BGH Beschluss vom 10.01.2008 – VII ZR 64/07
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
VII ZR 64/07
BESCHLUSS
vom
10. Januar 2008
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2008 durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den
Richter Dr. Eick
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom
7. März 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde betrifft die Mängelansprüche hinsichtlich der Beton-
oberflächen der Ebenen 1 bis 3 und hinsichtlich des Wetterschutzes über
Ebene 4. Diese behaupteten Mängelansprüche werden von der Zulassung
der Revision durch das Berufungsgericht nicht erfasst, die nur beschränkt auf
die Ansprüche hinsichtlich von Mängeln des Betons der Ebene 4 erfolgt ist.
Denn nur
für
letztere Mängel, die einen abgrenzbaren selbständigen
Streitgegenstand bilden, ist der Zulassungsgrund von Bedeutung, auf den sich
das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen gestützt hat. Eine
weitergehende Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht war
ersichtlich nicht beabsichtigt.
Hinsichtlich der dementsprechend von der Nichtzulassungsbeschwerde
erfassten Streitpunkte ist ein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2
ZPO nicht gegeben.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre,
zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision
zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert
des Verfahrens
der Nichtzulassungsbeschwerde:
125.067,65 €
Dressler
Kuffer
Bauner
Safari Chabestari
Eick
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 11.01.2005 - 7IV O 31/01 -
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 07.03.2007 - 5 U 66/05-65- -