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BGH Beschluss vom 15.01.2008 – 4 StR 530/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 530/07

BESCHLUSS

vom

15. Januar 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Januar 2008 ge-

mäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 430 Abs. 1, 442 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Saarbrücken vom 5. April 2007 wird mit der

Maßgabe als unbegründet verworfen, dass

a)

für die Tat des Besitzes von Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge eine Einzelstrafe von drei

Monaten Freiheitsstrafe festgesetzt wird,

b)

der Angeklagte zu lebenslanger Freiheitsstrafe als

Gesamtstrafe verurteilt wird,

c)

die Anordnung des Verfalls des bei dem Angeklag-

ten sichergestellten Geldbetrages von 1610,22 €

entfällt.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-

tels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren

entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und Besitzes von

Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu lebenslanger Freiheitsstrafe ver-

urteilt. Ferner hat es gegen ihn den Verfall eines Geldbetrages von 1610,22 €

sowie die Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel und diverser

Rauschgiftutensilien angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er die

Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, führt zu der aus der Be-

schlussformel ersichtlichen Abänderung des angefochtenen Urteils; im Übrigen

erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungs-

mitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist, hat es das Landgericht

versäumt, für diese Tat eine Einzelstrafe festzusetzen. Der Senat kann hier die

erforderliche Ergänzung des Urteils in entsprechender Anwendung des § 354

Abs. 1 StPO selbst vornehmen. Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2

StPO) steht dem nicht entgegen (BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1, Einzelstra-

fe, fehlende 1 und 2). Er setzt insoweit – auch wenn die Annahme eines minder

schweren Falles hier eher fern liegt – dem Antrag des Generalbundesanwalts

folgend das gesetzliche Mindestmaß des für minder schwere Fälle maßgebli-

chen Strafrahmens des § 29 a Abs. 2 BtMG von drei Monaten Freiheitsstrafe

fest. Dadurch wird der Angeklagte, da die Verhängung einer Geldstrafe nach

§ 47 Abs. 2 StGB schon mit Blick auf seine Vorahndungen ausscheidet, unter

keinem rechtlichen Gesichtspunkt beschwert. Weiterhin wird der Urteilstenor

dahin berichtigt, dass es sich bei der verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe

um eine Gesamtstrafe handelt (§ 54 Abs. 1 Satz 1 StGB).

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2. Der Senat beschränkt mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die

Verfolgung der Betäubungsmittelstraftat auf die vom Landgericht mit Ausnahme

des angeordneten Verfalls festgesetzten Rechtsfolgen (§§ 430 Abs. 1, 442 Abs.

1 StPO), da die ansonsten gebotene Zurückverweisung ausschließlich zur Her-

beiführung einer erneuten tatrichterlichen Entscheidung über die – wie der Ge-

neralbundesanwalt im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat - vom Landgericht

nicht tragfähig begründete Anordnung des erweiterten Verfalls einen unange-

messenen Aufwand erfordern würde. Damit entfällt der Ausspruch über die Ver-

fallsanordnung.

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible