BGH Beschluss vom 15.01.2008 – AnwZ (B) 91/06
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 91/06
BESCHLUSS
vom
15. Januar 2008
in dem Verfahren
wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ernemann,
Dr. Frellesen und Dr. Schmidt-Räntsch, Rechtsanwalt Dr. Wosgien, Rechtsan-
wältin Kappelhoff und Rechtsanwalt Dr. Martini
am 15. Januar 2008
beschlossen:
Die Gehörsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 8. Oktober
2007 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Gründe
Die Gehörsrüge ist nach § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO i.V.m. § 29a FGG
statthaft und auch rechtzeitig erhoben worden. Sie ist aber unbegründet. Aus
der Begründung der Gehörsrüge ergibt sich, dass der Senat das Vorbringen der
Antragstellerin nicht übergangen, sondern lediglich anders beurteilt hat, als es
der Antragstellerin vorschwebt. Auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27.
Juli 1993 (BFHE 172, 266, 271) brauchte der Senat nicht einzugehen, weil § 50
Abs. 2 und 4 StBerG anders als § 59e Abs. 3 Satz 1 und § 59f Abs. 1 Satz 2
BRAO gerade nicht verlangt, dass Steuerberater die Mehrheit der Gesellschaf-
ter und der Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft stellen. Auch
eine Steuerberatungsgesellschaft ist nach § 32 Abs. 3 StBerG nur anerken-
nungsfähig, wenn die Stimmen der Steuerberater jedenfalls in der Geschäfts-
führung den Ausschlag geben (BFHE 184, 151, 155).
Hirsch
Ernemann
Frellesen
Schmidt-Räntsch
Wosgien
Kappelhoff
Martini
Vorinstanz:
AGH Jena, Entscheidung vom 13.06.2006 - AGH 6/05 -