Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.01.2008 – 4 StR 530/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 530/07

BESCHLUSS

vom

15. Januar 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum Mord

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Januar 2008 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Saarbrücken vom 5. April 2007, soweit es

ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zustän-

dige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Mord zu einer

Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit

der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, führt mit der Sach-

rüge zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler

zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Strafaus-

spruch hat jedoch keinen Bestand.

1. Das Landgericht konnte – trotz entsprechender Anhaltspunkte - nicht

mit der erforderlichen Gewissheit feststellen, dass der Angeklagte ein eigenes

Interesse an der Tötung des Tatopfers hatte. Es ist daher im Rahmen der recht-

lichen Würdigung zu Gunsten des Angeklagten vom Fehlen eines eigenen Tat-

interesses ausgegangen. Im Rahmen der Strafzumessung hat es hingegen

strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte keinen „feststellbaren eigenen

Grund“ hatte, sich an der Tötung des Opfers zu beteiligen. Er habe sich gleich-

wohl ohne Not zur Beihilfe an einem Kapitalverbrechen bereit gefunden.

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2. Diese Strafzumessungserwägungen begegnen in zweierlei Hinsicht

durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie lassen, wie die Revision zu Recht

rügt, zum einen besorgen, dass das Landgericht den Zweifelssatz zu Unguns-

ten des Angeklagten angewendet hat, indem es ihm das – lediglich in Anwen-

dung des Zweifelssatzes angenommene – Nichtvorliegen eines eigenen Tatmo-

tivs straferschwerend angelastet hat. Zum anderen begründet die Erwägung,

der Angeklagte habe sich „ohne Not“ zur Beteiligung an der Tat bereit gefun-

den, einen Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB, denn damit hat das Landgericht im

Ergebnis zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass er die Tat überhaupt be-

gangen hat (vgl. BGH wistra 2000, 463, 464).

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3. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht ohne die

aufgezeigten Rechtsfehler auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte; er hebt da-

her den Strafausspruch auf. Der Aufhebung der dem Strafausspruch zu Grunde

liegenden Feststellungen bedarf es nicht, da es sich lediglich um Wertungsfeh-

ler handelt. Der neue Tatrichter ist jedoch nicht gehindert, ergänzende, den ge-

troffenen Feststellungen nicht widersprechende Feststellungen zu treffen.

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible