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BGH Beschluss vom 20.12.2007 – StB 13/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
StB 12/07, 13/07 und 47/07
BESCHLUSS
vom
20. Dezember 2007
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u. a.;
hier: Beschwerde des Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwalt
B. aus H. , gegen eine Durchsuchungsanordnung, die
Anordnung der Entnahme von Körperzellen sowie deren moleku-
largenetische Untersuchung und gegen einen Sicherstellungs- und
Beschlagnahmebeschluss
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2007 gemäß
§ 304 Abs. 1 und 5 StPO beschlossen:
1. Auf die Beschwerden des Beschuldigten werden die Be-
schlüsse des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs
vom 26. April 2007 (Durchsuchungsanordnung, 1 BGs
145/2007) und vom 19. Juli 2007 (Bestätigung der Be-
schlagnahme und der vorläufigen Sicherstellung, 1 BGs
341/2007) aufgehoben.
Die diesen Beschlüssen zu Grunde liegenden Anträge des
Generalbundesanwalts werden zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittel und die dem Beschuldigten
hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen hat die
Staatskasse zu tragen.
2. Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss
des Ermittlungsrichters des Bundesgerichthofs vom 3. Mai
2007 (Entnahme von Körperzellen sowie deren moleku-
largenetische Untersuchung, 1 BGs 165/2007) wird als
unzulässig verworfen.
Der Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
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Der Generalbundesanwalt führt gegen den Beschwerdeführer und 16
weitere Beschuldigte ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bil-
dung einer terroristischen Vereinigung (§ 129 a Abs. 2 Nr. 2 StGB) sowie ande-
rer Straftaten.
Den Beschuldigten wird vorgeworfen: Sie hätten sich an einer terroristi-
schen Vereinigung beteiligt, deren Ziel es gewesen sei, durch Brandanschläge
(§ 306 StGB) und Sachbeschädigungen (§ 303 StGB) gewaltbereite Gesin-
nungsgenossen zu mobilisieren, um den Weltwirtschaftsgipfel (G 8) vom Früh-
sommer 2007 in Heiligendamm durch Gewalttaten erheblich zu stören oder zu
verhindern. Die Straftaten seien dazu bestimmt gewesen, die in der Bundesre-
publik Deutschland bestehende Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung zu er-
schüttern. Sie seien auch geeignet gewesen, die Bundesrepublik Deutschland,
insbesondere ihre internationale Position als verlässlicher Partner im Verbund
der acht wichtigsten Wirtschaftsnationen, erheblich zu schädigen. Der Vereini-
gung seien zwölf gewalttätige Aktionen zuzurechnen, die im Zeitraum Juli 2005
bis März 2007 durchgeführt worden seien. Es habe sich im Wesentlichen um
Brandanschläge auf Kraftfahrzeuge mehrerer Wirtschaftsunternehmen und de-
ren Repräsentanten sowie eines Staatssekretärs und um Sachbeschädigungen
an Gebäuden gehandelt. Insgesamt sei ein Schaden von ca. 2,6 Mio. € ent-
standen; davon entfalle der größte Teil auf einen Brandanschlag auf ein im Bau
befindliches Gästehaus des Auswärtigen Amtes ("Villa Borsig").
3
Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Ermittlungsrichter des
Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 26. April 2007 (1 BGs 145/2007) die
Durchsuchung der Wohn- und Nebenräume, des Arbeitsplatzes, der Person
sowie der Kraftfahrzeuge des Beschwerdeführers zur Sicherstellung im Einzel-
nen näher bezeichneter Beweismittel angeordnet. Auf weiteren Antrag des Ge-
neralbundesanwalts hat er mit Beschluss vom 3. Mai 2007 (1 BGs 165/2007)
die Entnahme von Körperzellen im Wege einer Speichel- oder einer Blutprobe
sowie deren molekulargenetische Untersuchung angeordnet und mit der Unter-
suchung einen Sachverständigen beauftragt.
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Am 9. Mai 2007 wurden im Rahmen einer gegen eine Vielzahl von Be-
schuldigten und Dritten durchgeführten, koordinierten Aktion auch die gegen
den Beschwerdeführer angeordneten Zwangsmaßnahmen ausgeführt. Bei der
Durchsuchung wurden mehrere Gegenstände beschlagnahmt und zum Zwecke
der Durchsicht vorläufig sichergestellt. Mit Beschluss vom 19. Juli 2007 (1 BGs
341/2007) hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs auf Antrag des
Generalbundesanwalts die Beschlagnahme und die vorläufige Sicherstellung
bestätigt.
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Gegen die Beschlüsse des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs
sowie gegen die Art und Weise der Durchsuchung wendet sich der Beschwer-
deführer mit seinen Beschwerden.
I. Die Beschwerden sind zulässig, soweit sie sich gegen die Durchsu-
chungsanordnung und die Bestätigung der Beschlagnahme sowie der vorläufi-
gen Sicherstellung richten. Die Durchsuchungsanordnung hat sich nicht erle-
digt, weil die Durchsuchung wegen der nicht abgeschlossenen Durchsicht der
vorläufig sichergestellten Gegenstände noch andauert (vgl. BGH NStZ 2003,
670, 671; Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 110 Rdn. 6). Im Übrigen würde die
Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung - wegen der mit dieser Maß-
nahme verbundenen tief greifenden Grundrechtseingriffe - auch bei einer et-
waigen Erledigung die Nachprüfung durch den Senat eröffnen, weil dies zur
Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) erforder-
lich ist (vgl. BVerfG NJW 1997, 2163; BGH NJW 2000, 84, 85; Meyer-Goßner
aaO vor § 296 Rdn. 18 a).
