Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.01.2008 – V ZR 52/07

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZR 52/07

BESCHLUSS

vom

10. Januar 2008

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Januar 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin

Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revision

gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden

vom 8. März 2007 zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

zugelassen.

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in demselben Urteil wird zurückgewiesen. Insoweit wirft die

Rechtssache keine entscheidungserheblichen Fragen von

grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur

Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es

ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 Abs. 1 ZPO). Insoweit beträgt der

Gegenstandswert für die Gerichtsgebühren 566.900,67 € und für die

außergerichtlichen Kosten 2.480.155,37 € mit der Maßgabe, dass diese

im Verhältnis zu den Beklagten nur in Höhe von 23 % anzusetzen sind

(vgl. Senat, Beschl. v. 17. Dezember 2003, V ZR 343/02, NJW 2004

1048).

Krüger

Klein

Stresemann

Czub

Roth

Vorinstanzen: LG Chemnitz, Entscheidung vom 22.04.2005 - 7 O 2410/02 - OLG Dresden, Entscheidung vom 08.03.2007 - 9 U 953/05 -