BGH Beschluss vom 10.01.2008 – IX ZR 229/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 229/06
BESCHLUSS
vom
10. Januar 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Vill und die Richterin Lohmann
am 10. Januar 2008
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats
des Thüringer Oberlandesgerichts vom 9. November 2006 wird
zugelassen, soweit der Beklagte zur Zahlung eines Betrages von
3.520 Euro verurteilt worden ist.
Die weitergehende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird zurückgewiesen.
Gründe
Soweit die Beschwerde zurückgewiesen wird, hat die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Si-
cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des
Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Voraussetzungen eines Anfechtungsanspruchs des Klägers aus
§ 134 Abs. 1 InsO hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejaht. Der An-
spruch des Klägers hat Vorrang gegenüber einem etwaigen Anfechtungsan-
vom Kläger verwalteten Masse erfolgte, nicht mittelbar mit Mitteln der vom Be-
klagten verwalteten Masse. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stel-
len sich nach dem Senatsurteil vom 15. November 2007 (IX ZR 194/04, z.V.b.
in BGHZ) nicht mehr.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Fall 2
ZPO abgesehen.
Fischer
Raebel
Kayser
Vill
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Erfurt, Entscheidung vom 17.01.2006 - 3 O 1024/05 -
OLG Jena, Entscheidung vom 09.11.2006 - 1 U 161/06 -