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Soweit der Beschwerdeführer die Art und Weise des Vollzugs der Durch-
suchungsanordnung beanstandet, entscheidet der Ermittlungsrichter des Bun-
desgerichtshofs entsprechend § 169 Abs. 1 Satz 2, § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO
(vgl. BGH NJW 2000, 84, 86; NJW 2002, 215, 216).
II. Die zulässigen Beschwerden haben in der Sache Erfolg. Denn für die
angeordneten Zwangsmaßnahmen fehlt es an der erforderlichen Strafverfol-
gungskompetenz des Generalbundesanwalts und damit an der Zuständigkeit
des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs (§ 74 a, § 120, § 142 a GVG,
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1. Die Zuständigkeit ergibt sich nicht aus § 120 Abs. 1 Nr. 6 GVG (Zuwi-
derhandlung gegen das Vereinigungsverbot des § 129 a StGB), § 142 a Abs. 1
Satz 1 GVG, § 169 Abs. 1 Satz 2 StPO. Eine etwaige Beteiligung der Beschul-
digten an den Anschlägen kann nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen
nicht den strafrechtlichen Vorwurf der mitgliedschaftlichen Betätigung in einer
terroristischen Vereinigung (§ 129 a Abs. 2 Nr. 2 StGB) begründen. Dies gilt
auch dann, wenn es sich bei ihrem Zusammenschluss um eine Vereinigung im
tatbestandlichen Sinne handelt. In diesem Fall ist ihre Tätigkeit - ausweislich
sowohl der bereits begangenen Anschläge als auch der hierzu veröffentlichten
Bekennerschreiben - zwar auf die Begehung von in dieser Norm genannten
Straftaten, nämlich Brandstiftungen gemäß § 306 StGB, gerichtet. Jedoch fehlt
es an der in § 129 a Abs. 2 Nr. 2 StGB enthaltenen zusätzlich vorausgesetzten
Eignung "einen Staat erheblich zu schädigen".
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a) Diese gesetzliche Voraussetzung kann nach allen maßgeblichen Aus-
legungsgesichtspunkten - Wortlaut, systematischer Zusammenhang, Sinn und
Zweck, Entstehungsgeschichte und Wille des Gesetzgebers - nur bejaht wer-
den, wenn die von der Vereinigung begangenen oder intendierten Straftaten
geeignet sind, die Bevölkerung oder einen größeren Teil der Bevölkerung er-
heblich einzuschüchtern, eine Behörde rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung
mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftli-
chen oder sozialen Grundstrukturen des Staates erheblich zu beeinträchtigen
(vgl. BGH, Beschl. vom 28. November 2007 - StB 43/07). Dies hat - entspre-
chend dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers - im Vergleich zur früheren
Rechtslage eine deutliche Einschränkung der Strafbarkeit wegen mitgliedschaft-
licher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung gemäß § 129 a Abs. 2
StGB zur Folge.
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b) Die Straftaten, auf deren Begehung die Zwecke und die Tätigkeit der
nach Einschätzung des Generalbundesanwalts von den Beschuldigten gebilde-
ten Vereinigung zielen, sind weder nach der Art ihrer Begehung, d. h. nach ihrer
Frequenz und Intensität, noch nach ihren Auswirkungen geeignet, die Bundes-
republik Deutschland in diesem Sinne erheblich zu schädigen. Die in einem
Zeitraum von 20 Monaten durchgeführten zwölf Anschläge mit einem Gesamt-
schaden von ca. 2,6 Mio. €, die der Generalbundesanwalt der Vereinigung zu-
rechnet, richteten sich - was selbstverständlich an der Notwendigkeit, sie nach-
haltig zu verfolgen und zu ahnden, nichts ändert - ausschließlich gegen Sachen
und sind dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen. Die Gefährdung
von Menschen war ausgeschlossen und sollte erklärtermaßen ausgeschlossen
sein. Eine nennenswerte Behinderung der Tätigkeit des Staates oder staatlicher
Organe sowie der betroffenen Unternehmen und Privatpersonen ist nicht einge-
treten und war auch nicht zu erwarten.
12
Auch mit Blick auf das Fernziel, durch die Anschläge Gesinnungsgenos-
sen für Proteste anlässlich des Weltwirtschaftsgipfels zu mobilisieren, kann die
von § 129 a Abs. 2 StGB vorausgesetzte Eignung zur erheblichen Schädigung
des Staates nicht bejaht werden. Dies gilt auch, soweit in den Bekennerschrei-
ben zu gewalttätigen Aktionen wie Brandanschlägen und Sachbeschädigungen
aufgefordert wurde. Denn mittelbare Tatfolgen, die sich erst durch eigenständi-
ges Handeln Dritter ergeben könnten, zählen nicht mehr zu den Auswirkungen
der Tat und haben daher bei der Prüfung der Schädigungseignung außer Be-
tracht zu bleiben (vgl. Tröndle/Fischer aaO § 129 a Rdn. 5). Dem Ermittlungs-
ergebnis lassen sich auch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Ver-
einigung in der verbleibenden Zeit bis zum Weltwirtschaftsgipfel ihre Strategie in
Abkehr von ihrer bisherigen Vorgehensweise dahin hätte ändern wollen, Art,
Intensität oder Frequenz der Taten in einem Umfang zu steigern, der eine ab-
weichende Bewertung ihrer Eignung zur Schädigung des Staates rechtfertigen
könnte.
