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BGH Beschluss vom 20.12.2007 – StB 47/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

StB 12/07, 13/07 und 47/07

BESCHLUSS

vom

20. Dezember 2007

in dem Ermittlungsverfahren

gegen

wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u. a.;

hier: Beschwerde des Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwalt

B. aus H. , gegen eine Durchsuchungsanordnung, die

Anordnung der Entnahme von Körperzellen sowie deren moleku-

largenetische Untersuchung und gegen einen Sicherstellungs- und

Beschlagnahmebeschluss

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2007 gemäß

§ 304 Abs. 1 und 5 StPO beschlossen:

1. Auf die Beschwerden des Beschuldigten werden die Be-

schlüsse des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs

vom 26. April 2007 (Durchsuchungsanordnung, 1 BGs

145/2007) und vom 19. Juli 2007 (Bestätigung der Be-

schlagnahme und der vorläufigen Sicherstellung, 1 BGs

341/2007) aufgehoben.

Die diesen Beschlüssen zu Grunde liegenden Anträge des

Generalbundesanwalts werden zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittel und die dem Beschuldigten

hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen hat die

Staatskasse zu tragen.

2. Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss

des Ermittlungsrichters des Bundesgerichthofs vom 3. Mai

2007 (Entnahme von Körperzellen sowie deren moleku-

largenetische Untersuchung, 1 BGs 165/2007) wird als

unzulässig verworfen.

Der Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

1

2

Der Generalbundesanwalt führt gegen den Beschwerdeführer und 16

weitere Beschuldigte ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bil-

dung einer terroristischen Vereinigung (§ 129 a Abs. 2 Nr. 2 StGB) sowie ande-

rer Straftaten.

Den Beschuldigten wird vorgeworfen: Sie hätten sich an einer terroristi-

schen Vereinigung beteiligt, deren Ziel es gewesen sei, durch Brandanschläge

(§ 306 StGB) und Sachbeschädigungen (§ 303 StGB) gewaltbereite Gesin-

nungsgenossen zu mobilisieren, um den Weltwirtschaftsgipfel (G 8) vom Früh-

sommer 2007 in Heiligendamm durch Gewalttaten erheblich zu stören oder zu

verhindern. Die Straftaten seien dazu bestimmt gewesen, die in der Bundesre-

publik Deutschland bestehende Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung zu er-

schüttern. Sie seien auch geeignet gewesen, die Bundesrepublik Deutschland,

insbesondere ihre internationale Position als verlässlicher Partner im Verbund

der acht wichtigsten Wirtschaftsnationen, erheblich zu schädigen. Der Vereini-

gung seien zwölf gewalttätige Aktionen zuzurechnen, die im Zeitraum Juli 2005

bis März 2007 durchgeführt worden seien. Es habe sich im Wesentlichen um

Brandanschläge auf Kraftfahrzeuge mehrerer Wirtschaftsunternehmen und de-

ren Repräsentanten sowie eines Staatssekretärs und um Sachbeschädigungen

an Gebäuden gehandelt. Insgesamt sei ein Schaden von ca. 2,6 Mio. € ent-

standen; davon entfalle der größte Teil auf einen Brandanschlag auf ein im Bau

befindliches Gästehaus des Auswärtigen Amtes ("Villa Borsig").

3

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Ermittlungsrichter des

Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 26. April 2007 (1 BGs 145/2007) die

Durchsuchung der Wohn- und Nebenräume, des Arbeitsplatzes, der Person

sowie der Kraftfahrzeuge des Beschwerdeführers zur Sicherstellung im Einzel-

nen näher bezeichneter Beweismittel angeordnet. Auf weiteren Antrag des Ge-

neralbundesanwalts hat er mit Beschluss vom 3. Mai 2007 (1 BGs 165/2007)

die Entnahme von Körperzellen im Wege einer Speichel- oder einer Blutprobe

sowie deren molekulargenetische Untersuchung angeordnet und mit der Unter-

suchung einen Sachverständigen beauftragt.

4

Am 9. Mai 2007 wurden im Rahmen einer gegen eine Vielzahl von Be-

schuldigten und Dritten durchgeführten, koordinierten Aktion auch die gegen

den Beschwerdeführer angeordneten Zwangsmaßnahmen ausgeführt. Bei der

Durchsuchung wurden mehrere Gegenstände beschlagnahmt und zum Zwecke

der Durchsicht vorläufig sichergestellt. Mit Beschluss vom 19. Juli 2007 (1 BGs

341/2007) hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs auf Antrag des

Generalbundesanwalts die Beschlagnahme und die vorläufige Sicherstellung

bestätigt.

5

6

Gegen die Beschlüsse des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs

sowie gegen die Art und Weise der Durchsuchung wendet sich der Beschwer-

deführer mit seinen Beschwerden.

I. Die Beschwerden sind zulässig, soweit sie sich gegen die Durchsu-

chungsanordnung und die Bestätigung der Beschlagnahme sowie der vorläufi-

gen Sicherstellung richten. Die Durchsuchungsanordnung hat sich nicht erle-

digt, weil die Durchsuchung wegen der nicht abgeschlossenen Durchsicht der

vorläufig sichergestellten Gegenstände noch andauert (vgl. BGH NStZ 2003,

670, 671; Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 110 Rdn. 6). Im Übrigen würde die

Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung - wegen der mit dieser Maß-

nahme verbundenen tief greifenden Grundrechtseingriffe - auch bei einer et-

waigen Erledigung die Nachprüfung durch den Senat eröffnen, weil dies zur

Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) erforder-

lich ist (vgl. BVerfG NJW 1997, 2163; BGH NJW 2000, 84, 85; Meyer-Goßner

aaO vor § 296 Rdn. 18 a).

