Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.01.2008 – IX ZR 229/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 229/06

BESCHLUSS

vom

10. Januar 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Vill und die Richterin Lohmann

am 10. Januar 2008

beschlossen:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats

des Thüringer Oberlandesgerichts vom 9. November 2006 wird

zugelassen, soweit der Beklagte zur Zahlung eines Betrages von

3.520 Euro verurteilt worden ist.

Die weitergehende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Soweit die Beschwerde zurückgewiesen wird, hat die Rechtssache keine

grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Si-

cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des

Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Voraussetzungen eines Anfechtungsanspruchs des Klägers aus

§ 134 Abs. 1 InsO hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejaht. Der An-

spruch des Klägers hat Vorrang gegenüber einem etwaigen Anfechtungsan-

spruch des Beklagten aus §§ 130, 131 InsO, weil die Zahlung mit Mitteln der

vom Kläger verwalteten Masse erfolgte, nicht mittelbar mit Mitteln der vom Be-

klagten verwalteten Masse. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stel-

len sich nach dem Senatsurteil vom 15. November 2007 (IX ZR 194/04, z.V.b.

in BGHZ) nicht mehr.

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Fall 2

ZPO abgesehen.

Fischer

Raebel

Kayser

Vill

Lohmann

Vorinstanzen:

LG Erfurt, Entscheidung vom 17.01.2006 - 3 O 1024/05 -

OLG Jena, Entscheidung vom 09.11.2006 - 1 U 161/06 -