13
c) Soweit der Generalbundesanwalt meint, die Eignung der in Rede ste-
henden Straftaten zur erheblichen Schädigung des Staates ergebe sich aus der
konspirativen Arbeitsweise der von ihm angenommenen Vereinigung, vermag
der Senat dem nicht zu folgen. Die Mitglieder der von §§ 129, 129 a StGB er-
fassten Vereinigungen arbeiten, wenn auch nicht notwendiger-, so doch typi-
scherweise konspirativ zusammen. Schon deshalb kann dem Gesichtspunkt der
konspirativen Arbeitsweise bei der Prüfung, ob das die Strafbarkeit beschrän-
kende Merkmal der Eignung zur erheblichen Schädigung des Staates vorliegt,
keine Bedeutung zukommen.
14
d) Den Beschuldigten kann auf der Grundlage des Sachverhalts, den ih-
nen der Generalbundesanwalt zur Last legt, auch nicht der Vorwurf gemacht
werden, sich der versuchten mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristi-
schen Vereinigung gemäß § 129 a Abs. 2 Nr. 2, § 12 Abs. 1, §§ 22, 23 Abs. 1
StGB schuldig gemacht zu haben. Dabei kann offen bleiben, ob eine solche
Versuchstat überhaupt in der Weise vorstellbar ist, dass sich der Täter subjektiv
eine Schädigungseignung der von der Vereinigung intendierten Taten im Sinne
des § 129 a Abs. 2 StGB vorstellt (so Tröndle/Fischer aaO § 129 a Rdn. 17);
denn eine solche Vorstellung der Vereinsmitglieder ist jedenfalls nicht belegt.
Gegen sie sprechen nicht nur der Inhalt der Selbstbezichtigungsschreiben,
sondern vor allem die Anzahl und die Qualität der Anschläge, denen in Verbin-
dung mit den Bekennerschreiben vornehmlich eine propagandistische und mo-
bilisierende Wirkung in der linksextremistischen Szene zukommen sollte.
15
2. Die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts folgt auch nicht aus
§ 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GVG, § 74 a Abs. 1 Nr. 4 GVG (kriminelle Vereini-
gung), § 142 a Abs. 1 Satz 1 GVG, § 169 Abs. 1 Satz 2 StPO. Es fehlt an der
besonderen Bedeutung des Falles im Sinne der genannten Vorschriften.
16
a) Diese kann nur dann angenommen werden, wenn es sich bei der Tat
unter Beachtung der Zielrichtung der Vereinigung und deren objektiven Gefähr-
lichkeit um ein staatsgefährdendes Delikt von erheblichem Gewicht handelt,
welches den Gesamtstaat in einer derart spezifischen Weise angreift, dass ein
Einschreiten des Generalbundesanwalts und eine Aburteilung durch ein Bun-
desgerichtsbarkeit ausübendes Gericht geboten ist. An die Bejahung einer be-
sonderen Bedeutung sind strenge Anforderungen zu stellen, weil durch die
Übernahmeerklärung nicht nur der gesetzliche Richter (Art. 101 GG) bestimmt,
sondern auch in die verfassungsrechtliche Kompetenzverteilung zwischen Bund
und Ländern eingegriffen wird.
17
Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung der Tat- und Schuldschwere, d. h.
der Umstände und Auswirkungen der Tat unter besonderer Berücksichtigung
des Gewichts des Angriffs auf das jeweils betroffene Rechtsgut des Staates.
Dabei sind in erster Linie die konkreten Tatfolgen für die innere Sicherheit der
Bundesrepublik, insbesondere die Auswirkungen auf das Sicherheitsgefühl der
Bevölkerung, daneben aber auch die mögliche Signalwirkung auf potentielle
Nachahmungstäter sowie die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der
Bundesrepublik Deutschland in solchen Staaten, die ihr durch gemeinsame
Wertvorstellungen verbunden sind, in Betracht zu ziehen (vgl. BGHSt 46, 238,
253 f.; BGH NStZ 2002, 447 f.). Darüber hinaus ist auch die Gefährlichkeit der
Vereinigung in den Blick zu nehmen, die wiederum davon abhängig ist, wie
schlagkräftig sie organisiert ist. Ein für die Abwägung erheblicher Umstand kann
auch die Größe des Aktionsraumes sein, in dem die Vereinigung tätig wird. Ent-
faltet sie ihre Aktivitäten überregional oder gar bundesweit, wird dies eher für
die Annahme besonderer Bedeutung sprechen als im Falle von örtlich oder re-
gional beschränkten Taten. Insgesamt muss der in Frage stehende Fall deutlich
aus den Durchschnittsfällen herausragen (vgl. BGH NStZ aaO; Siolek in Lö-
we/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 74 a GVG Rdn. 12; Welp NStZ 2002, 1, 7 und
609 f.).
