahren als Gesamtvollstreckungs-

oder Insolvenzverwalter bestellt. Anfang des Jahres 2006 beantragte er

beim Amtsgericht Dresden seine Aufnahme in die dort geführte Liste der

Insolvenzverwalter. Der Antragsgegner verweigerte dies mit Bescheid

vom 7. Juli 2006 wegen mangelnder persönlicher Eignung des An-

tragstellers; der dagegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung

hatte Erfolg. Das Oberlandesgericht wies den Antragsgegner an, den An-

tragsteller neu zu bescheiden, da die Ablehnung zum einen auf einer un-

zureichenden Tatsachengrundlage beruhe und sich zum anderen als er-

messensfehlerhaft erweise. Am 16. Januar 2007 lehnte der Antragsgeg-

ner den Antrag des Antragstellers erneut ab und begründete dies wie-

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derum mit einer fehlenden persönlichen Eignung für das Amt des Insol-

venzverwalters und Massegutachters. Dagegen hat der Antragsteller am

28. Februar 2007 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt mit dem

Inhalt, den Antragsgegner unter Aufhebung des angegriffenen Beschei-

des anzuweisen, ihn in die Liste der Insolvenzverwalter beim Amtsgericht

Dresden aufzunehmen, hilfsweise, über seinen Antrag unter Beachtung

der Rechtsauffassung des beim Oberlandesgericht erkennenden Senats

erneut zu entscheiden.

II. Das Oberlandesgericht hält den Antrag im Verfahren nach den

§§ 23 ff. EGGVG für statthaft und auch im Übrigen für zulässig und

möchte über ihn in der Sache entscheiden. Es hat dazu ausgeführt:

Jeder Bewerber um das Amt des Insolvenzverwalters müsse nach

der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen der

Artt. 3 und 12 GG eine faire Chance erhalten, entsprechend seiner in

§ 56 Abs. 1 InsO vorausgesetzten Eignung berücksichtigt zu werden.

Das erfordere eine der Sicherung des chancengleichen Zugangs ange-

messene Verfahrensgestaltung, wie etwa das Führen einer Vorauswahl-

liste. Mangels gesetzlicher Regelung bleibe den Fachgerichten die Ge-

staltung der Auswahllisten überlassen, insbesondere hätten sie sachge-

rechte Kriterien für die Ausübung des Auswahlermessens zu entwickeln.

Nicht nur bei der Aufstellung dieser Kriterien für die Listenauswahl, son-

dern auch im Rahmen der konkreten Vorauswahl geeigneter Bewerber

sei dem Insolvenzgericht ein weites Auswahlermessen zuzuweisen. Zwar

sei die Liste dem Bundesverfassungsgericht zufolge so zu führen, dass

in sie jeder Bewerber aufgenommen werde, der die grundsätzlich zu stel-

lenden Anforderungen an eine generelle, von der Typizität des einzelnen

Insolvenzverfahrens gelöste Eignung für das Amt des Insolvenzverwal-

ters erfülle, so dass die Aufnahme in die Liste allein von der Erfüllung

des unbestimmten Rechtsbegriffs der persönlichen und fachlichen Eig-

nung für das Amt des Insolvenzverwalters abhängig zu sein scheine.

Diese Sicht lasse indes die Funktion der Vorauswahlliste außer Betracht,

die dem Richter einen Rahmen geben solle, der ihn trotz der Eilbedürf-

tigkeit der Verwalterbestellung im konkreten Verfahren eine hinreichend

sichere Tatsachengrundlage für eine sachgerechte Auswahlentscheidung

vermittele. Das Verfahren zur Aufnahme in die Vorauswahlliste stelle

sich damit als ein - gleichsam vorweggenommener - Teil des späteren

Bestellungsakts nach § 56 Abs. 1 InsO dar. Diese Funktion könne die

Vorauswahlliste nicht mehr erfüllen, wenn mit dem Auswahlermessen bei

Bestellung des Insolvenzverwalters nicht ein ebenfalls weites Ermessen

bei Aufnahme des Bewerbers in die Vorauswahlliste korrespondiere.

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Auch bei einem weiten Auswahlermessen für die konkrete Ent-

scheidung über die Aufnahme in die Vorauswahlliste dürften indessen

nur sachgerechte Kriterien Berücksichtigung finden, die der Antragsgeg-

ner aus verschiedenen Gründen nicht beachtet habe. Zweifel an einer

persönlichen Eignung des Antragstellers könnten sich überhaupt nur

deshalb ergeben, weil dieser in früheren Insolvenzverfahren nicht aus-

reichend zwischen seiner eigenen Vermögenssphäre und den jeweiligen

Insolvenzmassen unterschieden habe, und sich überdies Pro-forma-

Rechnungen habe erstellen lassen mit der Erwägung, diese gegebenen-

falls zur Täuschung des Zivilgerichts oder des Prozessgegners in einen

Rechtsstreit einzuführen.

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Das Oberlandesgericht möchte dem Antragsgegner Gelegenheit

geben, seine Entscheidung über die Aufnahme des Antragstellers in die

Liste der Insolvenzverwalter auf dieser - eingeschränkten - Tatsachen-

grundlage neu zu treffen. Es sieht sich darin im Widerspruch zu einer

Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts

in

Schleswig vom 28. November 2006 (ZIP 2007, 831), das jeden Bewer-

ber, der nicht generell für das Amt eines Insolvenzverwalters ungeeignet

sei, in das konkrete Auswahlverfahren gemäß § 56 InsO für die Bestel-

lung zum Insolvenzverwalter einbeziehen wolle. Ein Fehlverhalten in ei-

nem früheren Insolvenzverfahren rechtfertige danach die Nichtaufnahme

in die Liste nur dann, wenn es generell die Befürchtung stütze, der An-

tragsteller könne niemals als bestgeeigneter Insolvenzverwalter im Sinne

des § 56 Abs. 1 InsO in Betracht kommen.

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Das Oberlandesgericht hat deshalb die Sache dem Bundesge-

richtshof gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 EGGVG zur Entscheidung vorgelegt.

Es hält die Klärung der Frage für geboten, ob und inwieweit das Ermes-

sen des Insolvenzgerichts bei der Aufnahme von Bewerbern in die Liste

der Insolvenzverwalter eingeschränkt ist, insbesondere ob das Insol-

venzgericht eine Prognose zu treffen hat, wie vom Schleswig-Holsteini-

schen Oberlandesgericht gefordert. Von der Beurteilung dieser Frage

hänge ab, ob der vorlegende Senat die Entscheidung des Antragsgeg-

ners in vollem Umfang oder lediglich auf das Vorliegen von Ermessens-

fehlern zu überprüfen habe. Bei enger Betrachtungsweise, wie vom

Standpunkt des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts aus gebo-

ten, wäre das Ermessen des Antragsgegners vorliegend auf Null redu-

ziert, da das Fehlverhalten des Antragstellers nicht so schwer wiege,

dass er dauerhaft von dem Verwalteramt ausgeschlossen werden könne.

Gemessen hieran wäre der Antragsgegner entsprechend dem Hauptan-

trag des Antragstellers anzuweisen, ihn in die Liste der Insolvenzverwal-

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ter aufzunehmen; eine Zurückverweisung zur Neubescheidung käme

nicht in Betracht.

III. Die Vorlage ist nicht zulässig. Die Sache war daher an das

Oberlandesgericht zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zustän-

digkeit zurückzugeben.

1. Zu den Voraussetzungen einer zulässigen Vorlage nach § 29

Abs. 1 Satz 2 EGGVG gehört, dass das vorlegende Oberlandesgericht

von einer aufgrund des § 23 EGGVG ergangenen Entscheidung eines

anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen

will. Dabei ist der Bundesgerichtshof an die Auffassung des Oberlandes-

gerichts gebunden, dass es einer Stellungnahme zu der von diesem her-

ausgestellten Rechtsfrage bedarf (BGHZ 105, 395, 398). Unbeschadet

dessen hat er zu prüfen, ob in der streitigen Rechtsfrage ein Abwei-

chungsfall vorliegt. Das Erfordernis der Abweichung beinhaltet insbeson-

dere, dass die begehrte Stellungnahme für die zu treffende Entscheidung

des Falles erheblich sein muss. Dazu hat das Oberlandesgericht darzu-

tun, dass die Befolgung der abweichenden, von ihm vertretenen Rechts-

ansicht zu einer anderen Fallentscheidung führen würde (vgl. Senatsbe-

schlüsse vom 23. September 1992 - IV ARZ(VZ) 1/92 - bei juris abrufbar

Tz. 9; vom 22. September 1993 - IV AR(VZ) 1/93 - VersR 1994, 73, 74;

vom 18. Februar 1998 - IV AR(VZ) 2/97 - ZIP 1998, 961 unter II 1).

