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BGH Beschluss vom 15.01.2008 – 4 StR 648/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 648/07

BESCHLUSS

vom

15. Januar 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Urkundenfälschung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Januar 2008 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Essen vom 20. August 2007, soweit es den

Angeklagten betrifft,

a)

in den die Geschädigten W. , H. , S. ,

M. , R. und Ha. betreffenden Fällen

(„Fälle“ 4 bis 21 der Liste UA 9) mit den das

Gebrauchmachen der Urkunden betreffenden Fest-

stellungen - die übrigen Feststellungen bleiben be-

stehen – sowie

b)

im Gesamtstrafenausspruch mit den Feststellungen

aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in sie-

ben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten

verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Gegen dieses

Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren

beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in

dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es

unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

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1. Nach den Feststellungen verschaffte sich der Angeklagte spätestens

Anfang 2006 eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle dadurch, dass er

Überweisungen von fremden Konten, bezüglich derer er die entsprechenden

Bankverbindungsdaten über einen Bankangestellten erhalten hatte, auf Konten

veranlasste, auf die er selbst unmittelbar oder mit Hilfe anderer Personen

Zugriff nehmen konnte. Zu diesem Zweck fälschte er die entsprechenden

Überweisungsträger, indem er sie mit den Namen der jeweiligen geschädigten

Kontoinhaber unterzeichnete, und reichte die so gefälschten Überweisungsträ-

ger bei den Banken ein.

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Den Feststellungen liegen insgesamt 21 von dem Angeklagten gefälsch-

te und eingereichte Überweisungsträger zu Grunde, die drei Ausstellungsdaten

(7. Februar, 8. März und 15. März 2006) tragen und die Konten von sieben Ge-

schädigten bei drei verschiedenen Bankinstituten betreffen. Hiervon ausge-

hend, hat das Landgericht "pro geschädigtem Kontoinhaber", unabhängig von

der jeweiligen Anzahl der von dem Angeklagten gefälschten Urkunden, eine Tat

des Herstellens und Gebrauchmachens einer unechten Urkunde angenommen

(UA 13) und den Angeklagten deshalb der (gewerbsmäßig begangenen) Ur-

kundenfälschung in sieben Fällen für schuldig befunden.

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2. Die Verfahrensbeschwerde nach § 338 Nr. 4 StPO versagt aus den

Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 12. Dezember

2007. Dagegen hält das Urteil im Umfang der Aufhebung der sachlichen-

rechtlichen Überprüfung nicht stand. Denn die bisher zu den „Fällen“ 4 bis 21

der Liste auf UA 9 getroffenen Feststellungen zum Einreichen der gefälschten

Überweisungsträger bei den betreffenden Banken sind lückenhaft und erlauben

dem Senat nicht die Beurteilung, ob das Landgericht den Angeklagten insoweit

zu Recht wegen sechs selbständigen Taten der Urkundenfälschung verurteilt

hat.

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a) Allerdings begegnet der rechtliche Ansatz des Landgerichts, wonach

alle Überweisungen von ein und demselben Konto jeweils eine Tat im Rechts-

sinne bilden, keinen rechtlichen Bedenken, zumal die Überweisungsträger be-

züglich jedes einzelnen der betroffenen Konten unter jeweils dem selben Datum

ausgestellt sind. Dass der Senat - worauf die Revision in ihrer Gegenerklärung

verweist - in dem Parallelverfahren gegen den Angeklagten, in dem der Ange-

klagte wegen gleichartiger Taten - inzwischen rechtskräftig - verurteilt worden

ist (27 KLs 31/06 Landgericht Essen; Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2007 -

4 StR 463/07), die abweichende rechtliche Würdigung der dort erkennenden

Strafkammer hingenommen hat, die die Konkurrenzfrage nicht nach Maßgabe

der Anzahl der Konten der Geschädigten, sondern nach derjenigen der Konten

der Empfänger gelöst hat, beruht allein darauf, dass den Angeklagten die recht-

liche Wertung in jener Sache nicht beschwerte. Demgegenüber kann der Senat

im vorliegenden Fall nicht ausschließen, dass der Angeklagte in den von der

Aufhebung betroffenen Fällen durch Annahme von sechs selbständigen Taten

beschwert ist.

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b) Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass das Herstel-

len einer falschen Urkunde und das Gebrauchmachen von der gefälschten Ur-

kunde jeweils nur eine Tat im Rechtssinne bildet (st. Rspr.; Fischer StGB 55.

