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BGH Beschluss vom 10.01.2008 – IX ZR 101/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 101/05

BESCHLUSS

vom

10. Januar 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Vill und die Richterin

Lohmann

am 10. Januar 2008

beschlossen:

Die Anhörungsrüge

gegen

den Senatsbeschluss

vom

8. November 2007 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewie-

sen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103

Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen

und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte

des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu be-

scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in der Beratung am

8. November 2007 die Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang daraufhin

überprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergibt. Er hat unter diesem Gesichts-

punkt die Beanstandungen des Beklagten sämtlich für nicht durchgreifend er-

achtet. Das gilt insbesondere für die Ausführungen zu den, angeblich erfolgver-

sprechenden, jedoch unterlassenen Zustellungsversuchen an dritte Personen.

Entsprechend hat der Senat die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwer-

de begründet (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Von einer weiterreichenden Begrün-

dung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung

des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen werden. Weder aus

§ 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden

soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung

zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es

eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Be-

stimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO auszuhebeln. Nach der Ge-

setzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine

Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungs-

ergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks, 15/3706 S. 16).

Fischer

Raebel

Kayser

Vill

Lohmann

Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 27.10.2004 - 28 O 10259/03 - OLG München, Entscheidung vom 07.04.2005 - 8 U 5629/04 -