9

Eine solche Entscheidungserheblichkeit ist - trotz der Darlegung

des Oberlandesgerichts - derzeit nicht erkennbar. Es besteht ein - der

sachlichen Entscheidung vorrangiger - prozessualer Mangel, den das

Oberlandesgericht bislang nicht behoben hat.

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2. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG entscheiden über die Recht-

mäßigkeit von Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen,

die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten un-

ter anderem auf dem Gebiet des Zivilprozesses - dessen Regeln das In-

solvenzverfahren folgt (§ 4 InsO) - getroffen werden (Justizverwaltungs-

akte), auf Antrag die ordentlichen Gerichte. Dieser besonderen Rechts-

wegregelung liegt die Annahme zugrunde, dass die ordentlichen Gerich-

te den Verwaltungsmaßnahmen in den aufgeführten Gebieten sachlich

näher stehen als die Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbar-

keit und über die zur Nachprüfung justizmäßiger Verwaltungsakte erfor-

derlichen zivil- und strafrechtlichen Erkenntnisse und Erfahrungen verfü-

gen. Die Bestimmung ist als Ausnahme zu § 40 Abs. 1 VwGO eng auszu-

legen (Senatsbeschluss vom 16. Mai 2007 - IV AR(VZ) 5/07 - ZIP 2007,

1379 Tz. 11 m.w.N.).

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3. Dabei entspricht es einhelliger Auffassung, dass der Begriff der

Justizbehörde im funktionellen Sinne zu verstehen ist, wenn es darum

geht, ob die jeweils in Rede stehende Amtshandlung in Wahrnehmung

einer Aufgabe vorgenommen worden ist, die der jeweiligen Behörde als

ihre spezifische Aufgabe auf einem der in § 23 EGGVG genannten

Rechtsgebiete zugewiesen ist (vgl. BGHZ 105, 395, 399; Senatsbe-

schluss vom 16. Mai 2007 aaO Tz. 12 m.w.N.). Davon geht das vorle-

gende Oberlandesgericht im Ausgangspunkt zu Recht aus. Es hat zutref-

fend erkannt, dass der Antragsgegner seiner Funktion nach als Justizbe-

hörde tätig geworden ist.

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4. Das Oberlandesgericht ist jedoch der Frage nicht nachgegan-

gen, ob der Antragsgegner Beteiligter des vorliegenden Verfahrens sein

kann.

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a) Im Verwaltungsprozess, aus dem die Justizverwaltungsakte

ausgegliedert sind, kommt einzelnen Behörden neben natürlichen und ju-

ristischen Personen - wie dem Freistaat Sachsen als Gebietskörper-

schaft des öffentlichen Rechts - nur dann die Fähigkeit zu, am Verfahren

beteiligt zu sein, wenn das Landesrecht dies bestimmt (§ 61 Nr. 1, 3

VwGO, § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Gibt es eine solche Regelung nicht, ist

gegen den Rechtsträger zu klagen, dessen Behörde den angefochtenen

Verwaltungsakt erlassen hat (Kopp/Schenke, VwGO 14. Aufl. § 78

Rdn. 3). Von dieser, durch §§ 61 Nr. 1, 3, 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO eröffne-

ten Möglichkeit hat der Freistaat Sachsen - soweit ersichtlich - keinen

Gebrauch gemacht. Dementsprechend geht § 7 Nr. 4 der Verordnung der

Sächsischen Staatsregierung über die Vertretung des Freistaates Sach-

sen im gerichtlichen Verfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom

27. Dezember 1999 (SächsGVBl. 2000, 2) für Verfahren nach den

§§ 23 ff. EGGVG von einer Beteiligung des Freistaates Sachsen aus,

und zwar unabhängig davon, von welcher Justizbehörde die angegriffene

Maßnahme stammt, und regelt eine Vertretung durch das Staatsministe-

rium der Justiz, dieses wiederum vertreten durch den Generalstaatsan-

walt des Freistaates Sachsen.

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b) Im Zivilprozess findet sich in § 50 ZPO eine vergleichbare Rege-

lung. Behörden sind auch hier nur kraft besonderer gesetzlicher Bestim-

mungen Partei und allein insoweit parteifähig (Zöller/Vollkommer, ZPO

26. Aufl. § 50 Rdn. 25). § 29 EGGVG verweist allerdings nicht auf die

Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung oder der Zivilprozess-

ordnung, sondern ordnet die entsprechende Anwendung des Gesetzes

über die Freiwillige Gerichtsbarkeit an. Auch in Verfahren, die nach den

Regeln der Freiwilligen Gerichtsbarkeit geführt werden, ist indes das

Rechtsträgerprinzip, das den §§ 61 Nr. 1, 3, 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, 50

ZPO zugrunde liegt, nicht außer Kraft gesetzt. Grundsätzlich können nur

rechtsfähige Rechtsträger am Verfahren beteiligt sein. Behörden, die

keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, sind lediglich parteifähig,

wenn ihnen die Fähigkeit zugesprochen ist, sich an einem Verfahren zu

beteiligen. Dies setzt eine entsprechende gesetzliche Regelung voraus,

durch die die fehlende Parteifähigkeit ersetzt wird (vgl. Keidel/Zimmer-

mann, FGG 15. Aufl. § 13 Rdn. 51; Jansen/Müther, FGG 3. Aufl. § 6

Rdn. 7), an der es hier offensichtlich fehlt.

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Das Oberlandesgericht wird daher zunächst zu veranlassen haben,

dass der Träger der Landesjustizverwaltung in das Verfahren einbezo-

gen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Mai 2007 aaO Tz. 8 a.E.).

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IV. Ergänzend verweist der Senat auf Folgendes:

1. Bei der Auswahl unter den geeigneten Bewerbern um das Amt

des Insolvenzverwalters räumt § 56 Abs. 1 InsO dem zuständigen Insol-

venzrichter ein weites Auswahlermessen ein. Hierdurch soll vorrangig ei-

ne Entscheidung unter angemessener Berücksichtigung der unterschied-

lichen Interessen der Gläubiger und des Schuldners ermöglicht werden.

Zu berücksichtigen sind ferner die durch Art. 3 Abs. 1 GG geschützten

Interessen der als Insolvenzverwalter geeigneten Bewerber. Für diese

besteht im Rahmen der Bestellung zum Insolvenzverwalter ein Anspruch

auf pflichtgemäße Ermessensausübung. Jeder Bewerber um das Amt

des Insolvenzverwalters muss eine faire Chance haben, entsprechend

seiner in § 56 Abs. 1 InsO vorausgesetzten Eignung berücksichtigt zu

werden (vgl. BVerfG ZIP 2006, 1355 Tz. 30/31).

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2. Erforderlich ist dazu ein Verfahren, das dem Richter nicht nur

eine zügige Eignungsprüfung für das konkrete Verfahren ermöglicht, son-

dern ihm außerdem hinreichende Informationen für eine pflichtgemäße

Ausübung des Auswahlermessens verschafft und verfügbar macht. Hier-

bei kommt insbesondere dem weithin üblichen Vorauswahlverfahren ent-

scheidende Bedeutung zu. Es kann dem Richter einen Rahmen geben,

der ihm trotz der Eilbedürftigkeit der Bestellungsentscheidung eine hin-

reichend sichere Tatsachengrundlage für eine sachgerechte Auswahl-

entscheidung im konkreten Insolvenzverfahren vermittelt.

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Um diese Funktion erfüllen zu können, muss ein dem konkreten

Insolvenzverfahren vorgelagertes allgemeines Vorauswahlverfahren die

Erhebung, Verifizierung und Strukturierung der Daten gewährleisten, die

nach der Einschätzung des jeweiligen Insolvenzrichters nicht nur für die

Feststellung der Eignung eines Bewerbers im konkreten Fall maßgebend

sind, sondern vor allem auch eine sachgerechte Ermessensausübung bei

der Auswahl des Insolvenzverwalters aus dem Kreis der geeigneten Be-

werber ermöglichen. Es ist Aufgabe der Fachgerichte, Kriterien für die

Feststellung der Eignung eines Bewerbers sowie für eine sachgerechte

Ausübung des Auswahlermessens zu entwickeln. Eine Liste ist so zu

führen, dass in sie jeder Bewerber eingetragen werden muss, der die

grundsätzlich zu stellenden Anforderungen an eine generelle, von der

Typizität des einzelnen Insolvenzverfahrens gelöste Eignung für das er-

strebte Amt im Rahmen eines Insolvenzverfahrens erfüllt (vgl. BVerfG

aaO Tz. 43-45; ZIP 2006, 1541 Tz. 8).

