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BGH Beschluss vom 07.01.2008 – AnwZ (B) 35/07

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 35/07

BESCHLUSS

vom

7. Januar 2008

in dem Verfahren

wegen Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ernemann,

Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal und die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Prof.

Dr. Quaas und Dr. Martini

am 7. Januar 2008

beschlossen:

Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tra-

gen und der Antragstellerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-

standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

1

1. Der Antragsteller ist seit Juni 1977 zur Rechtsanwaltschaft zugelas-

sen. Mit Widerrufsbescheid vom 13. Juli 2006 hat die Antragsgegnerin die Zu-

lassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft widerrufen. Sie hat sich auf

eine eidesstattliche Versicherung, die der Antragsteller am 2. Mai 2006 vor ei-

nem Notar abgegeben hat, sowie darauf gestützt, dass dem Antragsteller die

Sicherungsvollstreckung aus einem noch nicht rechtskräftigen Urteil wegen ei-

nes Betrags von 204.516,75 € bevorstehe. Den Antrag des Antragstellers auf

gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Am

10. Oktober 2007 hat die Antragsgegnerin ihren Bescheid vom 13. Juli 2006

aufgehoben. Die Beteiligten haben das Verfahren übereinstimmend mit entge-

gen gesetzten Kostenanträgen für erledigt erklärt.

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2. a) Über die Kosten des erledigten Verfahrens ist nach § 42 Abs. 6

Satz 2 BRAO i.V.m. § 13a FGG und § 91a ZPO nach billigem Ermessen zu

entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten dem Antragsteller

aufzuerlegen und ihm auch die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der

Antragsgegnerin aufzugeben. Das Verfahren hat sich zwar dadurch erledigt,

dass die Antragsgegnerin ihren Widerrufsbescheid aufgehoben hat. Mit dieser

Aufhebung hat sie aber unverzüglich auf den Umstand reagiert, dass der An-

tragsteller seine Vermögensverhältnisse nachträglich geordnet hat und der

Vermögensverfall, auf den der Widerruf gestützt war, damit entfallen ist. Das

geht zu Lasten des Antragstellers.

3

b) Daran ändert es entgegen der Ansicht des Antragstellers nichts, dass

der Widerruf auch auf die Sicherungszwangsvollstreckung aus dem Urteil des

Landgerichts D. von 27. Februar 2003 gegen ihn gestützt

war. Grundlage der Widerrufsverfügung war in erster Linie die eidesstattliche

Versicherung, die der Antragsteller am 2. Mai 2006 vor einem Notar abgegeben

hat. Unabhängig von der Frage, ob sie die Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7

BRAO auslösen konnte, belegt sie, dass der Ertrag und Wert der Immobilien

des Antragstellers zur Bedienung der zu ihrem Erwerb eingegangenen Verbind-

lichkeiten von seinerzeit etwa 1,8 Mio. € nicht mehr ausreichten. Außerdem

drohte dem Antragsteller, wie er im Verfahren vor dem Senat selbst dargelegt

hat, seinerzeit auch die Vollstreckung aus notariellen Urkunden des Notars we-

gen - durch den Wert der Immobilien nur teilweise gedeckter - Restverbindlich-

keiten in Höhe von etwa 1,3 Mio. €. Die Aufhebung des Widerrufsbescheids

beruht deshalb vor allem auf den nachträglich getroffenen Stundungsvereinba-

rungen, die der Antragsteller mit seinen dinglichen Gläubigern getroffen hat.

Hirsch

Ernemann

Schmidt-Räntsch

Schaal

Wosgien

Quaas

Martini

Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 17.11.2006 - 1 ZU 87/06 -