Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.01.2008 – AnwZ (B) 91/06

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 91/06

BESCHLUSS

vom

15. Januar 2008

in dem Verfahren

wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ernemann,

Dr. Frellesen und Dr. Schmidt-Räntsch, Rechtsanwalt Dr. Wosgien, Rechtsan-

wältin Kappelhoff und Rechtsanwalt Dr. Martini

am 15. Januar 2008

beschlossen:

Die Gehörsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 8. Oktober

2007 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Gehörsrüge ist nach § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO i.V.m. § 29a FGG

statthaft und auch rechtzeitig erhoben worden. Sie ist aber unbegründet. Aus

der Begründung der Gehörsrüge ergibt sich, dass der Senat das Vorbringen der

Antragstellerin nicht übergangen, sondern lediglich anders beurteilt hat, als es

der Antragstellerin vorschwebt. Auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27.

Juli 1993 (BFHE 172, 266, 271) brauchte der Senat nicht einzugehen, weil § 50

Abs. 2 und 4 StBerG anders als § 59e Abs. 3 Satz 1 und § 59f Abs. 1 Satz 2

BRAO gerade nicht verlangt, dass Steuerberater die Mehrheit der Gesellschaf-

ter und der Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft stellen. Auch

eine Steuerberatungsgesellschaft ist nach § 32 Abs. 3 StBerG nur anerken-

nungsfähig, wenn die Stimmen der Steuerberater jedenfalls in der Geschäfts-

führung den Ausschlag geben (BFHE 184, 151, 155).

Hirsch

Ernemann

Frellesen

Schmidt-Räntsch

Wosgien

Kappelhoff

Martini

Vorinstanz:

AGH Jena, Entscheidung vom 13.06.2006 - AGH 6/05 -