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BGH Beschluss vom 07.01.2008 – II ZR 234/06

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Januar 2008

in dem Rechtsstreit

II ZR 234/06

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO §§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 b

Allein die Beanstandung vom Berufungsgericht angestellter materiell-rechtlicher Ü-

berlegungen ist keine ordnungsgemäße Verfahrensrüge zu einem kassatorischen

BGH, Beschluss vom 7. Januar 2008 - II ZR 234/06 - OLG Stuttgart

LG Stuttgart

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Januar 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,

Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher

beschlossen:

I. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilse-

nats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. September

2006 wird verworfen.

II. Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kläge-

rin 1/7 und der Beklagte 6/7.

III. Der Streitwert

für das Revisionsverfahren wird auf

476.375,44 € festgesetzt.

1

I. Die Revision des Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie

Gründe

nicht ordnungsgemäß begründet ist (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 b ZPO). Das Be-

rufungsgericht hat nicht in der Sache entschieden, sondern das Urteil des

Landgerichts nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO aufgehoben und die Sache

zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Mit der Revision

gegen ein solches kassatorisches Urteil muss ein Gesetzesverstoß gerügt wer-

den. Bei einer Zurückverweisung an das Gericht des ersten Rechtszuges nach

§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO kann mit der Revision geltend gemacht werden,

dass in erster Instanz kein wesentlicher Verfahrensmangel vorgelegen hat, kei-

ne umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme erforderlich war, das Beru-

fungsgericht die Voraussetzungen bzw. die Grenzen seines Ermessens ver-

kannt oder es sein Ermessen nicht ausgeübt hat. Mit der Rüge, dass keine Be-

weisaufnahme erforderlich war und durch Sachurteil hätte entschieden werden

müssen, können auch sachlich-rechtliche Ausführungen des Berufungsgerichts

zur Überprüfung gestellt werden

(BGH Beschl. v. 18. Februar 1997

- XI ZR 317/95, NJW 1997, 1710). Die Tatsachen, aus denen sich dieser Ver-

fahrensmangel ergeben soll, müssen aber in der Revisionsbegründung im Ein-

zelnen bezeichnet werden, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 b ZPO. Allein die Bean-

standung vom Berufungsgericht angestellter materiellrechtlicher Überlegungen

ohne Darlegung, dass durch Sachurteil hätte entschieden werden müssen, ist

keine ordnungsgemäße Verfahrensrüge (BGH aaO). Dass das Revisionsgericht

aus prozessökonomischen Gründen auch zur Nachprüfung nicht bindender

sachlich-rechtlicher Ausführungen des Berufungsgerichts berechtigt ist (vgl.

BGHZ 31, 358, 364; BGHZ 59, 82, 84), die ihrerseits den Tatrichter nicht bindet,

wie die Revision richtig erkennt, führt entgegen der Auffassung der Revision

nicht dazu, dass allein mit Angriffen gegen solche Erörterungen im Berufungs-

urteil ein Verfahrensmangel dargelegt ist.

2

Diesen Anforderungen genügt die Revisionsbegründung des Beklagten

- anders als diejenige der Anschlussrevisionsbegründung - nicht, weil sie ledig-

lich materiellrechtliche Überlegungen des Berufungsgerichts beanstandet. Die

fehlerhafte Anwendung des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird nicht gerügt.

Die Revision setzt sich nur mit den sachlich-rechtlichen Ausführungen des Be-

rufungsgerichts auseinander und zeigt nicht auf, dass das Berufungsgericht

zugunsten des Beklagten ein klageabweisendes Sachurteil hätte erlassen müs-

sen. Sie beanstandet einige vom Berufungsgericht angestellte materiellrechtli-

che Überlegungen, die im weiteren Verfahren nicht bindend sind (vgl. BGHZ 31,

358, 364; BGHZ 59, 82, 84; BGHZ 163, 223, 233), will dazu, ohne die Ent-

scheidung zur Zurückverweisung in Frage zu stellen, eine Art gutachterliche

Stellungnahme des Senats erreichen und Vortrag des Beklagten, den das Beru-

fungsgericht für unsubstantiiert oder unerheblich gehalten hat, berücksichtigt

wissen.

3

Im Übrigen hätte die Revision - ihre Zulässigkeit unterstellt - nach § 552a

ZPO zurückgewiesen werden müssen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat

und die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung

des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-

scheidung des Senats erfordert. Die vom Berufungsgericht für notwendig erach-

tete aufwändige Beweisaufnahme ist auch erforderlich, wenn die Einwendun-

gen der Revision gegen seine materiellrechtlichen Überlegungen berücksichtigt

werden. Die für klärungsbedürftig erachteten Fragen können auf die Revision

des Beklagten nicht geklärt werden und sind, wie sich aus den Nachweisen in

der

angefochtenen Entscheidung

selbst

ergibt,

bereits

geklärt.

4

II. Die unselbständige Anschlussrevision der Klägerin verliert damit ihre

Wirkung, § 554 Abs. 4 ZPO. Die dadurch verursachten Kosten fallen der An-

schlussrevisionsklägerin zur Last (vgl. BGHZ 4, 229, 230; 80, 146, 149).

Goette Kurzwelly Kraemer

Caliebe Drescher

Vorinstanzen:

LG Stuttgart, Entscheidung vom 22.03.2006 - 20 O 664/04 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27.09.2006 - 4 U 74/06 -