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BGH Beschluss vom 21.12.2007 – 2 StR 485/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 485/06

BESCHLUSS

vom

21. Dezember 2007

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: ja (zu Ziffer 2 und 3)

BGHR: ja

Veröffentlichung: ja

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StPO § 206 a

Ein Beschluss, durch den das Strafverfahren gemäß § 206 a Abs. 1 StPO auf-

grund irrtümlicher Annahme der tatsächlichen Voraussetzungen eines Verfah-

renshindernisses eingestellt wurde, ist jedenfalls dann, wenn der Irrtum durch

ein täuschendes Verhalten des Beschuldigten selbst oder durch ein diesem zu-

zurechnendes Täuschungsverhalten eines Dritten verursacht worden ist, durch

Beschluss des einstellenden Gerichts aufzuheben. Das Verfahren ist in diesem

Fall in dem Verfahrensstand fortzusetzen, in welchem es sich vor der Einstel-

lungsentscheidung befand (Fortführung von BGHSt 45, 108).

BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2007 - 2 StR 485/06 - LG Aachen

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Dezember 2007

gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Der Beschluss des Senats vom 12. Januar 2007, durch den das

Verfahren eingestellt worden ist, wird aufgehoben. Das Verfah-

ren wird fortgesetzt.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Aachen vom 17. Juli 2006 wird auf seine Kosten als un-

begründet verworfen.

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1. Das Landgericht hatte den Angeklagten zunächst durch Urteil vom

Gründe:

19. Januar 2005 wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in zwei Fäl-

len (Fälle 1 und 2) unter Einbeziehung von elf Einzelstrafen aus einer gesamt-

strafenfähigen früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei

Jahren und wegen Nötigung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstre-

ckungsbeamte (Fall 3) zu einer weiteren Freiheitsstrafe von einem Jahr verur-

teilt und eine Maßregel gemäß §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Auf die Revision

des Angeklagten hatte der Senat durch Beschluss vom 7. September 2005 - 2

StR 342/05 - den Schuldspruch des genannten Urteils dahin geändert, dass der

Angeklagte in den Fällen 1 und 2 insgesamt einer Urkundenfälschung in Tat-

einheit mit Betrug schuldig ist; im Fall 3 der Urteilsgründe sowie im gesamten

Strafausspruch hatte er das Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufge-

hoben und die Sache insoweit zurückverwiesen.

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Durch das angefochtene Urteil vom 17. Juli 2006 hat das Landgericht,

nachdem es das Verfahren im Fall 3 gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt hat-

te, den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug unter

Einbeziehung der Einzelstrafen aus zwei Vorverurteilungen zu einer Gesamt-

freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

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Gegen dieses Urteil hat die Verteidigerin des Angeklagten am 18. Juli

2006 Revision eingelegt, die sie am 22. August 2006 mit der allgemeinen Sach-

rüge begründet hat; der Angeklagte hat nach Zustellung des Urteils am 22. Au-

gust 2006, am 18. September 2006 eine Verfahrensrüge zu Protokoll der Ge-

schäftsstelle des Landgerichts erhoben. Der Generalbundesanwalt hat am

2. November 2006 beantragt, die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbe-

gründet zu verwerfen.

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2. Während des Revisionsverfahrens teilte mit am 30. November 2006

eingegangenem Schreiben (möglicherweise) der Vater des Angeklagten mit,

sein Sohn sei verstorben; zugleich übersandte er eine Sterbeurkunde des

Standesamts Aachen vom 20. November 2006, wonach der Angeklagte am

Morgen desselben Tags in Aachen verstorben sei. Auf das Ersuchen des Se-

nats um Überprüfung übersandte die Staatsanwaltschaft Aachen mit Schreiben

vom 21. Dezember 2006 eine Sterbeurkunde des Standesamts Aachen vom

18. Dezember 2006. Daraufhin hat der Senat durch Beschluss vom 12. Januar

2007 das Verfahren wegen Eintritts eines Verfahrenshindernisses gemäß § 206

a Abs. 1 StPO eingestellt (zur Notwendigkeit vgl. BGHSt 45, 108) und die Kos-

ten des Rechtsmittelverfahrens der Staatskasse auferlegt.

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Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Aachen haben ergeben, dass die

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Sterbeurkunde mit Hilfe einer gefälschten Todesbescheinigung erlangt wurde

und dass der Angeklagte tatsächlich nicht verstorben, sondern derzeit flüchtig

ist. Gegen ihn sowie gegen seinen Vater führt die Staatsanwaltschaft Aachen

Ermittlungsverfahren wegen Betrugs, Urkundenfälschung u. a.. Der General-

bundesanwalt hat beantragt, dem Revisionsverfahren Fortgang zu geben.