7

8

Soweit der Beschwerdeführer die Art und Weise des Vollzugs der Durch-

suchungsanordnung beanstandet, entscheidet der Ermittlungsrichter des Bun-

desgerichtshofs entsprechend § 169 Abs. 1 Satz 2, § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO

(vgl. BGH NJW 2000, 84, 86; NJW 2002, 215, 216).

II. Die zulässigen Beschwerden haben in der Sache Erfolg. Denn für die

angeordneten Zwangsmaßnahmen fehlt es an der erforderlichen Strafverfol-

gungskompetenz des Generalbundesanwalts und damit an der Zuständigkeit

des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs (§ 74 a, § 120, § 142 a GVG,

§ 169 StPO).

9

1. Die Zuständigkeit ergibt sich nicht aus § 120 Abs. 1 Nr. 6 GVG (Zuwi-

derhandlung gegen das Vereinigungsverbot des § 129 a StGB), § 142 a Abs. 1

Satz 1 GVG, § 169 Abs. 1 Satz 2 StPO. Eine etwaige Beteiligung der Beschul-

digten an den Anschlägen kann nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen

nicht den strafrechtlichen Vorwurf der mitgliedschaftlichen Betätigung in einer

terroristischen Vereinigung (§ 129 a Abs. 2 Nr. 2 StGB) begründen. Dies gilt

auch dann, wenn es sich bei ihrem Zusammenschluss um eine Vereinigung im

tatbestandlichen Sinne handelt. In diesem Fall ist ihre Tätigkeit - ausweislich

sowohl der bereits begangenen Anschläge als auch der hierzu veröffentlichten

Bekennerschreiben - zwar auf die Begehung von in dieser Norm genannten

Straftaten, nämlich Brandstiftungen gemäß § 306 StGB, gerichtet. Jedoch fehlt

es an der in § 129 a Abs. 2 Nr. 2 StGB enthaltenen zusätzlich vorausgesetzten

Eignung "einen Staat erheblich zu schädigen".

10

a) Diese gesetzliche Voraussetzung kann nach allen maßgeblichen Aus-

legungsgesichtspunkten - Wortlaut, systematischer Zusammenhang, Sinn und

Zweck, Entstehungsgeschichte und Wille des Gesetzgebers - nur bejaht wer-

den, wenn die von der Vereinigung begangenen oder intendierten Straftaten

geeignet sind, die Bevölkerung oder einen größeren Teil der Bevölkerung er-

heblich einzuschüchtern, eine Behörde rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung

mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftli-

chen oder sozialen Grundstrukturen des Staates erheblich zu beeinträchtigen

(vgl. BGH, Beschl. vom 28. November 2007 - StB 43/07). Dies hat - entspre-

chend dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers - im Vergleich zur früheren

Rechtslage eine deutliche Einschränkung der Strafbarkeit wegen mitgliedschaft-

licher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung gemäß § 129 a Abs. 2

StGB zur Folge.

11

b) Die Straftaten, auf deren Begehung die Zwecke und die Tätigkeit der

nach Einschätzung des Generalbundesanwalts von den Beschuldigten gebilde-

ten Vereinigung zielen, sind weder nach der Art ihrer Begehung, d. h. nach ihrer

Frequenz und Intensität, noch nach ihren Auswirkungen geeignet, die Bundes-

republik Deutschland in diesem Sinne erheblich zu schädigen. Die in einem

Zeitraum von 20 Monaten durchgeführten zwölf Anschläge mit einem Gesamt-

schaden von ca. 2,6 Mio. €, die der Generalbundesanwalt der Vereinigung zu-

rechnet, richteten sich - was selbstverständlich an der Notwendigkeit, sie nach-

haltig zu verfolgen und zu ahnden, nichts ändert - ausschließlich gegen Sachen

und sind dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen. Die Gefährdung

von Menschen war ausgeschlossen und sollte erklärtermaßen ausgeschlossen

sein. Eine nennenswerte Behinderung der Tätigkeit des Staates oder staatlicher

Organe sowie der betroffenen Unternehmen und Privatpersonen ist nicht einge-

treten und war auch nicht zu erwarten.

12

Auch mit Blick auf das Fernziel, durch die Anschläge Gesinnungsgenos-

sen für Proteste anlässlich des Weltwirtschaftsgipfels zu mobilisieren, kann die

von § 129 a Abs. 2 StGB vorausgesetzte Eignung zur erheblichen Schädigung

des Staates nicht bejaht werden. Dies gilt auch, soweit in den Bekennerschrei-

ben zu gewalttätigen Aktionen wie Brandanschlägen und Sachbeschädigungen

aufgefordert wurde. Denn mittelbare Tatfolgen, die sich erst durch eigenständi-

ges Handeln Dritter ergeben könnten, zählen nicht mehr zu den Auswirkungen

der Tat und haben daher bei der Prüfung der Schädigungseignung außer Be-

tracht zu bleiben (vgl. Tröndle/Fischer aaO § 129 a Rdn. 5). Dem Ermittlungs-

ergebnis lassen sich auch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Ver-

einigung in der verbleibenden Zeit bis zum Weltwirtschaftsgipfel ihre Strategie in

Abkehr von ihrer bisherigen Vorgehensweise dahin hätte ändern wollen, Art,

Intensität oder Frequenz der Taten in einem Umfang zu steigern, der eine ab-

weichende Bewertung ihrer Eignung zur Schädigung des Staates rechtfertigen

könnte.

