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BGH Beschluss vom 14.01.2008 – AnwZ (B) 67/06

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 67/06

BESCHLUSS

vom

14. Januar 2008

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ernemann,

Dr. Frellesen und Schaal sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger, Kappelhoff

und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Stüer nach mündlicher Verhandlung am

10. Dezember 2007

am 14. Januar 2008 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofes vom 30. Ja-

nuar 2006 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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1. Der Antragsteller ist seit 1982 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit

Bescheid vom 5. August 2005 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des An-

tragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche

Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen den Be-

schluss des Anwaltsgerichtshofs hat der Antragsteller sofortige Beschwerde

eingelegt.

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2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), bleibt

jedoch in der Sache ohne Erfolg.

a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind. Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof die Voraussetzungen eines Vermö-

gensverfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids als belegt

angesehen. Der Antragsteller war mit einem Haftbefehl vom 5. Juni 2003 (

), den das Amtsgericht M. auf Betreiben des Zentralfinanz-

amtes M. erlassen hatte, im Schuldnerverzeichnis eingetragen; im Au-

gust 2004 betrugen die Steuerrückstände über 63.000 €. Zudem wurden gegen

den Antragsteller eine Vielzahl von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen

erwirkt. Damit wurde der Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz)

BRAO gesetzlich vermutet.

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b) Die den Haftbefehl betreffende Eintragung wurde zwar zwischenzeit-

lich getilgt und der Antragsteller hat teilweise belegt, dass neben der Forderung

des Zentralfinanzamtes nur noch eine Forderung über 900 € und weitere kleine-

re Forderungen von insgesamt 120 € zur Zahlung anstehen. Gleichwohl kann

die begründete Vermutung des Vermögensverfalls weder als widerlegt angese-

hen werden, noch hat der Antragsteller hinreichend dargetan, dass sich seine

Vermögensverhältnisse nunmehr konsolidiert hätten, so dass von einem Wider-

ruf abgesehen werden könnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149).

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Dies gilt namentlich deshalb, weil sich die Verbindlichkeiten des An-

tragstellers gegenüber dem Zentralfinanzamt bis zum 13. Dezember 2005 auf

über 64.000 € erhöht haben. Auf das Beschwerdevorbringen, das Zentralfi-

nanzamt hätte die Steuerforderungen gemäß § 261 AO niedergeschlagen,

kommt es hierbei nicht an. Die Niederschlagung erfolgt allein in dem Interesse

der Verwaltung, unnötigen bzw. aussichtslosen Verwaltungsaufwand zu ver-

meiden. Sie begründet keinen Rechtsanspruch des Steuerbürgers auf ein wei-

teres Absehen der Finanzbehörde von der Beitreibung, vielmehr ist sie jederzeit

aufzuheben und der Anspruch geltend zu machen, wenn bekannt wird, dass der

Vollstreckungsschuldner über pfändbares Vermögen verfügt (BFH, Beschl. v.

27. November 2003 - VII B 279/03; BGH, Beschl v. 6. November 2006

- AnwZ (B) 87/05). Sie ist deshalb weder eine Stundungsverfügung noch eine

Erlassverfügung, führt nicht zum Erlöschen des Anspruchs und hat auch keinen

Einfluss auf die Fälligkeit der Forderung (vgl. Kruse in Tipke/Kruse, Abgaben-

ordnung, Finanzgerichtsordnung Lfg. 108 Oktober 2005, § 261 Rdn. 8-12). Wie

der Antragsteller mit Schriftsatz vom 25. November 2005 mitgeteilt hat, sind

seine Bemühungen mit dem Zentralfinanzamt zu einer vergleichsweisen Erledi-

gung der Forderungen zu kommen, erfolglos geblieben.

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c) Schließlich ist für einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der

Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären,

nichts ersichtlich. Dass die Ehefrau des Antragstellers berufstätig ist und er sei-

ne Honorareinnahmen nicht notwendiger Weise zur Führung seines Lebensun-

terhalts benötigt, genügt nicht.

Hirsch

Ernemann

Frellesen

Schaal

Hauger

Kappelhoff

Stüer

Vorinstanz:

AGH München, Entscheidung vom 30.01.2006 - I - 24/05 -