BGH Urteil vom 10.01.2008 – I ZR 196/05
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 196/05
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
nein ja
UWG § 4 Nr. 5
Verkündet am: 10. Januar 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Urlaubsgewinnspiel
a) § 4 Nr. 5 UWG erfasst auch die Werbung für ein Gewinnspiel.
b) Kann der Verbraucher aufgrund einer Werbung noch nicht ohne weiteres - etwa mittels einer angegebenen Rufnummer oder einer beigefügten Teil- nahmekarte - an dem Gewinnspiel teilnehmen, reicht es aus, ihm unter Be- rücksichtigung der räumlichen und zeitlichen Beschränkungen des verwen- deten Werbemediums diejenigen Informationen zu geben, für die bei ihm nach den Besonderheiten des Einzelfalls schon zum Zeitpunkt der Werbung ein aktuelles Aufklärungsbedürfnis besteht.
c) Bei einer Anzeigenwerbung für ein Gewinnspiel, das aus Verbrauchersicht keine unerwarteten Teilnahmebeschränkungen aufweist, reicht es grund- sätzlich aus, wenn mitgeteilt wird, bis wann wie teilgenommen werden kann und wie die Gewinner ermittelt werden; gegebenenfalls ist auf besondere Beschränkungen des Teilnehmerkreises wie den Ausschluss Minderjähriger hinzuweisen.
BGH, Urt. v. 10. Januar 2008 - I ZR 196/05 - OLG Köln LG Köln
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 10. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts Köln vom 14. Oktober 2005 wird auf Kosten des Klä-
gers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln.
Die Beklagte betreibt ein großes Möbelhaus. Soweit für die Revisionsin-
stanz noch von Bedeutung, beanstandet der Kläger die Werbung der Beklag-
ten mit einem Urlaubsgewinnspiel in einer am 11. August 2004 erschienenen
und nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Zeitungsanzeige:
(vergrößerter Ausschnitt)
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass die Teilnahmebedingungen
für das Gewinnspiel entgegen § 4 Nr. 5 UWG nicht klar und eindeutig angege-
ben worden seien. Sein gegen diese Werbung gerichteter Unterlassungsantrag
hatte vor dem Landgericht Erfolg. Vor dem Berufungsgericht hat der Kläger den
Antrag neu gefasst und beantragt, es der Beklagten unter Androhung von Ord-
nungsmitteln zu verbieten,
in der an den Endverbraucher gerichteten Werbung, wie oben wie- dergegeben, anzukündigen,
"Urlaubsgewinnspiel
Gewinnen Sie einen Traumurlaub für zwei Personen zwei Wochen in die Karibik
oder 100 Waren- Gutscheine à 10.- 20 Waren- Gutscheine à 50.- 10 Waren- Gutscheine à 100.-"
wenn die Teilnahmebedingungen nur wie in dieser Werbung mit dem Hinweis mitgeteilt werden: "Gewinnspielkarten erhalten Sie vor dem Möbelzentrum oder fordern Sie diese an unter Telefon: . Mitarbeiter des R. Möbelzentrums sind von der Teilnahme ausgeschlossen. Einsendeschluss 24.8.04. Es ent- scheidet das Los" und/oder die Teilnahmebedingungen wie in der Werbung ersichtlich graphisch angeordnet und gestaltet sind.
Das Berufungsgericht hat die Klage mit diesem Antrag abgewiesen
(OLG Köln GRUR-RR 2006, 196).
Mit der vom Berufungsgericht insoweit zugelassenen Revision verfolgt
der Kläger seinen in der Berufungsinstanz gestellten Antrag weiter. Die Beklag-
te beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsantrag des Klägers ab-
gewiesen, weil die in der Werbung aufgeführten Hinweise inhaltlich den gesetz-
lichen Anforderungen genügten und in der Werbeanzeige auch so angeordnet
seien, dass sie der Verkehr dem ausgelobten Urlaubsgewinnspiel zuordne.
Das Transparenzgebot des § 4 Nr. 5 UWG finde zwar bereits Anwendung,
wenn im Vorfeld eines Gewinnspiels werbend auf die Veranstaltung hingewie-
sen werde. In der Zeitungswerbung habe es der Beklagten oblegen, über die-
jenigen Teilnahmebedingungen klar und eindeutig zu informieren, die den an-
gesprochenen Verbraucher schon bei der Wahrnehmung der Anzeige interes-
sierten und seinen Entschluss, sich mit ihrem Warenangebot näher zu befas-
sen, beeinflussen konnten. Davon ausgehend sei die Darstellung der Teilnah-
mebedingungen in der angegriffenen Werbung nicht zu beanstanden. Dem In-
teressenten werde mitgeteilt, dass es sich um ein zufallsabhängiges Gewinn-
spiel ohne eigenen Einsatz handele und wie er Gewinnspielkarten erhalten
könne. Weiter werde darauf hingewiesen, dass Mitarbeiter der Beklagten von
der Teilnahme ausgeschlossen seien, wann der Einsendeschluss sei und dass
über die Gewinne das Los entscheide. Es sei nicht ersichtlich, welche zusätzli-
chen Angaben für den Verbraucher in dem frühen Stadium der Zeitungswer-
bung für das Gewinnspiel bereits von Interesse sein könnten. Besonderheiten
des Gewinnspiels, aus denen sich für eine Teilnahmeentscheidung des Ver-
brauchers ein Bedürfnis nach weiteren Informationen ergäbe, habe der Kläger
nicht vorgetragen.
Die Angaben zu den Teilnahmebedingungen befänden sich in der An-
zeige unmittelbar angrenzend innerhalb eines rot umrandeten Kastens, in dem
auch das Urlaubsgewinnspiel ausgelobt werde. Dass im Umfeld der Teilnah-
mebedingungen andere Attraktionen beworben würden, bewirke nicht, dass
der Verbraucher die Teilnahmebedingungen nicht dem Gewinnspiel zuordne.