18
Bei der Beurteilung der besonderen Bedeutung des Falles steht dem
Generalbundesanwalt im Ermittlungsverfahren mit dessen sich häufig verän-
dernden Erkenntnisstand grundsätzlich ein Beurteilungsspielraum zu, so dass
sie im Beschwerdeverfahren regelmäßig nur einer eingeschränkten Überprü-
fung auf Vertretbarkeit unterliegt (vgl. BGHR GVG § 120 Abs. 2 Besondere Be-
deutung 3). Allerdings engt sich der Beurteilungsspielraum im Laufe des Ermitt-
lungsverfahrens mit dem Vorliegen gesicherter Erkenntnisse immer mehr ein.
19
20
b) Zur Begründung der besonderen Bedeutung des Falles hat der Gene-
ralbundesanwalt im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"... Das Ausmaß der Individualrechtsverletzungen ist erheblich. ... Der
durch die vollendeten Anschläge eingetretene Gesamtschaden ist mit insge-
samt 2,6 Millionen € zu beziffern.
21
Hinzu kommen die seinerseits zu erwartenden gravierenden Folgen für
die Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland: Insoweit ist zu be-
rücksichtigen, dass die Vereinigung die ihr zugerechneten Anschläge gezielt zu
dem Zwecke begangen hat, eine militante Mobilisierung (großen Ausmaßes)
gewaltbereiter Autonomer zur Verhinderung des Weltwirtschaftsgipfels ... zu
erreichen. Die Anschläge der Vereinigung sollten damit eine erhebliche Signal-
wirkung hinsichtlich potentieller Nachahmungstäter entfalten. Angesichts des-
sen war bei Erlass der angegriffenen Beschlüsse berechtigter Weise zu besor-
gen, dass die militante Mobilisierungskampagne in einer den Weltwirtschaftsgip-
fel gefährdenden Weise würde Erfolg haben können. Die Verwirklichung des
Fernziels der Vereinigung, nämlich die Verhinderung, vorzeitige Beendigung
oder zumindest erhebliche Schädigung des Gipfeltreffens hätte ganz erhebliche
Auswirkungen auf das Erscheinungsbild der Bundesrepublik Deutschland im
Ausland gehabt. Die Wahrnehmung ihrer außen- und wirtschaftspolitischen Be-
lange wäre erheblich beeinträchtigt gewesen, weil die internationale Position
der Bundesrepublik Deutschland als verlässlicher Partner im Verbund der acht
wichtigsten Wirtschaftsnationen geschwächt worden wäre.
22
... Zudem konnte durch die Anschläge das Sicherheitsgefühl weiter Teile
der Bevölkerung beeinträchtigt werden. Die Vereinigung hat nicht nur staatliche
Einrichtungen, sondern auch exponierte Personen des Wirtschaftslebens, der
Politik, der Wissenschaft und der öffentlichen Verwaltung als Repräsentanten
eines vermeintlich (weltweiten) ausbeuterischen kapitalistischen Systems ange-
griffen. Die Anschläge waren damit geeignet, in diesen Kreisen Angst und Unsi-
cherheit zu erzeugen und damit die Wahrnehmung verfassungsrechtlich ge-
schützter Positionen und Aufgaben erheblich zu beeinträchtigen.
23
Schließlich sprechen auch die Umstände der Anschlagstaten für eine be-
sondere Bedeutung des Falles. Die Vereinigung hat äußerst konspirativ
agiert, länderübergreifende Strukturen in Hamburg, Berlin und Brandenburg
gebildet und aus diesen heraus überregional Straftaten in vier Bundesländern
(Hamburg, Berlin, Brandenburg und Niedersachsen) begangen. Daher ist eine
zentrale Strafverfolgung, die die Zusammenführung der in Bund und Ländern
anfallenden Erkenntnisse in besonderer Weise gewährleistet, geboten. ..."
24
25
c) Mit diesen Erwägungen ist - gemessen an den dargestellten Anforde-
rungen - die besondere Bedeutung des Falles nicht belegt.
Das Schädigungspotential der begangenen und intendierten Anschläge
für die Schutzgüter des Gesamtstaates, insbesondere die demokratische
Grundordnung und die innere Sicherheit, waren aus den bereits dargestellten
Gründen (II.1.b) - Angriffe ausschließlich gegen Sachen, die der mittleren Kri-
minalität zuzuordnen sind; keine Gefährdung von Menschen; keine erhebliche
Einschüchterung der Bevölkerung; keine nennenswerte Beeinträchtigung der
Tätigkeit der Geschädigten - relativ gering. Für die Funktionsfähigkeit des Staa-
tes wichtige Infrastruktur oder für die öffentliche Sicherheit notwendige Einrich-
tungen wurden nicht beschädigt. Anzeichen für eine wegen ihrer inneren Struk-
tur und guten Organisation besonders schlagkräftige und gefährliche Vereini-
gung lagen nach dem Ermittlungsergebnis nicht vor. Bis zur öffentlichkeitswirk-
samen Durchführung der Durchsuchungen am 9. Mai 2007 hatten die Taten in
der Bevölkerung und in den Medien kein besonderes Aufsehen hervorgerufen.
