BGH Beschluss vom 10.01.2008 – IX ZR 101/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 101/05
BESCHLUSS
vom
10. Januar 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Vill und die Richterin
Lohmann
am 10. Januar 2008
beschlossen:
Die Anhörungsrüge
gegen
den Senatsbeschluss
vom
8. November 2007 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewie-
sen.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103
Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen
und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte
des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu be-
scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in der Beratung am
8. November 2007 die Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang daraufhin
überprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergibt. Er hat unter diesem Gesichts-
punkt die Beanstandungen des Beklagten sämtlich für nicht durchgreifend er-
achtet. Das gilt insbesondere für die Ausführungen zu den, angeblich erfolgver-
sprechenden, jedoch unterlassenen Zustellungsversuchen an dritte Personen.
Entsprechend hat der Senat die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwer-
de begründet (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Von einer weiterreichenden Begrün-
dung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung
des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen werden. Weder aus
§ 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden
soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung
zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es
eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Be-
stimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO auszuhebeln. Nach der Ge-
setzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine
Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungs-
ergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks, 15/3706 S. 16).
Fischer
Raebel
Kayser
Vill
Lohmann
Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 27.10.2004 - 28 O 10259/03 - OLG München, Entscheidung vom 07.04.2005 - 8 U 5629/04 -