13

c) Soweit der Generalbundesanwalt meint, die Eignung der in Rede ste-

henden Straftaten zur erheblichen Schädigung des Staates ergebe sich aus der

konspirativen Arbeitsweise der von ihm angenommenen Vereinigung, vermag

der Senat dem nicht zu folgen. Die Mitglieder der von §§ 129, 129 a StGB er-

fassten Vereinigungen arbeiten, wenn auch nicht notwendiger-, so doch typi-

scherweise konspirativ zusammen. Schon deshalb kann dem Gesichtspunkt der

konspirativen Arbeitsweise bei der Prüfung, ob das die Strafbarkeit beschrän-

kende Merkmal der Eignung zur erheblichen Schädigung des Staates vorliegt,

keine Bedeutung zukommen.

14

d) Den Beschuldigten kann auf der Grundlage des Sachverhalts, den ih-

nen der Generalbundesanwalt zur Last legt, auch nicht der Vorwurf gemacht

werden, sich der versuchten mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristi-

schen Vereinigung gemäß § 129 a Abs. 2 Nr. 2, § 12 Abs. 1, §§ 22, 23 Abs. 1

StGB schuldig gemacht zu haben. Dabei kann offen bleiben, ob eine solche

Versuchstat überhaupt in der Weise vorstellbar ist, dass sich der Täter subjektiv

eine Schädigungseignung der von der Vereinigung intendierten Taten im Sinne

des § 129 a Abs. 2 StGB vorstellt (so Tröndle/Fischer aaO § 129 a Rdn. 17);

denn eine solche Vorstellung der Vereinsmitglieder ist jedenfalls nicht belegt.

Gegen sie sprechen nicht nur der Inhalt der Selbstbezichtigungsschreiben,

sondern vor allem die Anzahl und die Qualität der Anschläge, denen in Verbin-

dung mit den Bekennerschreiben vornehmlich eine propagandistische und mo-

bilisierende Wirkung in der linksextremistischen Szene zukommen sollte.

15

2. Die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts folgt auch nicht aus

§ 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GVG, § 74 a Abs. 1 Nr. 4 GVG (kriminelle Vereini-

gung), § 142 a Abs. 1 Satz 1 GVG, § 169 Abs. 1 Satz 2 StPO. Es fehlt an der

besonderen Bedeutung des Falles im Sinne der genannten Vorschriften.

16

a) Diese kann nur dann angenommen werden, wenn es sich bei der Tat

unter Beachtung der Zielrichtung der Vereinigung und deren objektiven Gefähr-

lichkeit um ein staatsgefährdendes Delikt von erheblichem Gewicht handelt,

welches den Gesamtstaat in einer derart spezifischen Weise angreift, dass ein

Einschreiten des Generalbundesanwalts und eine Aburteilung durch ein Bun-

desgerichtsbarkeit ausübendes Gericht geboten ist. An die Bejahung einer be-

sonderen Bedeutung sind strenge Anforderungen zu stellen, weil durch die

Übernahmeerklärung nicht nur der gesetzliche Richter (Art. 101 GG) bestimmt,

sondern auch in die verfassungsrechtliche Kompetenzverteilung zwischen Bund

und Ländern eingegriffen wird.

17

Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung der Tat- und Schuldschwere, d. h.

der Umstände und Auswirkungen der Tat unter besonderer Berücksichtigung

des Gewichts des Angriffs auf das jeweils betroffene Rechtsgut des Staates.

Dabei sind in erster Linie die konkreten Tatfolgen für die innere Sicherheit der

Bundesrepublik, insbesondere die Auswirkungen auf das Sicherheitsgefühl der

Bevölkerung, daneben aber auch die mögliche Signalwirkung auf potentielle

Nachahmungstäter sowie die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der

Bundesrepublik Deutschland in solchen Staaten, die ihr durch gemeinsame

Wertvorstellungen verbunden sind, in Betracht zu ziehen (vgl. BGHSt 46, 238,

253 f.; BGH NStZ 2002, 447 f.). Darüber hinaus ist auch die Gefährlichkeit der

Vereinigung in den Blick zu nehmen, die wiederum davon abhängig ist, wie

schlagkräftig sie organisiert ist. Ein für die Abwägung erheblicher Umstand kann

auch die Größe des Aktionsraumes sein, in dem die Vereinigung tätig wird. Ent-

faltet sie ihre Aktivitäten überregional oder gar bundesweit, wird dies eher für

die Annahme besonderer Bedeutung sprechen als im Falle von örtlich oder re-

gional beschränkten Taten. Insgesamt muss der in Frage stehende Fall deutlich

aus den Durchschnittsfällen herausragen (vgl. BGH NStZ aaO; Siolek in Lö-

we/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 74 a GVG Rdn. 12; Welp NStZ 2002, 1, 7 und

609 f.).