3. Das Verfahren war unter Aufhebung des Einstellungsbeschlusses vom

12. Januar 2007 fortzusetzen.

a) Die Einstellung eines Strafverfahrens durch Beschluss gemäß § 206 a

StPO wegen Vorliegens eines Verfahrenshindernisses ist, wie sich schon aus

§ 206 a Abs. 2 StPO ergibt, formeller und materieller Rechtskraft fähig. Sie hat

grundsätzlich dieselben Rechtswirkungen wie ein verfahrenseinstellendes Urteil

gemäß § 260 Abs. 3 StPO (Rieß in LR 25. Aufl. § 206 a Rdn. 78; Paeffgen in

SK-StPO § 206 a Rdn. 31; Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 206 a Rdn. 11; je-

weils m.w.N.). Ob dies in jeder Hinsicht auch hinsichtlich einer möglichen

Durchbrechung der Rechtskraft gilt, ist im Einzelnen streitig; Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs hierzu liegt, soweit ersichtlich, nicht vor. Nach in

Rechtsprechung und Literatur weitgehend übereinstimmender Ansicht kann je-

denfalls dann, wenn das Verfahren wegen (behebbaren) Fehlens einer Verfah-

rensvoraussetzung, etwa eines Strafantrags oder einer Ermächtigung, einge-

stellt worden ist, bei nachträglich zulässigem Eintritt dieser Voraussetzung das

Verfahren fortgeführt oder ein neues Verfahren durchgeführt werden (vgl. Mey-

er-Goßner aaO Einl. Rdn. 154). Wenn die Einstellung dagegen aufgrund irrtüm-

licher Annahme von Tatsachen erfolgt ist, welche ein Verfahrenshindernis be-

gründen, soll wegen der Rechtskraftwirkung des Einstellungsbeschlusses des-

sen Aufhebung unter Fortsetzung des Verfahrens ausgeschlossen sein (vgl.

BayObLGSt 1970, 115; OLG Köln NJW 1981, 2208; Meyer-Goßner aaO

§ 206 a Rdn. 11; Rieß aaO § 206 a Rdn. 75; Seidl in KMR StPO § 206 a

Rdn. 46; Tolksdorf in KK-StPO 5. Aufl. § 206 a Rdn. 15; a.A. Peters JR 1970,

392). Teilweise wird vertreten, nach irrtümlicher Einstellung dürfe ein neues

Verfahren eingeleitet werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass das

Verfahrenshindernis in Wirklichkeit nicht bestand (Seidl aaO Rdn. 47; Tolksdorf

aaO Rdn. 15; Paeffgen aaO Rdn. 31; Rieß aaO Rdn. 77, 78). Bei nachträgli-

chem Wegfall eines Verfahrenshindernisses wird eine Fortsetzung des Verfah-

rens oder neue Anklageerhebung für zulässig gehalten (Meyer-Goßner aaO).

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b) Der Senat teilt diese Ansichten jedenfalls für den hier vorliegenden

Fall nicht, dass der Irrtum über das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzun-

gen eines Verfahrenshindernisses durch ein täuschendes Verhalten des Be-

schuldigten selbst oder ein diesem zuzurechnendes Täuschungsverhalten eines

Dritten verursacht worden ist. Eine Durchbrechung der Rechtskraft ist in diesem

Fall nach dem Rechtsgedanken des § 362 StPO zulässig und geboten (zur ana-

logen Anwendung von § 362 StPO vgl. auch Rieß aaO § 206 a Rdn. 78). Die

Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zu Unguns-

ten des Angeklagten ist danach unter anderem in Fällen zulässig, in welchen

die vorangehende, formell rechtskräftige Entscheidung auf der Grundlage von

Beweisergebnissen erfolgte, deren auf Täuschung beruhende Unrichtigkeit zu

Gunsten des Angeklagten sich nachträglich erweist (§ 362 Nr. 1, 2 StPO); dar-

über hinaus auch bei feststehender schuldhafter Amtspflichtverletzung eines

Richters oder Schöffen in dem Ausgangsverfahren (§ 362 Nr. 3 StPO). Diese

Voraussetzungen unterscheiden die in § 362 StPO geregelte Durchbrechung

der Rechtskraft grundlegend von Fällen, in denen eine möglicherweise unzu-

treffende Entscheidung aufgrund eines Rechtsirrtums zustande gekommen ist.

Den Fällen, die das Bayerische Oberste Landesgericht (JR 1970, 391 mit krit.

Anm. Peters) und das Oberlandesgericht Köln (NJW 1981, 2208) zu entschei-

den hatten, lagen jeweils Einstellungsentscheidungen aufgrund irriger Annah-

men zugrunde, die ihre Ursache im Bereich der Justiz hatten (Abhandenkom-

men eines Eröffnungsbeschlusses und einer verjährungsunterbrechenden Ver-

fügung aus der Akte). Auch hiervon unterscheidet sich der hier vorliegende Fall

einer aus der Sphäre des Beschuldigten herrührenden aktiven Täuschung

grundlegend. Die Beseitigung der Rechtskraft ist in den genannten Fällen des §

362 StPO im Hinblick auf die offensichtlich unrechtmäßige materielle Grundlage

der formell rechtskräftigen Entscheidung gerechtfertigt. Nicht anders ist es im

hier vorliegenden Fall einer durch Täuschung herbeigeführten Verfahrensbeen-

digung durch Prozessentscheidung.

