BGH Beschluss vom 07.01.2008 – II ZR 234/06
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Januar 2008
in dem Rechtsstreit
II ZR 234/06
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO §§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 b
Allein die Beanstandung vom Berufungsgericht angestellter materiell-rechtlicher Ü-
berlegungen ist keine ordnungsgemäße Verfahrensrüge zu einem kassatorischen
Urteil nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO.
BGH, Beschluss vom 7. Januar 2008 - II ZR 234/06 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Januar 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher
beschlossen:
I. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilse-
nats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. September
2006 wird verworfen.
II. Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kläge-
rin 1/7 und der Beklagte 6/7.
III. Der Streitwert
für das Revisionsverfahren wird auf
476.375,44 € festgesetzt.
I. Die Revision des Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie
Gründe
nicht ordnungsgemäß begründet ist (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 b ZPO). Das Be-
rufungsgericht hat nicht in der Sache entschieden, sondern das Urteil des
Landgerichts nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO aufgehoben und die Sache
zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Mit der Revision
gegen ein solches kassatorisches Urteil muss ein Gesetzesverstoß gerügt wer-
den. Bei einer Zurückverweisung an das Gericht des ersten Rechtszuges nach
§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO kann mit der Revision geltend gemacht werden,
dass in erster Instanz kein wesentlicher Verfahrensmangel vorgelegen hat, kei-
ne umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme erforderlich war, das Beru-
fungsgericht die Voraussetzungen bzw. die Grenzen seines Ermessens ver-
kannt oder es sein Ermessen nicht ausgeübt hat. Mit der Rüge, dass keine Be-
weisaufnahme erforderlich war und durch Sachurteil hätte entschieden werden
müssen, können auch sachlich-rechtliche Ausführungen des Berufungsgerichts
zur Überprüfung gestellt werden
(BGH Beschl. v. 18. Februar 1997
- XI ZR 317/95, NJW 1997, 1710). Die Tatsachen, aus denen sich dieser Ver-
fahrensmangel ergeben soll, müssen aber in der Revisionsbegründung im Ein-
zelnen bezeichnet werden, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 b ZPO. Allein die Bean-
standung vom Berufungsgericht angestellter materiellrechtlicher Überlegungen
ohne Darlegung, dass durch Sachurteil hätte entschieden werden müssen, ist
keine ordnungsgemäße Verfahrensrüge (BGH aaO). Dass das Revisionsgericht
aus prozessökonomischen Gründen auch zur Nachprüfung nicht bindender
sachlich-rechtlicher Ausführungen des Berufungsgerichts berechtigt ist (vgl.
BGHZ 31, 358, 364; BGHZ 59, 82, 84), die ihrerseits den Tatrichter nicht bindet,
wie die Revision richtig erkennt, führt entgegen der Auffassung der Revision
nicht dazu, dass allein mit Angriffen gegen solche Erörterungen im Berufungs-
urteil ein Verfahrensmangel dargelegt ist.
Diesen Anforderungen genügt die Revisionsbegründung des Beklagten
- anders als diejenige der Anschlussrevisionsbegründung - nicht, weil sie ledig-
lich materiellrechtliche Überlegungen des Berufungsgerichts beanstandet. Die
fehlerhafte Anwendung des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird nicht gerügt.
Die Revision setzt sich nur mit den sachlich-rechtlichen Ausführungen des Be-
rufungsgerichts auseinander und zeigt nicht auf, dass das Berufungsgericht
zugunsten des Beklagten ein klageabweisendes Sachurteil hätte erlassen müs-
sen. Sie beanstandet einige vom Berufungsgericht angestellte materiellrechtli-
che Überlegungen, die im weiteren Verfahren nicht bindend sind (vgl. BGHZ 31,
358, 364; BGHZ 59, 82, 84; BGHZ 163, 223, 233), will dazu, ohne die Ent-
scheidung zur Zurückverweisung in Frage zu stellen, eine Art gutachterliche
Stellungnahme des Senats erreichen und Vortrag des Beklagten, den das Beru-
fungsgericht für unsubstantiiert oder unerheblich gehalten hat, berücksichtigt
wissen.
Im Übrigen hätte die Revision - ihre Zulässigkeit unterstellt - nach § 552a
ZPO zurückgewiesen werden müssen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat
und die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung
des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-
scheidung des Senats erfordert. Die vom Berufungsgericht für notwendig erach-
tete aufwändige Beweisaufnahme ist auch erforderlich, wenn die Einwendun-
gen der Revision gegen seine materiellrechtlichen Überlegungen berücksichtigt
werden. Die für klärungsbedürftig erachteten Fragen können auf die Revision
des Beklagten nicht geklärt werden und sind, wie sich aus den Nachweisen in
der
angefochtenen Entscheidung
selbst
ergibt,
bereits
geklärt.
II. Die unselbständige Anschlussrevision der Klägerin verliert damit ihre
Wirkung, § 554 Abs. 4 ZPO. Die dadurch verursachten Kosten fallen der An-
schlussrevisionsklägerin zur Last (vgl. BGHZ 4, 229, 230; 80, 146, 149).
Goette Kurzwelly Kraemer
Caliebe Drescher
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 22.03.2006 - 20 O 664/04 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27.09.2006 - 4 U 74/06 -