Aufl. § 267 Rdn. 44 m.N.). Dabei gebraucht der Täter die gefälschte Urkunde im

Sinne des § 267 Abs. 1 StGB, wenn er sie in einer Weise vorlegt oder übergibt,

dass der zu Täuschende in die Lage versetzt wird, von der Urkunde Kenntnis

zu nehmen (Fischer aaO Rdn. 23). Das ist bei gefälschten Überweisungsträ-

gern dann der Fall, wenn sie von dem Täter bei der Bank eingereicht werden

(vgl. BGH NStZ 2006, 100). Es fehlen hier jedoch nähere Feststellungen zu den

Umständen, insbesondere zu Zeit und Ort des Einreichens der gefälschten Ü-

berweisungsträger bei den Banken durch den Angeklagten. Darauf kommt es

aber an. Denn wenn und soweit der Angeklagte mehrere der gefälschten Über-

weisungsträger in einem einzigen Akt bei einer Bank eingereicht hat, etwa in-

dem er die Überweisungsträger „gebündelt“ in den Briefkasten der Bank ein-

warf, liegt nur eine Handlung im natürlichen Sinne und deshalb auch nur recht-

lich eine Tat des Gebrauchmachens im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB vor, und

zwar unabhängig von der Anzahl der zeitgleich eingereichten Überweisungsträ-

ger und unabhängig davon, ob diese sämtlich dasselbe Konto oder verschiede-

ne Konten bei derselben Bank betreffen (vgl. zur Tateinheit in Fällen der Steu-

erverkürzung BGHSt 33, 163, 164 f.; ferner BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung

dieselbe 18 und 25).

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c) Hiervon ausgehend, kann nicht von vornherein ausgeschlossen wer-

den, dass der Angeklagte die unter dem 15. März 2006 ausgestellten Überwei-

sungsträger („Fälle“ 4 bis 12 der Liste) zeitgleich bei der Deutschen Bank einge-

reicht hat und ihm deshalb insoweit nicht drei (zum Nachteil W. , H.

und S. begangene) Taten, sondern nur eine Tat zur Last fällt, wenn auch

die unterschiedlichen Wertstellungsdaten dafür sprechen könnten, dass der

Angeklagte an mehreren Tagen tätig geworden ist.

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Auch hinsichtlich der unter dem 8. März 2006 ausgestellten Überwei-

sungsträger („Fälle“ 13 bis 21 der Liste) kommt es auf die näheren Umstände

zu Zeit und Ort des Einreichens der Urkunden bei den betreffenden Bankinstitu-

ten an. Zwar sind hier drei Geschädigte (M. , R. und Ha. ) mit Kon-

ten bei entsprechend drei verschiedenen Banken betroffen, weshalb an sich

gegen die Wertung als drei selbständige Taten nichts zu erinnern ist. Jedoch

bedarf die Sache auch insoweit weiterer Klärung; denn in dem erwähnten,

rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren 27 KLs 31/06 Landgericht Essen (Se-

nat 4 StR 463/07) ist der Angeklagte wegen der Fälschung und Einreichung

unter demselben Datum (dem 8. März 2006) ausgestellter Überweisungsträger

verurteilt worden. Jene „Fälle“ (Nr. 124 bis 133 der Liste; UA 9 jenes Urteils)

betreffen dieselben drei Banken (Deutsche Bank, Dresdner Bank und Com-

merzbank), die auch im vorliegenden Verfahren kontoführende Banken der drei

Geschädigten waren. Kann unter diesen Umständen aber nicht ausgeschlossen

werden, dass der Angeklagte insoweit die Überweisungsträger betreffend die

Konten der Geschädigten sowohl des abgeschlossenen als auch des vorliegen-

den Verfahrens jeweils zeitgleich bei der entsprechenden Bank eingereicht hat,

stünde der Verurteilung des Angeklagten hier insoweit das Verfahrenshindernis

des Strafklageverbrauchs (Art. 103 Abs. 3 GG) entgegen.

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d) Die Verurteilung des Angeklagten in dem den Geschädigten B. be-

treffenden Fall („Fälle“ 1 bis 3 der Liste des angefochtenen Urteils) zu der Ein-

zelfreiheitsstrafe von sechs Monaten ist von dem aufgezeigten Rechtsfehler

nicht berührt und kann deshalb bestehen bleiben. Denn in diesem Fall, dem

drei Überweisungsträger zu Grunde liegen, die sämtlich dasselbe Konto des

Geschädigten betreffen und unter dem selben Datum (7. Februar 2006) ausge-

stellt sind, ist der Angeklagte durch die Annahme nur einer Tat unter keinen

Umständen beschwert.

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3. Über die Sache ist deshalb in den „Fällen“ 4 bis 21 der Liste unter Be-

achtung des Zweifelsgrundsatzes neu zu entscheiden. Neuer Feststellungen

bedarf es jedoch nur zu den tatsächlichen Umständen des Gebrauchmachens

von den vom Angeklagten gefälschten Überweisungsträgern. Die übrigen Fest-

stellungen können dagegen bestehen bleiben.

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Die Aufhebung des Urteils in den genannten Fällen entzieht auch dem

Gesamtstrafenausspruch die Grundlage. Auch insoweit bedarf es deshalb einer

neuen tatrichterlichen Entscheidung.

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanović Sost-Scheible