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Den Fällen der manipulativen Einwirkung auf das Verfahren mit einer den

Beschuldigten bei der Sachentscheidung möglicherweise begünstigenden Wir-

kung steht der Fall, dass der Beschuldigte selbst oder in seinem Auftrag ein

Dritter durch Täuschung oder Drohung eine ihn begünstigende formelle Verfah-

rensbeendigung bewirkt hat, zumindest gleich. Aus dem Umstand, dass das

Gesetz keine ausdrückliche Regelung über die Wiederaufnahme oder Fortfüh-

rung eines durch Beschluss nach § 206 a StPO eingestellten Verfahrens ent-

hält, ergibt sich nicht, dass ein solcher Beschluss, wenn die Unrichtigkeit der

ihm zugrunde liegenden Tatsachenannahme bewiesen ist, eine weiter reichen-

de Rechtskraftwirkung haben könnte als ein freisprechendes oder verfah-

renseinstellendes Urteil. Jedenfalls dann, wenn die irrtümliche Annahme eines

endgültigen Verfahrenshindernisses auf einer dem Beschuldigten zuzurechnen-

den Täuschungshandlung beruht, ist eine Durchbrechung der Rechtskraft des

gemäß § 206 a Abs. 1 StPO einstellenden Beschlusses geboten.

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c) Zur Verfahrensfortsetzung bedarf es in diesem Fall weder einer neuen

Anklage noch eines erneuten Eröffnungsbeschlusses; vielmehr ist durch Be-

schluss entsprechend § 206 a StPO der Einstellungsbeschluss aufzuheben und

das Verfahren in dem Stand fortzusetzen, in welchem es sich vor der irrtümli-

chen Einstellung befand. Das gilt auch, wenn die Einstellung im Rechtsmittel-

verfahren erfolgt ist. Ein dem entgegenstehender Vertrauenstatbestand kann

durch die dem Angeklagten oder durch ein ihm zurechenbares Verhalten eines

Dritten arglistig herbeigeführte Verfahrenseinstellung nicht begründet sein. So-

weit in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgeführt worden ist, bei

Eintritt eines endgültigen Verfahrenshindernisses im Revisionsverfahren werde

durch Erlass eines Einstellungsbeschlusses das angefochtene, noch nicht

rechtskräftige Urteil ohne Weiteres "gegenstandslos" (vgl. etwa BGHR StPO

§ 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2; BGH, Beschl. vom 10. Juli 2001 - 1 StR

235/01), erscheint dies schon deshalb zweifelhaft, weil zur Begründung der

Kostenentscheidung in entsprechenden Einstellungsbeschlüssen regelmäßig

auf die Erfolgsaussichten der Revision und damit gerade auf die inhaltliche

Richtigkeit des Urteils abgestellt worden ist. Da ein nicht rechtskräftiges Urteil

nach Verfahrenseinstellung nicht vollstreckt werden kann, kommt es auf die

materielle Bedeutung der "Gegenstandslosigkeit" nicht an; die Verfahrensbeen-

digung durch Einstellung im Rechtsmittelverfahren ist jedenfalls nicht mit einer

(formellen) Aufhebung des angefochtenen Urteils gleichzusetzen.

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d) Vorliegend ist erwiesen, dass das angenommene Verfahrenshindernis

tatsächlich nicht vorlag. Der Angeklagte ist nicht verstorben, sondern hält sich

verborgen; bei der - von dem Vater des Angeklagten oder unter dessen Namen

von dem Angeklagten selbst - vorgelegten Todesbescheinigung des angebli-

chen Arztes "Dr. W." handelte es sich um eine Fälschung. Diese Täuschung ist

dem Angeklagten, der bereits in der Vergangenheit in einer Vielzahl von Fällen

mit gefälschten, angeblich von Amtsträgern, Rechtsanwälten oder Verfahrens-

beteiligten herrührenden Urkunden Einfluss auf verschiedene Strafverfahren zu

nehmen versucht hat, offenkundig zuzurechnen. Der Einstellungsbeschluss

vom 12. Januar 2007 war daher aufzuheben und das Revisionsverfahren fort-

zusetzen.

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4. Die Revision des Angeklagten gegen das angefochtene Urteil war ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, da die Überprüfung des

Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen einen Rechtsfehler zum Nachteil

des Angeklagten nicht ergeben hat.

Rissing-van Saan Bode Rothfuß

Fischer Roggenbuck