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3. Das bedeutet: Wird ein Bewerber als generell geeignet angese-

hen, zum Insolvenzverwalter bestellt zu werden, ist er in die Liste einzu-

tragen. Ein weitergehendes Auswahlermessen besteht nicht. Kommt die

Justizverwaltungsbehörde zu dem Schluss, dass der Bewerber die per-

sönlichen und fachlichen Anforderungen für das Amt des Insolvenzver-

walters im Allgemeinen erfüllt, kann ihm die Aufnahme in die Liste nicht

versagt werden. Ein Ermessen des zuständigen Insolvenzrichters be-

steht erst, wenn es darum geht, aus dem Kreis der in der Liste geführten

Kandidaten denjenigen auszuwählen, den er im Einzelfall für am Besten

geeignet hält, um ihm das Amt des Insolvenzverwalters zu übertragen.

Der Liste kommt mithin keine weitergehende Funktion zu, als dem Insol-

venzrichter für das konkrete Insolvenzverfahren die Ausübung des Er-

messens bei der Auswahl des Insolvenzverwalters zu erleichtern, indem

er auf einen Kreis von Bewerbern zurückgreifen kann, auf deren allge-

meine Qualifikation er sich verlassen kann, weil deren generelle persön-

liche und fachliche Eignung bereits geprüft und bejaht worden ist. Darauf

zielen die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts (ZIP 2004,

1649, 1652), der Insolvenzrichter bedürfe wegen der Eilbedürftigkeit sei-

ner Bestellungsentscheidung im jeweiligen Insolvenzverfahren eines

Rahmens, wenn er im konkreten Fall in Bezug auf die Person des Insol-

venzverwalters eine Auswahl treffe.

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4. Das hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in sei-

ner Entscheidung vom 28. November 2006 (aaO) jedenfalls im Kern rich-

tig erkannt. Es hat die grundsätzlich zu stellenden Anforderungen an ei-

ne generelle, von der Typizität des einzelnen Insolvenzverfahrens gelös-

ten Eignung für das Amt des Insolvenzverwalters zum Ausgangspunkt

genommen und keinen Grund gesehen, einen Bewerber, der diesen An-

forderungen gerecht wird, von der Aufnahme in die Liste des Insolvenz-

verwalters auszuschließen. Das vorlegende Oberlandesgericht unter-

scheidet hingegen nicht hinreichend zwischen dem Beurteilungsspiel-

raum einerseits, der der Justizverwaltungsbehörde zuzubilligen ist, wenn

sie den Bewerber an den allgemeinen Kriterien für die fachliche und per-

sönliche Eignung misst, und dem Ermessensspielraum des Insolvenz-

richters andererseits, der aus den in die Liste aufgenommenen Präten-

denten einen Insolvenzverwalter bestimmt. Für das Vorauswahlverfahren

steht die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der persönlichen

und fachlichen Eignung im Vordergrund. Für diese generelle Eignung ist

ein bestimmtes Anforderungsprofil zu erstellen, nach dem sich die Quali-

fikation des jeweiligen Bewerbers richtet, wobei der Beurteilung, ob er

dem Anforderungsprofil genügt, ein prognostisches Element immanent

ist; mit der vom vorlegenden Oberlandesgericht angenommenen mögli-

chen "Ermessensreduzierung auf Null" hat dies indes nichts zu tun.

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5. Das vorlegende Oberlandesgericht hat daher nicht über einen

möglichen Ermessensfehler des bisherigen Antragsgegners zu befinden,

sondern allein darüber, ob dieser bei seiner Beurteilung Maßstäbe ange-

legt hat, die einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten. Es geht

ausschließlich darum, ob der Antragsgegner auf Grundlage sachgemä-

ßer oder sachwidriger Kriterien zu dem Ergebnis gekommen ist, dass es

an der generellen Eignung des Antragstellers für das Amt des Insolvenz-

verwalters fehlt mit der Folge, dass dem Antragsteller die Aufnahme in

die Insolvenzverwalterliste zu versagen war.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

Vorinstanzen:

AG Dresden, Entscheidung vom 22.03.2007 - E 376-8/04 -

OLG Dresden, Entscheidung vom 26.07.2007 - 13 VA 1/07 -