18

Bei der Beurteilung der besonderen Bedeutung des Falles steht dem

Generalbundesanwalt im Ermittlungsverfahren mit dessen sich häufig verän-

dernden Erkenntnisstand grundsätzlich ein Beurteilungsspielraum zu, so dass

sie im Beschwerdeverfahren regelmäßig nur einer eingeschränkten Überprü-

fung auf Vertretbarkeit unterliegt (vgl. BGHR GVG § 120 Abs. 2 Besondere Be-

deutung 3). Allerdings engt sich der Beurteilungsspielraum im Laufe des Ermitt-

lungsverfahrens mit dem Vorliegen gesicherter Erkenntnisse immer mehr ein.

19

20

b) Zur Begründung der besonderen Bedeutung des Falles hat der Gene-

ralbundesanwalt im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"... Das Ausmaß der Individualrechtsverletzungen ist erheblich. ... Der

durch die vollendeten Anschläge eingetretene Gesamtschaden ist mit insge-

samt 2,6 Millionen € zu beziffern.

21

Hinzu kommen die seinerseits zu erwartenden gravierenden Folgen für

die Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland: Insoweit ist zu be-

rücksichtigen, dass die Vereinigung die ihr zugerechneten Anschläge gezielt zu

dem Zwecke begangen hat, eine militante Mobilisierung (großen Ausmaßes)

gewaltbereiter Autonomer zur Verhinderung des Weltwirtschaftsgipfels ... zu

erreichen. Die Anschläge der Vereinigung sollten damit eine erhebliche Signal-

wirkung hinsichtlich potentieller Nachahmungstäter entfalten. Angesichts des-

sen war bei Erlass der angegriffenen Beschlüsse berechtigter Weise zu besor-

gen, dass die militante Mobilisierungskampagne in einer den Weltwirtschaftsgip-

fel gefährdenden Weise würde Erfolg haben können. Die Verwirklichung des

Fernziels der Vereinigung, nämlich die Verhinderung, vorzeitige Beendigung

oder zumindest erhebliche Schädigung des Gipfeltreffens hätte ganz erhebliche

Auswirkungen auf das Erscheinungsbild der Bundesrepublik Deutschland im

Ausland gehabt. Die Wahrnehmung ihrer außen- und wirtschaftspolitischen Be-

lange wäre erheblich beeinträchtigt gewesen, weil die internationale Position

der Bundesrepublik Deutschland als verlässlicher Partner im Verbund der acht

wichtigsten Wirtschaftsnationen geschwächt worden wäre.

22

... Zudem konnte durch die Anschläge das Sicherheitsgefühl weiter Teile

der Bevölkerung beeinträchtigt werden. Die Vereinigung hat nicht nur staatliche

Einrichtungen, sondern auch exponierte Personen des Wirtschaftslebens, der

Politik, der Wissenschaft und der öffentlichen Verwaltung als Repräsentanten

eines vermeintlich (weltweiten) ausbeuterischen kapitalistischen Systems ange-

griffen. Die Anschläge waren damit geeignet, in diesen Kreisen Angst und Unsi-

cherheit zu erzeugen und damit die Wahrnehmung verfassungsrechtlich ge-

schützter Positionen und Aufgaben erheblich zu beeinträchtigen.

23

Schließlich sprechen auch die Umstände der Anschlagstaten für eine be-

sondere Bedeutung des Falles. Die Vereinigung hat äußerst konspirativ

agiert, länderübergreifende Strukturen in Hamburg, Berlin und Brandenburg

gebildet und aus diesen heraus überregional Straftaten in vier Bundesländern

(Hamburg, Berlin, Brandenburg und Niedersachsen) begangen. Daher ist eine

zentrale Strafverfolgung, die die Zusammenführung der in Bund und Ländern

anfallenden Erkenntnisse in besonderer Weise gewährleistet, geboten. ..."

24

25

c) Mit diesen Erwägungen ist - gemessen an den dargestellten Anforde-

rungen - die besondere Bedeutung des Falles nicht belegt.

Das Schädigungspotential der begangenen und intendierten Anschläge

für die Schutzgüter des Gesamtstaates, insbesondere die demokratische

Grundordnung und die innere Sicherheit, waren aus den bereits dargestellten

Gründen (II.1.b) - Angriffe ausschließlich gegen Sachen, die der mittleren Kri-

minalität zuzuordnen sind; keine Gefährdung von Menschen; keine erhebliche

Einschüchterung der Bevölkerung; keine nennenswerte Beeinträchtigung der

Tätigkeit der Geschädigten - relativ gering. Für die Funktionsfähigkeit des Staa-

tes wichtige Infrastruktur oder für die öffentliche Sicherheit notwendige Einrich-

tungen wurden nicht beschädigt. Anzeichen für eine wegen ihrer inneren Struk-

tur und guten Organisation besonders schlagkräftige und gefährliche Vereini-

gung lagen nach dem Ermittlungsergebnis nicht vor. Bis zur öffentlichkeitswirk-

samen Durchführung der Durchsuchungen am 9. Mai 2007 hatten die Taten in

der Bevölkerung und in den Medien kein besonderes Aufsehen hervorgerufen.

Deshalb ging von ihnen für potentielle Nachahmungstäter - ausgenommen oh-

nehin schon gewaltbereite Gesinnungsgenossen - allenfalls ein schwacher An-

reiz zur Begehung vergleichbarer Taten aus.

26

Die konspirative Arbeitsweise der Gruppierung, auf die der Generalbun-

desanwalt verweist, ist für die Beurteilung der besonderen Bedeutung des Fal-

les ohne Belang, weil es sich um ein typisches Verhalten von Mitgliedern einer

kriminellen Vereinigung handelt. Die überregionalen Täterstrukturen und Aktivi-

täten sind zwar bei der Abwägung zu berücksichtigende Gesichtspunkte. Ihnen

kommt jedoch angesichts der Gesamtumstände, insbesondere wegen der ge-

ringen Auswirkungen der Anschläge auf die Interessen des Staates, keine we-

sentliche Bedeutung zu. Dies gilt umso mehr, als die Aktionen sich hier auf we-

nige, benachbarte Bundesländer beschränken; zudem sind überregionale Tä-

terstrukturen nicht selten auch in Fällen der allgemeinen Schwerkriminalität ge-

geben, und die dann zuständigen Ermittlungsbehörden der Bundesländer sind

regelmäßig ebenfalls in der Lage, unter solchen erschwerten Bedingungen er-

folgreich zu ermitteln.

27

Die besondere Bedeutung des Falles kann auch nicht mit dem Fernziel

der nach Ansicht des Generalbundesanwalts bestehenden Vereinigung begrün-

det werden. Zwar lehnen die dem linksradikalen Spektrum angehörenden Per-

sonen, die für die Anschläge verantwortlich sind, aus ideologischen Gründen

die politische und wirtschaftliche Ausrichtung der Bundesrepublik Deutschland

innerhalb der globalen Wirtschaftsordnung ab und setzen strafbar Gewalt ge-

gen Sachen als Mittel des politischen Meinungskampfes ein. Ihr Ziel war jedoch

auf die Mobilisierung von Gesinnungsgenossen beschränkt, aus eigenem Ent-

schluss an einer militanten Protestkampagne teilzunehmen, um den Weltwirt-

schaftsgipfel durch Blockaden von Zufahrten, Angriffe auf Gebäude und ähnli-

che Aktionen empfindlich zu stören oder seine vorzeitige Beendigung herbeizu-

führen. Eine schwerwiegende Beeinträchtigung oder gar Beseitigung der ver-

fassungsmäßigen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bezweckten

sie damit nicht.

28

Auch der Umstand, dass sich die Aktivitäten der Beschuldigten gegen ein

weltpolitisches Großereignis richteten, rechtfertigt bei einer Gesamtbetrachtung

keine andere Beurteilung. Die angestrebte Mobilisierung gewaltbereiter Gesin-

nungsgenossen konnte die bestehende Gefahr nicht nachhaltig erhöhen. Ange-

sichts des Gewaltpotentials, das regelmäßig bei Weltwirtschaftsgipfeln und ver-

gleichbaren politischen Großveranstaltungen zu erwarten ist, waren ohnehin

umfangreiche staatliche Absicherungsmaßnahmen erforderlich. Unter diesen

Umständen waren die angestrebten militanten Proteste auch nicht geeignet,

den Gipfel tatsächlich zu verhindern oder schwerwiegend zu stören. Auch konn-

ten sie das Ansehen Deutschlands bei befreundeten Staaten nicht ernsthaft

gefährden, weil gewalttätige Aktionen inzwischen typische Begleiterscheinun-

gen solcher politischer Treffen sind, unabhängig davon, in welchem Staat sie

stattfinden.

29

Unter den gegebenen Umständen lag die Bejahung der besonderen Be-

deutung auch nicht mehr im Rahmen des dem Generalbundesanwalt im Ermitt-

lungsverfahren grundsätzlich zustehenden Beurteilungsspielraums. Zum Zeit-

punkt der Anträge auf Erlass der angefochtenen Entscheidungen war ein sol-

cher Beurteilungsspielraum allenfalls noch sehr eingeschränkt gegeben. Das

Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer und die weiteren Beschul-

digten lief bereits über ein Jahr (Einleitung: 12. April 2006). Da die Anschläge

regelmäßig nach dem gleichen Muster begangen worden waren und ihre Ziel-

richtung durch die Bekennerschreiben bekannt war, lagen seit längerer Zeit ge-

sicherte Erkenntnisse über die begangenen und intendierten Straftaten vor, die

eine zuverlässige Bewertung der besonderen Bedeutung des Falles ermöglich-

ten.

30

3. Da es an der besonderen Bedeutung der Sache fehlt, kommt es nicht

mehr darauf an, ob zum maßgeblichen Zeitpunkt der Anordnung der Zwangs-

maßnahmen überhaupt der erforderliche Verdacht bestand, dass sich eine Ver-

einigung gebildet hatte, der die Brandanschläge zugerechnet werden können.

Auch daran fehlt es indes, weil bei der gegebenen Verdachtslage die tatsächli-

chen Anhaltspunkte dafür nicht ausreichen, dass der Beschwerdeführer sich mit

den anderen Beschuldigten zu einer Gruppierung zusammenschloss, die die für

die Annahme einer Vereinigung erforderlichen Strukturen aufweist. Dies gilt un-

abhängig davon, welche Anforderungen an die Regeln der Willensbildung und

das Maß an Organisation der in Frage stehenden Gruppierung zu stellen sind.

31

a) Nach ständiger Rechtsprechung kann als Vereinigung im Sinne der

§§ 129, 129 a StGB nur ein auf eine gewisse Dauer angelegter, freiwilliger or-

ganisatorischer Zusammenschluss von mindestens drei Personen angenom-

men werden, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen

der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und untereinander derart in Be-

ziehung stehen, dass sie sich als einheitlicher Verband fühlen (BGHSt 28, 147,

202, 204 f.; 31, 239; 45, 26, 35; BGH NJW 2005, 2668; 2006, 1603). Für die

Existenz einer solchermaßen durchorganisierten Gruppierung lagen hier zum

maßgeblichen Zeitpunkt im Sinne des erforderlichen Verdachts (vgl. BGH NJW

2000, 84, 85; Nack in KK 5. Aufl. § 102 Rdn. 1) keine ausreichenden Indizien

vor. Entsprechende Erkenntnisse sind allem Anschein nach - worauf es aber

letztlich nicht ankäme - bislang auch nicht durch die beanstandete Durchsu-

chungsaktion zu Tage getreten.

32

So ist bereits nicht belegt, dass die zwölf Anschläge überhaupt von einer

Organisation begangen worden sind. Dagegen spricht, dass sich unter ver-

schiedenen Bezeichnungen ("August 2005"; "fight 4 revolution crews"; "Unheili-

ge Allianz Dammbruch"; "AG Kolonialismus und Krieg in der militanten

Anti-G8-Kampagne"; "AG Herz-infarkt"; "Militante Antimilitaristische Initiative

("M.A.M.I.")"; "Revolutionäre Antimilitaristische AktivistInnen Butter bei die Fi-

sche"; "autonome gruppen/militant people (mp)"; "Autonome Gruppen") auftre-

tenden Gruppierungen zu den Taten bekannt haben und die Bekennerschrei-

ben selbst deutliche Unterschiede aufweisen. Weiterhin ergibt sich aus den

Formulierungen in einigen der Selbstbezichtigungsschreiben, dass die für den

jeweiligen Anschlag verantwortlichen Personen sich selbst nicht als Teil der die

"Kampagne" organisierenden Gruppe ansahen, sondern ihre Tat als Anregung

verstanden, bestimmte für sie wichtige politische Themen in die Proteste gegen

den G8-Gipfel einzubringen.

33

Der Ansicht des Generalbundesanwalts, der Verdacht für das Bestehen

einer Vereinigung ergebe sich aus den bei den Analysen der Bekennerschrei-

ben vorgefundenen Übereinstimmungen in thematischer (Themen wie Globali-

sierung, Gentechnik, Imperialismus u.a.), stilistischer (Begriffe wie Intervention,

"rund um den Globus", Prekariat, Euromayday u.a.) und textgestalterischer

(Textgliederung durch Leerzeichen, willkürliche Ein- und Ausrückungen, unein-

heitliche Verwendung von Abkürzungen, Ausschreibung von Zahlwörtern,

Rechtschreibunsicherheiten in Bezug auf "ß" und "ss" u.a.) Hinsicht, der schlüs-

sigen Auswahl der Anschlagsziele sowie der zeitlichen Abfolge der Taten, ver-

mag der Senat nicht zu folgen. Es handelt sich insoweit um Indizien mit einem

allenfalls äußerst geringen Beweiswert.

34

Selbst wenn man aufgrund einer Gesamtschau aller Indizien noch an-

nehmen wollte, dass die Anschläge von zueinander in Verbindung stehenden

Tätern begangen worden sind, ergeben sich aus dem bisherigen Ermittlungser-

gebnis keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte für das nach der ständigen Recht-

sprechung erforderliche Maß an Struktur und Organisation des Willensbil-

dungsprozesses.

35

b) Allerdings wird in der neueren Literatur zum Teil gefordert, im Hinblick

auf Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen

Union vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (Abl. EG Nr. L 164/3) den

der Rechtsprechung zugrunde liegenden Vereinigungsbegriff weiter zu fassen.

So soll - weil der Rahmenbeschluss die Willensbildung innerhalb einer Vereini-

gung nicht anspricht - statt der Bildung eines Gesamtwillens und der Unterwer-

fung der Mitglieder unter diesen Willen nur noch eine irgendwie regelhafte Wil-

lensbildung ausreichend sein (Kress JA 2005, 220, 224 m. w. N.). Ebenso sol-

len im Hinblick auf die im Rahmenbeschluss (Abl. EG Nr. L 164/4) gegebene

Definition des Begriffes "organisierter Zusammenschluss", nach der förmlich

festgelegte Rollen für die Mitglieder, eine kontinuierliche Zusammensetzung

oder eine ausgeprägte Struktur nicht erforderlich sind, keine anspruchsvollen

Anforderungen mehr an die Organisationsstruktur der Vereinigung zu stellen

sein, sondern jedwede rudimentäre Organisation den Tatbestand der Vereini-

gung erfüllen (Kress aaO 227; ähnlich Altvater NStZ 2003, 179, 184, der von

einer "europafreundlichen" Auslegung des Vereinigungsbegriffs spricht).