Deshalb ging von ihnen für potentielle Nachahmungstäter - ausgenommen oh-
nehin schon gewaltbereite Gesinnungsgenossen - allenfalls ein schwacher An-
reiz zur Begehung vergleichbarer Taten aus.
26
Die konspirative Arbeitsweise der Gruppierung, auf die der Generalbun-
desanwalt verweist, ist für die Beurteilung der besonderen Bedeutung des Fal-
les ohne Belang, weil es sich um ein typisches Verhalten von Mitgliedern einer
kriminellen Vereinigung handelt. Die überregionalen Täterstrukturen und Aktivi-
täten sind zwar bei der Abwägung zu berücksichtigende Gesichtspunkte. Ihnen
kommt jedoch angesichts der Gesamtumstände, insbesondere wegen der ge-
ringen Auswirkungen der Anschläge auf die Interessen des Staates, keine we-
sentliche Bedeutung zu. Dies gilt umso mehr, als die Aktionen sich hier auf we-
nige, benachbarte Bundesländer beschränken; zudem sind überregionale Tä-
terstrukturen nicht selten auch in Fällen der allgemeinen Schwerkriminalität ge-
geben, und die dann zuständigen Ermittlungsbehörden der Bundesländer sind
regelmäßig ebenfalls in der Lage, unter solchen erschwerten Bedingungen er-
folgreich zu ermitteln.
27
Die besondere Bedeutung des Falles kann auch nicht mit dem Fernziel
der nach Ansicht des Generalbundesanwalts bestehenden Vereinigung begrün-
det werden. Zwar lehnen die dem linksradikalen Spektrum angehörenden Per-
sonen, die für die Anschläge verantwortlich sind, aus ideologischen Gründen
die politische und wirtschaftliche Ausrichtung der Bundesrepublik Deutschland
innerhalb der globalen Wirtschaftsordnung ab und setzen strafbar Gewalt ge-
gen Sachen als Mittel des politischen Meinungskampfes ein. Ihr Ziel war jedoch
auf die Mobilisierung von Gesinnungsgenossen beschränkt, aus eigenem Ent-
schluss an einer militanten Protestkampagne teilzunehmen, um den Weltwirt-
schaftsgipfel durch Blockaden von Zufahrten, Angriffe auf Gebäude und ähnli-
che Aktionen empfindlich zu stören oder seine vorzeitige Beendigung herbeizu-
führen. Eine schwerwiegende Beeinträchtigung oder gar Beseitigung der ver-
fassungsmäßigen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bezweckten
sie damit nicht.
28
Auch der Umstand, dass sich die Aktivitäten der Beschuldigten gegen ein
weltpolitisches Großereignis richteten, rechtfertigt bei einer Gesamtbetrachtung
keine andere Beurteilung. Die angestrebte Mobilisierung gewaltbereiter Gesin-
nungsgenossen konnte die bestehende Gefahr nicht nachhaltig erhöhen. Ange-
sichts des Gewaltpotentials, das regelmäßig bei Weltwirtschaftsgipfeln und ver-
gleichbaren politischen Großveranstaltungen zu erwarten ist, waren ohnehin
umfangreiche staatliche Absicherungsmaßnahmen erforderlich. Unter diesen
Umständen waren die angestrebten militanten Proteste auch nicht geeignet,
den Gipfel tatsächlich zu verhindern oder schwerwiegend zu stören. Auch konn-
ten sie das Ansehen Deutschlands bei befreundeten Staaten nicht ernsthaft
gefährden, weil gewalttätige Aktionen inzwischen typische Begleiterscheinun-
gen solcher politischer Treffen sind, unabhängig davon, in welchem Staat sie
stattfinden.
29
Unter den gegebenen Umständen lag die Bejahung der besonderen Be-
deutung auch nicht mehr im Rahmen des dem Generalbundesanwalt im Ermitt-
lungsverfahren grundsätzlich zustehenden Beurteilungsspielraums. Zum Zeit-
punkt der Anträge auf Erlass der angefochtenen Entscheidungen war ein sol-
cher Beurteilungsspielraum allenfalls noch sehr eingeschränkt gegeben. Das
Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer und die weiteren Beschul-
digten lief bereits über ein Jahr (Einleitung: 12. April 2006). Da die Anschläge
regelmäßig nach dem gleichen Muster begangen worden waren und ihre Ziel-
richtung durch die Bekennerschreiben bekannt war, lagen seit längerer Zeit ge-
sicherte Erkenntnisse über die begangenen und intendierten Straftaten vor, die
eine zuverlässige Bewertung der besonderen Bedeutung des Falles ermöglich-
ten.
30
3. Da es an der besonderen Bedeutung der Sache fehlt, kommt es nicht
mehr darauf an, ob zum maßgeblichen Zeitpunkt der Anordnung der Zwangs-
maßnahmen überhaupt der erforderliche Verdacht bestand, dass sich eine Ver-
einigung gebildet hatte, der die Brandanschläge zugerechnet werden können.
Auch daran fehlt es indes, weil bei der gegebenen Verdachtslage die tatsächli-
chen Anhaltspunkte dafür nicht ausreichen, dass der Beschwerdeführer sich mit
den anderen Beschuldigten zu einer Gruppierung zusammenschloss, die die für
die Annahme einer Vereinigung erforderlichen Strukturen aufweist. Dies gilt un-
abhängig davon, welche Anforderungen an die Regeln der Willensbildung und
das Maß an Organisation der in Frage stehenden Gruppierung zu stellen sind.
