BGH Beschluss vom 15.01.2008 – 4 StR 530/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 530/07
BESCHLUSS
vom
15. Januar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Januar 2008 ge-
mäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 430 Abs. 1, 442 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Saarbrücken vom 5. April 2007 wird mit der
Maßgabe als unbegründet verworfen, dass
a)
für die Tat des Besitzes von Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge eine Einzelstrafe von drei
Monaten Freiheitsstrafe festgesetzt wird,
b)
der Angeklagte zu lebenslanger Freiheitsstrafe als
Gesamtstrafe verurteilt wird,
c)
die Anordnung des Verfalls des bei dem Angeklag-
ten sichergestellten Geldbetrages von 1610,22 €
entfällt.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-
tels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren
entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und Besitzes von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu lebenslanger Freiheitsstrafe ver-
urteilt. Ferner hat es gegen ihn den Verfall eines Geldbetrages von 1610,22 €
sowie die Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel und diverser
Rauschgiftutensilien angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er die
Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, führt zu der aus der Be-
schlussformel ersichtlichen Abänderung des angefochtenen Urteils; im Übrigen
erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungs-
mitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist, hat es das Landgericht
versäumt, für diese Tat eine Einzelstrafe festzusetzen. Der Senat kann hier die
erforderliche Ergänzung des Urteils in entsprechender Anwendung des § 354
Abs. 1 StPO selbst vornehmen. Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2
StPO) steht dem nicht entgegen (BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1, Einzelstra-
fe, fehlende 1 und 2). Er setzt insoweit – auch wenn die Annahme eines minder
schweren Falles hier eher fern liegt – dem Antrag des Generalbundesanwalts
folgend das gesetzliche Mindestmaß des für minder schwere Fälle maßgebli-
chen Strafrahmens des § 29 a Abs. 2 BtMG von drei Monaten Freiheitsstrafe
fest. Dadurch wird der Angeklagte, da die Verhängung einer Geldstrafe nach
§ 47 Abs. 2 StGB schon mit Blick auf seine Vorahndungen ausscheidet, unter
keinem rechtlichen Gesichtspunkt beschwert. Weiterhin wird der Urteilstenor
dahin berichtigt, dass es sich bei der verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe
um eine Gesamtstrafe handelt (§ 54 Abs. 1 Satz 1 StGB).
2. Der Senat beschränkt mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die
Verfolgung der Betäubungsmittelstraftat auf die vom Landgericht mit Ausnahme
des angeordneten Verfalls festgesetzten Rechtsfolgen (§§ 430 Abs. 1, 442 Abs.
1 StPO), da die ansonsten gebotene Zurückverweisung ausschließlich zur Her-
beiführung einer erneuten tatrichterlichen Entscheidung über die – wie der Ge-
neralbundesanwalt im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat - vom Landgericht
nicht tragfähig begründete Anordnung des erweiterten Verfalls einen unange-
messenen Aufwand erfordern würde. Damit entfällt der Ausspruch über die Ver-
fallsanordnung.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible