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BGH Beschluss vom 20.12.2007 – IX ZB 248/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 248/06
BESCHLUSS
vom
20. Dezember 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Detlev Fischer
am 20. Dezember 2007
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Senatsbe-
schluss vom 25. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tra-
gen.
Gründe:
1
Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Die Gerichte sind nach
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu
nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Ein-
zelpunkte des Parteivortrages ausdrücklich zu bescheiden und sich mit jeder
dort dargelegten Erwägung einzeln argumentativ auseinanderzusetzen (BVerf-
GE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom 25. Oktober 2007 das
Vorbringen des Beschwerdeführers seinem ganzen Inhalt nach zur Kenntnis
genommen und überprüft, ob die von ihm eingelegte Rechtsbeschwerde statt-
haft ist. Er hat die Statthaftigkeit verneint und dem Beschluss eine Begründung
beigefügt, die die hierfür maßgeblichen Gesichtspunkte aufzeigt. Eine Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers liegt demnach nicht vor.
Für einen rechtlichen Hinweis zu dem Inhalt der beabsichtigten Sachentschei-
dung bestand kein Anlass. Es lag von vorneherein auf der Hand, dass die
Statthaftigkeit der eingelegten Rechtsbeschwerde nach § 522 Abs. 1 Satz 4
ZPO zweifelhaft war, weil in dem angegriffenen Beschluss die Anschlussberu-
fung nicht als unzulässig verworfen worden war. Demzufolge hatte der Be-
schwerdeführer zu dieser Frage auch bereits vorgetragen.
Dr. Gero Fischer Vill Cierniak
Lohmann Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
AG Siegburg, Entscheidung vom 18.05.2006 - 113 C 129/05 -
LG Bonn, Entscheidung vom 30.10.2006 - 8 S 101/06 -