BGH Beschluss vom 15.01.2008 – 4 StR 530/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 530/07
BESCHLUSS
vom
15. Januar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Mord
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Januar 2008 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Saarbrücken vom 5. April 2007, soweit es
ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zustän-
dige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Mord zu einer
Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit
der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, führt mit der Sach-
rüge zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Strafaus-
spruch hat jedoch keinen Bestand.
1. Das Landgericht konnte – trotz entsprechender Anhaltspunkte - nicht
mit der erforderlichen Gewissheit feststellen, dass der Angeklagte ein eigenes
Interesse an der Tötung des Tatopfers hatte. Es ist daher im Rahmen der recht-
lichen Würdigung zu Gunsten des Angeklagten vom Fehlen eines eigenen Tat-
interesses ausgegangen. Im Rahmen der Strafzumessung hat es hingegen
strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte keinen „feststellbaren eigenen
Grund“ hatte, sich an der Tötung des Opfers zu beteiligen. Er habe sich gleich-
wohl ohne Not zur Beihilfe an einem Kapitalverbrechen bereit gefunden.
2. Diese Strafzumessungserwägungen begegnen in zweierlei Hinsicht
durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie lassen, wie die Revision zu Recht
rügt, zum einen besorgen, dass das Landgericht den Zweifelssatz zu Unguns-
ten des Angeklagten angewendet hat, indem es ihm das – lediglich in Anwen-
dung des Zweifelssatzes angenommene – Nichtvorliegen eines eigenen Tatmo-
tivs straferschwerend angelastet hat. Zum anderen begründet die Erwägung,
der Angeklagte habe sich „ohne Not“ zur Beteiligung an der Tat bereit gefun-
den, einen Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB, denn damit hat das Landgericht im
Ergebnis zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass er die Tat überhaupt be-
gangen hat (vgl. BGH wistra 2000, 463, 464).
3. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht ohne die
aufgezeigten Rechtsfehler auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte; er hebt da-
her den Strafausspruch auf. Der Aufhebung der dem Strafausspruch zu Grunde
liegenden Feststellungen bedarf es nicht, da es sich lediglich um Wertungsfeh-
ler handelt. Der neue Tatrichter ist jedoch nicht gehindert, ergänzende, den ge-
troffenen Feststellungen nicht widersprechende Feststellungen zu treffen.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible