BGH Beschluss vom 10.01.2008 – V ZR 52/07
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
V ZR 52/07
BESCHLUSS
vom
10. Januar 2008
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Januar 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revision
gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden
vom 8. März 2007 zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
zugelassen.
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in demselben Urteil wird zurückgewiesen. Insoweit wirft die
Rechtssache keine entscheidungserheblichen Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es
ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 Abs. 1 ZPO). Insoweit beträgt der
Gegenstandswert für die Gerichtsgebühren 566.900,67 € und für die
außergerichtlichen Kosten 2.480.155,37 € mit der Maßgabe, dass diese
im Verhältnis zu den Beklagten nur in Höhe von 23 % anzusetzen sind
(vgl. Senat, Beschl. v. 17. Dezember 2003, V ZR 343/02, NJW 2004
1048).
Krüger
Klein
Stresemann
Czub
Roth
Vorinstanzen: LG Chemnitz, Entscheidung vom 22.04.2005 - 7 O 2410/02 - OLG Dresden, Entscheidung vom 08.03.2007 - 9 U 953/05 -