31
a) Nach ständiger Rechtsprechung kann als Vereinigung im Sinne der
§§ 129, 129 a StGB nur ein auf eine gewisse Dauer angelegter, freiwilliger or-
ganisatorischer Zusammenschluss von mindestens drei Personen angenom-
men werden, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen
der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und untereinander derart in Be-
ziehung stehen, dass sie sich als einheitlicher Verband fühlen (BGHSt 28, 147,
202, 204 f.; 31, 239; 45, 26, 35; BGH NJW 2005, 2668; 2006, 1603). Für die
Existenz einer solchermaßen durchorganisierten Gruppierung lagen hier zum
maßgeblichen Zeitpunkt im Sinne des erforderlichen Verdachts (vgl. BGH NJW
2000, 84, 85; Nack in KK 5. Aufl. § 102 Rdn. 1) keine ausreichenden Indizien
vor. Entsprechende Erkenntnisse sind allem Anschein nach - worauf es aber
letztlich nicht ankäme - bislang auch nicht durch die beanstandete Durchsu-
chungsaktion zu Tage getreten.
32
So ist bereits nicht belegt, dass die zwölf Anschläge überhaupt von einer
Organisation begangen worden sind. Dagegen spricht, dass sich unter ver-
schiedenen Bezeichnungen ("August 2005"; "fight 4 revolution crews"; "Unheili-
ge Allianz Dammbruch"; "AG Kolonialismus und Krieg in der militanten
Anti-G8-Kampagne"; "AG Herz-infarkt"; "Militante Antimilitaristische Initiative
("M.A.M.I.")"; "Revolutionäre Antimilitaristische AktivistInnen Butter bei die Fi-
sche"; "autonome gruppen/militant people (mp)"; "Autonome Gruppen") auftre-
tenden Gruppierungen zu den Taten bekannt haben und die Bekennerschrei-
ben selbst deutliche Unterschiede aufweisen. Weiterhin ergibt sich aus den
Formulierungen in einigen der Selbstbezichtigungsschreiben, dass die für den
jeweiligen Anschlag verantwortlichen Personen sich selbst nicht als Teil der die
"Kampagne" organisierenden Gruppe ansahen, sondern ihre Tat als Anregung
verstanden, bestimmte für sie wichtige politische Themen in die Proteste gegen
den G8-Gipfel einzubringen.
33
Der Ansicht des Generalbundesanwalts, der Verdacht für das Bestehen
einer Vereinigung ergebe sich aus den bei den Analysen der Bekennerschrei-
ben vorgefundenen Übereinstimmungen in thematischer (Themen wie Globali-
sierung, Gentechnik, Imperialismus u.a.), stilistischer (Begriffe wie Intervention,
"rund um den Globus", Prekariat, Euromayday u.a.) und textgestalterischer
(Textgliederung durch Leerzeichen, willkürliche Ein- und Ausrückungen, unein-
heitliche Verwendung von Abkürzungen, Ausschreibung von Zahlwörtern,
Rechtschreibunsicherheiten in Bezug auf "ß" und "ss" u.a.) Hinsicht, der schlüs-
sigen Auswahl der Anschlagsziele sowie der zeitlichen Abfolge der Taten, ver-
mag der Senat nicht zu folgen. Es handelt sich insoweit um Indizien mit einem
allenfalls äußerst geringen Beweiswert.
34
Selbst wenn man aufgrund einer Gesamtschau aller Indizien noch an-
nehmen wollte, dass die Anschläge von zueinander in Verbindung stehenden
Tätern begangen worden sind, ergeben sich aus dem bisherigen Ermittlungser-
gebnis keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte für das nach der ständigen Recht-
sprechung erforderliche Maß an Struktur und Organisation des Willensbil-
dungsprozesses.
35
b) Allerdings wird in der neueren Literatur zum Teil gefordert, im Hinblick
auf Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen
Union vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (Abl. EG Nr. L 164/3) den
der Rechtsprechung zugrunde liegenden Vereinigungsbegriff weiter zu fassen.
So soll - weil der Rahmenbeschluss die Willensbildung innerhalb einer Vereini-
gung nicht anspricht - statt der Bildung eines Gesamtwillens und der Unterwer-
fung der Mitglieder unter diesen Willen nur noch eine irgendwie regelhafte Wil-
lensbildung ausreichend sein (Kress JA 2005, 220, 224 m. w. N.). Ebenso sol-
len im Hinblick auf die im Rahmenbeschluss (Abl. EG Nr. L 164/4) gegebene
Definition des Begriffes "organisierter Zusammenschluss", nach der förmlich
festgelegte Rollen für die Mitglieder, eine kontinuierliche Zusammensetzung
oder eine ausgeprägte Struktur nicht erforderlich sind, keine anspruchsvollen
Anforderungen mehr an die Organisationsstruktur der Vereinigung zu stellen
sein, sondern jedwede rudimentäre Organisation den Tatbestand der Vereini-
gung erfüllen (Kress aaO 227; ähnlich Altvater NStZ 2003, 179, 184, der von
einer "europafreundlichen" Auslegung des Vereinigungsbegriffs spricht).
