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BGH Beschluss vom 20.12.2007 – IX ZB 248/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 248/06

BESCHLUSS

vom

20. Dezember 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den

Richter Dr. Detlev Fischer

am 20. Dezember 2007

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Senatsbe-

schluss vom 25. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tra-

gen.

Gründe:

1

Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Die Gerichte sind nach

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu

nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Ein-

zelpunkte des Parteivortrages ausdrücklich zu bescheiden und sich mit jeder

dort dargelegten Erwägung einzeln argumentativ auseinanderzusetzen (BVerf-

GE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom 25. Oktober 2007 das

Vorbringen des Beschwerdeführers seinem ganzen Inhalt nach zur Kenntnis

genommen und überprüft, ob die von ihm eingelegte Rechtsbeschwerde statt-

haft ist. Er hat die Statthaftigkeit verneint und dem Beschluss eine Begründung

beigefügt, die die hierfür maßgeblichen Gesichtspunkte aufzeigt. Eine Verlet-

zung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers liegt demnach nicht vor.

Für einen rechtlichen Hinweis zu dem Inhalt der beabsichtigten Sachentschei-

dung bestand kein Anlass. Es lag von vorneherein auf der Hand, dass die

Statthaftigkeit der eingelegten Rechtsbeschwerde nach § 522 Abs. 1 Satz 4

ZPO zweifelhaft war, weil in dem angegriffenen Beschluss die Anschlussberu-

fung nicht als unzulässig verworfen worden war. Demzufolge hatte der Be-

schwerdeführer zu dieser Frage auch bereits vorgetragen.

Dr. Gero Fischer Vill Cierniak

Lohmann Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

AG Siegburg, Entscheidung vom 18.05.2006 - 113 C 129/05 -

LG Bonn, Entscheidung vom 30.10.2006 - 8 S 101/06 -