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BGH Beschluss vom 10.01.2008 – VII ZR 64/07

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VII ZR 64/07

BESCHLUSS

vom

10. Januar 2008

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2008 durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den

Richter Dr. Eick

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom

7. März 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde betrifft die Mängelansprüche hinsichtlich der Beton-

oberflächen der Ebenen 1 bis 3 und hinsichtlich des Wetterschutzes über

Ebene 4. Diese behaupteten Mängelansprüche werden von der Zulassung

der Revision durch das Berufungsgericht nicht erfasst, die nur beschränkt auf

die Ansprüche hinsichtlich von Mängeln des Betons der Ebene 4 erfolgt ist.

Denn nur

für

letztere Mängel, die einen abgrenzbaren selbständigen

Streitgegenstand bilden, ist der Zulassungsgrund von Bedeutung, auf den sich

das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen gestützt hat. Eine

weitergehende Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht war

ersichtlich nicht beabsichtigt.

Hinsichtlich der dementsprechend von der Nichtzulassungsbeschwerde

erfassten Streitpunkte ist ein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2

ZPO nicht gegeben.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre,

zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision

zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert

des Verfahrens

der Nichtzulassungsbeschwerde:

125.067,65 €

Dressler

Kuffer

Bauner

Safari Chabestari

Eick

Vorinstanzen:

LG Saarbrücken, Entscheidung vom 11.01.2005 - 7IV O 31/01 -

OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 07.03.2007 - 5 U 66/05-65- -