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Auch bei einer solchen "europarechtskonformen" oder "europafreundli-
chen" Auslegung des Vereinigungsbegriffs lässt sich hier der Verdacht einer
vom Beschwerdeführer und den weiteren Beschuldigten gebildeten Vereinigung
nicht begründen. Denn selbst eine "irgendwie regelhafte Willensbildung" oder
eine "rudimentäre Organisation" in dem Personenzusammenschluss, von dem
der Generalbundesanwalt ausgeht, ist durch das Ergebnis der mehr als ein Jahr
andauernden Ermittlungen, die umfangreiche Telekommunikationsüberwachun-
gen und Observationsmaßnahmen umfassten, nicht belegt. Über den Umstand
hinaus, dass der Beschwerdeführer und vier weitere Beschuldigte zu den Auto-
ren des Buches "Autonome in Bewegung" gehören, in dem sie Gewalt gegen
Sachen als Mittel des politischen Meinungskampfes für legitim erachten und
sich auch weiterhin der linksautonomen/linksradikalen Szene zugehörig fühlen,
beruht die Annahme, sie hätten sich mit anderen zur Begehung der Anschläge
zusammengeschlossen, im Wesentlichen nicht auf Tatsachen, sondern auf blo-
ßen Vermutungen. Dass sich der Beschuldigte mehrfach mit anderen Gegnern
des Weltwirtschaftsgipfels getroffen hat, gibt angesichts der gesellschaftlichen
Breite der Protestbewegung ebenso wenig einen Hinweis auf einen organisato-
rischen Zusammenschluss zur Begehung von Straftaten wie seine fortbeste-
henden Kontakte zu den anderen Buchautoren.
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c) Da im Sinne des erforderlichen Verdachts die Mindestanforderungen
an das Bestehen einer Vereinigung nicht erfüllt sind, kann letztlich dahingestellt
bleiben, ob der neueren Literaturmeinung gefolgt werden kann. Der Senat sieht
jedoch Anlass, seine Zweifel zum Ausdruck zu bringen, ob die - ausschließlich
auf die terroristische Vereinigung im Sinne des § 129 a StGB diskutierte - "eu-
ropafreundliche" ausweitende Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Vereini-
gung" rechtlich möglich ist. Jedenfalls für kriminelle Vereinigungen im Sinne des
§ 129 StGB, um die es hier geht, dürfte für sie im geltenden Recht kein Raum
sein.
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aa) Für den Begriff der (kriminellen) Vereinigung im Sinne des § 129
StGB begegnet eine extensive Auslegung, die auf die von der bisherigen stän-
digen Rechtsprechung aufgestellten strengen Anforderungen an Organisations-
struktur und geregelte Willensbildung verzichtet, aus mehreren Gründen Be-
denken:
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Sie würde zum einen den Rechtsanwender bei der Abgrenzung von Ver-
einigungen einerseits und Banden oder nur mittäterschaftlichen Zusammen-
schlüssen andererseits vor kaum zu bewältigende Probleme stellen. Diese Ab-
grenzung ist aber erforderlich und muss trennscharf möglich sein. Denn die
Mitgliedschaft in einer Bande ist als solche nicht strafbar und führt zur (ver-
schärften) Strafbarkeit erst dann, wenn sich das Mitglied an einer konkreten
Bandentat beteiligt, die vollendet wird oder jedenfalls die Grenze zum strafba-
ren Versuch (§ 22 StGB) oder zur gegebenenfalls strafbaren Vorbereitung (§ 30
StGB) überschreitet. Demgegenüber ist die mitgliedschaftliche Betätigung in
einer (kriminellen) Vereinigung unabhängig davon strafbar, ob konkrete Taten in
strafbarer Weise vollendet, versucht oder vorbereitet werden.
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Aus dieser Abstufung und der ihr zugrunde liegenden Systematik ergibt
sich zugleich das zweite Bedenken: Das Strafgesetzbuch stellt im Grundsatz
konkrete, die geschützten Rechtsgüter unmittelbar verletzende oder gefährden-
de Handlungen unter Strafandrohung. Strafbar macht sich, wer ein Delikt voll-
endet. Wenn er es nur versucht, ist er nur strafbar, wenn es sich um ein Verbre-
chen handelt oder die Strafbarkeit ausdrücklich bestimmt ist (§ 23 Abs. 1 StGB).
Wird auch die Schwelle zum Versuch nicht überschritten, kommt eine Strafbar-
keit nur bei Verbrechen und nur für bestimmte Vorbereitungshandlungen in Be-
tracht (§ 30 StGB). Wer sich etwa mit anderen zur Begehung von Diebstählen
verabredet bleibt straflos, solange kein Vorhaben in das Versuchsstadium ein-
tritt.
