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BGH Beschluss vom 15.01.2008 – 4 StR 648/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 648/07

BESCHLUSS

vom

15. Januar 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Januar 2008 ge- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 20. August 2007 wird - entsprechend der Antrags- schrift des Generalbundesanwalts - mit der Maßgabe als unbe- gründet verworfen, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zur Ur- kundenfälschung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Ur- teils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanović Sost-Scheible