II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Die in
der beanstandeten Zeitungsanzeige zu dem Gewinnspiel gegebenen Informa-
tionen reichen inhaltlich aus und genügen in ihrer graphischen Ausgestaltung
noch dem Klarheitsgebot des § 4 Nr. 5 UWG.
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass es sich bei
dem in der Zeitungsanzeige angekündigten Urlaubsgewinnspiel um ein Ge-
winnspiel mit Werbecharakter i.S. von § 4 Nr. 5 UWG handelt und schon die
Ankündigung eines solchen Gewinnspiels von dieser Vorschrift erfasst wird.
Die von dem Veranstalter bezweckte Anlockwirkung erreicht den Ver-
braucher bereits durch die Werbung für das Gewinnspiel. Der mit § 4 Nr. 5
UWG verfolgte Schutzzweck gebietet es daher, auch die Werbung für ein Ge-
winnspiel in seinen Anwendungsbereich einzubeziehen. § 4 Nr. 5 UWG trifft
wegen eines vergleichbaren Missbrauchspotentials eine § 4 Nr. 4 UWG ent-
sprechende Regelung. Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung soll die
Werbung für Verkaufsförderungsmaßnahmen von § 4 Nr. 4 UWG erfaßt wer-
den
(vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-
Drucks. 15/1487, S. 17 f.). Für Gewinnspielwerbung gilt nichts anderes (vgl.
Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG 26. Aufl., § 4 Rdn. 5.14; Leible in
Rdn. 39).
Kann der Verbraucher aufgrund einer Anzeigenwerbung noch nicht ohne
weiteres - etwa mittels einer angegebenen Rufnummer oder einer beigefügten
Teilnahmekarte - an dem Gewinnspiel teilnehmen, benötigt er allerdings noch
keine umfassenden Informationen über die Teilnahmebedingungen (vgl. Köhler
in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO; Leible in MünchKomm.UWG aaO). Es
reicht dann aus, unter Berücksichtigung der räumlichen und zeitlichen Be-
schränkungen des verwendeten Werbemediums dem Verbraucher diejenigen
Informationen zu geben, für die bei ihm nach den Besonderheiten des Einzel-
falls schon zum Zeitpunkt der Werbung ein aktuelles Aufklärungsbedürfnis be-
steht.
2. In Anwendung dieser Grundsätze sind die in der Werbung der Beklag-
ten wiedergegebenen Informationen über das Gewinnspiel inhaltlich ausrei-
chend. Die Verbraucher konnten noch nicht ohne weiteres aufgrund der Wer-
bung an dem Gewinnspiel teilnehmen, sondern benötigten dafür noch eine
Gewinnspielkarte, die vor dem Möbelhaus oder auf Anforderung unter einer
angegebenen Telefonnummer erhältlich war.
Weist die Teilnahme am Gewinnspiel aus der Sicht des mündigen Ver-
brauchers keine unerwarteten Beschränkungen auf, so reicht es bei einer sol-
chen Ankündigung grundsätzlich aus, wenn dem Verbraucher mitgeteilt wird,
bis wann er wie teilnehmen kann und wie die Gewinner ermittelt werden. Ge-
gebenenfalls ist auf besondere Beschränkungen des Teilnehmerkreises hinzu-
weisen, etwa darauf, dass Minderjährige ausgeschlossen sind.
Die danach vorliegend erforderlichen Angaben werden in der Anzeige
gemacht. Die Teilnahme setzt voraus, dass eine vor dem Möbelzentrum oder
telefonisch erhältliche Gewinnspielkarte bis zu einem konkret bezeichneten
Datum eingesandt wird. Der Gewinner wird durch Los, also zufallsabhängig,
ermittelt. Darüber hinaus wird auch deutlich, dass die Beklagte Veranstalter ist
und dass es sich um ein Gewinnspiel mit Werbecharakter für sie handelt. Die
Revisionsbegründung legt nicht dar, welche konkreten weiteren Angaben sie in
der Werbung der Beklagten vermisst.
3. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch die tatrichterliche
Würdigung des Berufungsgerichts, dass die graphische Gestaltung des Hin-
weises auf die Teilnahmebedingungen in der Werbung der Beklagten noch
ausreichend ist.
Zwar wird das Urlaubsgewinnspiel in gelber, roter und rot unterlegter
weißer Schrift auf blauem Hintergrund beworben, der eine Palme und eine
Ozeanlandschaft zeigt, während sich die Teilnahmebedingungen darüber in
der linken Ecke eines weißen Rechtecks finden, das verschiedene Fotos und
Hinweise auf Eröffnungsattraktionen sowie Öffnungszeiten des Möbelhauses
der Beklagten enthält. Das Berufungsgericht hat aber angenommen, dass die
graphische Trennung in ein weißes und ein blaues Feld dadurch aufgehoben
wird, dass beide durch einen roten Kasten umrandet werden, so dass der
Verbraucher die Angaben zu den Teilnahmebedingungen dem Gewinnspiel
zuordne. Diese tatrichterliche Würdigung ist nicht erfahrungswidrig, auch wenn
sie - etwa im Hinblick auf die vielfältigen weiteren Informationen, die sich in
dem roten Kasten befinden - keineswegs zwingend erscheint.
III. Die Revision des Klägers bleibt daher ohne Erfolg. Die Kostenent-
scheidung beruht auf § 91 ZPO.
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Bergmann
Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 01.02.2005 - 33 O 303/04 -
OLG Köln, Entscheidung vom 14.10.2005 - 6 U 57/05 -