BGH Beschluss vom 02.01.2008 – AnwZ (B) 90/06
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ(B) 90/06
BESCHLUSS
vom
2. Januar 2008
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ernemann,
Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Prof.
Dr. Quaas und Dr. Martini
am 2. Januar 2008
beschlossen:
Die Hauptsache ist erledigt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren
entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-
ten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist seit 1988 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit
Bescheid vom 19. Dezember 2005 hat die Antragsgegnerin die Zulassung we-
gen Vermögensverfalls widerrufen. Den gegen diesen Bescheid gerichteten
Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewie-
sen. Dagegen hat sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde ge-
wandt. Am 10. Oktober 2007 hat die Antragsgegnerin den Bescheid vom 19.
Dezember 2005 aufgehoben.
II.
1. Die Hauptsache ist erledigt, weil der angefochtene Widerruf der Zulas-
sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls
durch den nachfolgenden weiteren bestandskräftigen Widerruf der Zulassung
wegen Verzichts gegenstandslos geworden ist. Das ist festzustellen, weil sich
die Antragsgegnerin zwar einer Erledigungserklärung der Antragsteller an-
schließen würde, diese eine solche aber bislang nicht abgegeben, dies aber
auch nicht abgelehnt hat (vgl. Senat, Beschl. v. 1. März 1993, AnwZ (B) 29/92,
BRAK-Mitt. 1993, 105; Beschl. v. 5. Februar 2007, AnwZ (B) 86/05).
2. a) Über die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens ist
nach § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO i. V. m. § 13a FGG und § 91a ZPO nach billi-
gem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden (Senatsbeschl. v. 1. März 1993
und v. 5 Februar 2007 aaO). Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten der
Antragstellerin aufzuerlegen und ihr auch die Erstattung der außergerichtlichen
Auflagen der Antragsgegnerin aufzugeben. Das Verfahren hat sich zwar da-
durch erledigt, dass die Antragsgegnerin ihren Widerrufsbescheid aufgehoben
hat. Mit dieser Aufhebung hat sie aber unverzüglich auf den Umstand reagiert,
dass die Antragstellerin ihre Vermögensverhältnisse nachträglich geordnet hat
und der Vermögensverfall, auf den der Widerruf gestützt war, damit entfallen ist.
Das geht zu Lasten der Antragstellerin.
b) Die Antragstellerin war bei Erlass des Widerrufsbescheids im Schuld-
nerverzeichnis wegen eines von der Fa. A. GmbH erwirkten Haftbefehls
zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung vom 24. November 2005 ein-
getragen. Vermögensverfall wurde daher vermutet. Diese Vermutung ließe sich
nicht allein mit dem Abschluss einer Teilzahlungsvereinbarung mit dieser Gläu-
bigerin widerlegen. Die Gläubigerin hat die Löschung der Eintragung nicht be-
antragt. Die Antragstellerin hatte ihre Verbindlichkeiten auch nicht sämtlich er-
füllt oder ihre geordnete Erfüllung durch Vereinbarungen mit den Gläubigern
abgesichert. Vergleichsweise geringe andere Forderungen (U.
GmbH über 91,72 € und R. Versicherungs-AG über
127,36 €) beglich sie nicht. Die Vollstreckung wegen dieser anderen Forderun-
gen blieb erfolglos. Der Vermögensverfall ist erst im Verlaufe des gerichtlichen
Verfahrens entfallen.
3. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es nicht, da es nicht mehr zu
einer Entscheidung über den Antrag kommt, über den nach § 42 Abs. 6 Satz 1,
§ 40 Abs. 2 Satz 1 BRAO mündlich zu verhandeln ist.
Hirsch
Ernemann
Schmidt-Räntsch
Schaal
Wosgien
Quaas
Martini
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 28.04.2006 - 1 ZU 10/06 -