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Dieses abgestufte System der Strafbarkeit von Tatvollendung, Versuch
und Vorbereitungshandlung darf bei der Bestimmung der Anforderungen an den
Vereinigungsbegriff nicht aus dem Blick geraten. Sollen nämlich die Begren-
zungen der Strafbarkeit, die sich aus diesem System ergeben, nicht ihre Wir-
kung verlieren, so kann nicht jeder Zusammenschluss von Tätern, die Straftaten
(etwa Diebstähle) planen, schon als solcher die Strafbarkeit begründen. Viel-
mehr kann die Strafbarkeit wegen des Zusammenschlusses nur dann ange-
nommen werden, wenn dieser schon für sich ein strafwürdiges Gefährdungspo-
tential für geschützte Rechtsgüter enthält. Das setzt aber voraus, dass sich für
die in Frage stehende Gruppierung mehr als nur rudimentäre Organisationsfor-
men feststellen lassen. Vielmehr sind eine ausgeprägte Organisationsstruktur
und grundsätzlich bindende Regeln über die Bildung des Gruppenwillens erfor-
derlich. Nur unter dieser Voraussetzung ist auch gewährleistet, dass für den
Normadressaten voraussehbar ist, dass er schon durch den bloßen Zusam-
menschluss mit anderen zur Begehung zukünftiger Taten die Grenze zum
strafbaren Verhalten überschreitet.
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Die ausweitende Auslegung wäre schließlich auch mit Blick auf die pro-
zessualen Folgewirkungen bedenklich. Denn die Strafprozessordnung knüpft an
den Verdacht einer Tat nach § 129 StGB die Berechtigung zu weit reichenden
Ermittlungsmaßnahmen wie etwa zur Telefonüberwachung (§ 100 a Abs. 1 Nr.
1 c StPO) und damit zu erheblichen Eingriffen in die Grundrechte der Betroffe-
nen, woraus umgekehrt folgt, dass die materiellrechtlichen Anforderungen an
die Annahme einer Vereinigung nicht zu weit abgesenkt werden können.
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bb) Der Senat verkennt nicht, dass bezogen auf terroristische Gruppie-
rungen die Enge des herkömmlichen Vereinigungsbegriffes mit Blick auf den
Rahmenbeschluss und die Notwendigkeit einer europafreundlichen Auslegung
Schwierigkeiten bereitet und im Interesse einer effektiven Bekämpfung von Ter-
rorismus mit strafrechtlichen Mitteln wenig befriedigend erscheint. Indes könnte
die - wie dargelegt - notwendigerweise restriktive Auslegung des Vereinigungs-
begriffes in § 129 StGB zur Folge haben, dass sich eine extensive Auslegung
auch für § 129 a StGB verbietet. Dafür spricht, dass derselbe Begriff in einer
Qualifikationsnorm grundsätzlich nicht anders ausgelegt werden kann als im
Grundtatbestand.
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Einen Weg aus dem Dilemma wird möglicherweise nur der Gesetzgeber
weisen können, der gegebenenfalls auch zu entscheiden haben wird, ob die
Umsetzung des Rahmenbeschlusses systematisch verträglicher durch eine Än-
derung der §§ 129 ff. StGB oder durch eine Ergänzung des § 30 StGB vollzo-
gen werden kann.
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III. Die gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesge-
richtshofs vom 3. Mai 2007, mit dem die Entnahme von Körperzellen sowie de-
ren molekulargenetische Untersuchung angeordnet worden ist, gerichtete Be-
schwerde ist gemäß § 304 Abs. 4 Satz 1, § 304 Abs. 5 StPO unstatthaft. Aus-
nahmen vom Grundsatz der Unanfechtbarkeit von Entscheidungen des Bun-
desgerichtshofs gelten nach § 305 Abs. 5 StPO nur für Verfügungen des Ermitt-
lungsrichters, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Beschlag-
nahme oder Durchsuchung betreffen. Bei dieser den Grundsatz der Unanfecht-
barkeit durchbrechenden Bestimmung handelt es sich um eine die Anfech-
tungsmöglichkeiten abschließend regelnde Ausnahmevorschrift, die restriktiv
auszulegen und einer analogen Anwendung nicht zugänglich ist. Die Anordnung
der Entnahme von Körperzellen und deren molekulargenetische Untersuchung
zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters einer Person kann auch bei
weitestem Verständnis des Wortsinns nicht mehr unter eine der in § 305 Abs. 5
StPO aufgezählten Maßnahmen subsumiert werden. Allein die Schwere des
Eingriffs in Rechte des Betroffenen stellt kein Kriterium dar, das eine Erweite-
rung des Katalogs dieser Vorschrift über den möglichen Wortlaut hinaus recht-
fertigen könnte, weil der Gesetzgeber nicht alle, sondern nur bestimmte ein-
griffsintensive Maßnahmen der Anfechtung unterstellt hat (vgl. BGH NJW 2002,
765). Außerdem ist die Anordnung der Entnahme von Körperzellen und deren
molekulargenetische Untersuchung keine besonders intensive Eingriffsmaß-
nahme; sie kommt im Hinblick auf die restriktiven gesetzlichen Regelungen zum
Umgang mit dem Zellmaterial und zum zulässigen Untersuchungsbereich der
DNA (vgl. § 81 a Abs. 2, § 81 e Abs. 1, § 81 f Abs. 2 StPO) nur der Abnahme
eines Fingerabdrucks gleich (vgl. BVerfG NStZ 2001, 328, 329). Die
Beschwerde kann auch nicht ausnahmsweise im Hinblick auf die Unzuständig-
keit des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs als statthaft angesehen
werden (vgl. BGH NStZ 1999, 414).
Tolksdorf von Lienen Schäfer