36

Auch bei einer solchen "europarechtskonformen" oder "europafreundli-

chen" Auslegung des Vereinigungsbegriffs lässt sich hier der Verdacht einer

vom Beschwerdeführer und den weiteren Beschuldigten gebildeten Vereinigung

nicht begründen. Denn selbst eine "irgendwie regelhafte Willensbildung" oder

eine "rudimentäre Organisation" in dem Personenzusammenschluss, von dem

der Generalbundesanwalt ausgeht, ist durch das Ergebnis der mehr als ein Jahr

andauernden Ermittlungen, die umfangreiche Telekommunikationsüberwachun-

gen und Observationsmaßnahmen umfassten, nicht belegt. Über den Umstand

hinaus, dass der Beschwerdeführer und vier weitere Beschuldigte zu den Auto-

ren des Buches "Autonome in Bewegung" gehören, in dem sie Gewalt gegen

Sachen als Mittel des politischen Meinungskampfes für legitim erachten und

sich auch weiterhin der linksautonomen/linksradikalen Szene zugehörig fühlen,

beruht die Annahme, sie hätten sich mit anderen zur Begehung der Anschläge

zusammengeschlossen, im Wesentlichen nicht auf Tatsachen, sondern auf blo-

ßen Vermutungen. Dass sich der Beschuldigte mehrfach mit anderen Gegnern

des Weltwirtschaftsgipfels getroffen hat, gibt angesichts der gesellschaftlichen

Breite der Protestbewegung ebenso wenig einen Hinweis auf einen organisato-

rischen Zusammenschluss zur Begehung von Straftaten wie seine fortbeste-

henden Kontakte zu den anderen Buchautoren.

37

c) Da im Sinne des erforderlichen Verdachts die Mindestanforderungen

an das Bestehen einer Vereinigung nicht erfüllt sind, kann letztlich dahingestellt

bleiben, ob der neueren Literaturmeinung gefolgt werden kann. Der Senat sieht

jedoch Anlass, seine Zweifel zum Ausdruck zu bringen, ob die - ausschließlich

auf die terroristische Vereinigung im Sinne des § 129 a StGB diskutierte - "eu-

ropafreundliche" ausweitende Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Vereini-

gung" rechtlich möglich ist. Jedenfalls für kriminelle Vereinigungen im Sinne des

§ 129 StGB, um die es hier geht, dürfte für sie im geltenden Recht kein Raum

sein.

38

aa) Für den Begriff der (kriminellen) Vereinigung im Sinne des § 129

StGB begegnet eine extensive Auslegung, die auf die von der bisherigen stän-

digen Rechtsprechung aufgestellten strengen Anforderungen an Organisations-

struktur und geregelte Willensbildung verzichtet, aus mehreren Gründen Be-

denken:

39

Sie würde zum einen den Rechtsanwender bei der Abgrenzung von Ver-

einigungen einerseits und Banden oder nur mittäterschaftlichen Zusammen-

schlüssen andererseits vor kaum zu bewältigende Probleme stellen. Diese Ab-

grenzung ist aber erforderlich und muss trennscharf möglich sein. Denn die

Mitgliedschaft in einer Bande ist als solche nicht strafbar und führt zur (ver-

schärften) Strafbarkeit erst dann, wenn sich das Mitglied an einer konkreten

Bandentat beteiligt, die vollendet wird oder jedenfalls die Grenze zum strafba-

ren Versuch (§ 22 StGB) oder zur gegebenenfalls strafbaren Vorbereitung (§ 30

StGB) überschreitet. Demgegenüber ist die mitgliedschaftliche Betätigung in

einer (kriminellen) Vereinigung unabhängig davon strafbar, ob konkrete Taten in

strafbarer Weise vollendet, versucht oder vorbereitet werden.

40

Aus dieser Abstufung und der ihr zugrunde liegenden Systematik ergibt

sich zugleich das zweite Bedenken: Das Strafgesetzbuch stellt im Grundsatz

konkrete, die geschützten Rechtsgüter unmittelbar verletzende oder gefährden-

de Handlungen unter Strafandrohung. Strafbar macht sich, wer ein Delikt voll-

endet. Wenn er es nur versucht, ist er nur strafbar, wenn es sich um ein Verbre-

chen handelt oder die Strafbarkeit ausdrücklich bestimmt ist (§ 23 Abs. 1 StGB).

Wird auch die Schwelle zum Versuch nicht überschritten, kommt eine Strafbar-

keit nur bei Verbrechen und nur für bestimmte Vorbereitungshandlungen in Be-

tracht (§ 30 StGB). Wer sich etwa mit anderen zur Begehung von Diebstählen

verabredet bleibt straflos, solange kein Vorhaben in das Versuchsstadium ein-

tritt.

