Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.01.2008 – 2 StR 527/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 527/07

BESCHLUSS

vom

9. Januar 2008

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Januar 2008 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten A. wird das Urteil des

Landgerichts Aachen vom 19. März 2007, soweit es ihn betrifft, im

Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des unerlaub-

ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

in fünf Fällen schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer

Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur

Bewährung ausgesetzt sowie den Verfall des Wertersatzes in Höhe von

10.000 € angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung

materiellen Rechts. Die Sachrüge führt zu einer Änderung des Schuldspruchs,

im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die Annahme von Tatmehrheit für die beiden rechtsfehlerfrei festgestell-

ten Rauschgiftverkäufe im April 2005 (Fälle II 1 und 2) hat keinen Bestand. Der

4

Zeuge H. hat nach Weiterveräußerung des ihm bei dem ersten Geschäft

teilweise auf Kommissionsbasis überlassenen Rauschgifts eine Woche später

in einer Summe zusammen mit dem Kaufpreis für die neue Lieferung auch den

noch ausstehenden Betrag für die erste Rauschgiftlieferung bezahlt.

Damit treffen beide Verkäufe in einem Handlungsteil zusammen, wes-

halb Tateinheit anzunehmen ist (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Konkurren-

zen 5; § 29 Strafzumessung 29). Der Schuldspruch war danach wie aus der

Beschlussformel ersichtlich zu ändern; § 265 StPO steht nicht entgegen.

Die geänderte rechtliche Bewertung lässt den Rechtsfolgenausspruch

unberührt. Der Senat schließt aus, dass die Strafkammer, die vor allem die

Menge des insgesamt gehandelten Rauschgifts ins Blickfeld genommen hat,

bei einer teilweise anderen konkurrenzrechtlichen Beurteilung auf eine noch

niedrigere Einheitsjugendstrafe erkannt hätte.

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

Roggenbuck Appl