41

Dieses abgestufte System der Strafbarkeit von Tatvollendung, Versuch

und Vorbereitungshandlung darf bei der Bestimmung der Anforderungen an den

Vereinigungsbegriff nicht aus dem Blick geraten. Sollen nämlich die Begren-

zungen der Strafbarkeit, die sich aus diesem System ergeben, nicht ihre Wir-

kung verlieren, so kann nicht jeder Zusammenschluss von Tätern, die Straftaten

(etwa Diebstähle) planen, schon als solcher die Strafbarkeit begründen. Viel-

mehr kann die Strafbarkeit wegen des Zusammenschlusses nur dann ange-

nommen werden, wenn dieser schon für sich ein strafwürdiges Gefährdungspo-

tential für geschützte Rechtsgüter enthält. Das setzt aber voraus, dass sich für

die in Frage stehende Gruppierung mehr als nur rudimentäre Organisationsfor-

men feststellen lassen. Vielmehr sind eine ausgeprägte Organisationsstruktur

und grundsätzlich bindende Regeln über die Bildung des Gruppenwillens erfor-

derlich. Nur unter dieser Voraussetzung ist auch gewährleistet, dass für den

Normadressaten voraussehbar ist, dass er schon durch den bloßen Zusam-

menschluss mit anderen zur Begehung zukünftiger Taten die Grenze zum

strafbaren Verhalten überschreitet.

42

Die ausweitende Auslegung wäre schließlich auch mit Blick auf die pro-

zessualen Folgewirkungen bedenklich. Denn die Strafprozessordnung knüpft an

den Verdacht einer Tat nach § 129 StGB die Berechtigung zu weit reichenden

Ermittlungsmaßnahmen wie etwa zur Telefonüberwachung (§ 100 a Abs. 1 Nr.

1 c StPO) und damit zu erheblichen Eingriffen in die Grundrechte der Betroffe-

nen, woraus umgekehrt folgt, dass die materiellrechtlichen Anforderungen an

die Annahme einer Vereinigung nicht zu weit abgesenkt werden können.

43

bb) Der Senat verkennt nicht, dass bezogen auf terroristische Gruppie-

rungen die Enge des herkömmlichen Vereinigungsbegriffes mit Blick auf den

Rahmenbeschluss und die Notwendigkeit einer europafreundlichen Auslegung

Schwierigkeiten bereitet und im Interesse einer effektiven Bekämpfung von Ter-

rorismus mit strafrechtlichen Mitteln wenig befriedigend erscheint. Indes könnte

die - wie dargelegt - notwendigerweise restriktive Auslegung des Vereinigungs-

begriffes in § 129 StGB zur Folge haben, dass sich eine extensive Auslegung

auch für § 129 a StGB verbietet. Dafür spricht, dass derselbe Begriff in einer

Qualifikationsnorm grundsätzlich nicht anders ausgelegt werden kann als im

Grundtatbestand.

44

Einen Weg aus dem Dilemma wird möglicherweise nur der Gesetzgeber

weisen können, der gegebenenfalls auch zu entscheiden haben wird, ob die

Umsetzung des Rahmenbeschlusses systematisch verträglicher durch eine Än-

derung der §§ 129 ff. StGB oder durch eine Ergänzung des § 30 StGB vollzo-

gen werden kann.

45

III. Die gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesge-

richtshofs vom 3. Mai 2007, mit dem die Entnahme von Körperzellen sowie de-

ren molekulargenetische Untersuchung angeordnet worden ist, gerichtete Be-

schwerde ist gemäß § 304 Abs. 4 Satz 1, § 304 Abs. 5 StPO unstatthaft. Aus-

nahmen vom Grundsatz der Unanfechtbarkeit von Entscheidungen des Bun-

desgerichtshofs gelten nach § 305 Abs. 5 StPO nur für Verfügungen des Ermitt-

lungsrichters, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Beschlag-

nahme oder Durchsuchung betreffen. Bei dieser den Grundsatz der Unanfecht-

barkeit durchbrechenden Bestimmung handelt es sich um eine die Anfech-

tungsmöglichkeiten abschließend regelnde Ausnahmevorschrift, die restriktiv

auszulegen und einer analogen Anwendung nicht zugänglich ist. Die Anordnung

der Entnahme von Körperzellen und deren molekulargenetische Untersuchung

zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters einer Person kann auch bei

weitestem Verständnis des Wortsinns nicht mehr unter eine der in § 305 Abs. 5

StPO aufgezählten Maßnahmen subsumiert werden. Allein die Schwere des

Eingriffs in Rechte des Betroffenen stellt kein Kriterium dar, das eine Erweite-

rung des Katalogs dieser Vorschrift über den möglichen Wortlaut hinaus recht-

fertigen könnte, weil der Gesetzgeber nicht alle, sondern nur bestimmte ein-

griffsintensive Maßnahmen der Anfechtung unterstellt hat (vgl. BGH NJW 2002,

765). Außerdem ist die Anordnung der Entnahme von Körperzellen und deren

molekulargenetische Untersuchung keine besonders intensive Eingriffsmaß-

nahme; sie kommt im Hinblick auf die restriktiven gesetzlichen Regelungen zum

Umgang mit dem Zellmaterial und zum zulässigen Untersuchungsbereich der

DNA (vgl. § 81 a Abs. 2, § 81 e Abs. 1, § 81 f Abs. 2 StPO) nur der Abnahme

eines Fingerabdrucks gleich (vgl. BVerfG NStZ 2001, 328, 329). Die

Beschwerde kann auch nicht ausnahmsweise im Hinblick auf die Unzuständig-

keit des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs als statthaft angesehen

werden (vgl. BGH NStZ 1999, 414).

Tolksdorf von Lienen Schäfer