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BGH Beschluss vom 17.01.2008 – GSSt 1/07
Grosser Senat fuer Strafsachen
BUNDESGERICHTSHOF
GSSt 1/07
BESCHLUSS
vom
17. Januar 2008
in der Strafsache
gegen
Nachschlagewerk: ja
BGHSt:
ja
Veröffentlichung:
ja
___________________________________
MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1
Ist der Abschluss eines Strafverfahrens rechtsstaatswidrig derart verzögert
worden, dass dies bei der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs unter
näherer Bestimmung des Ausmaßes berücksichtigt werden muss, so ist anstel-
le der bisher gewährten Strafminderung in der Urteilsformel auszusprechen,
dass zur Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer ein bezifferter Teil
der verhängten Strafe als vollstreckt gilt.
BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07 - Landgericht Oldenburg
wegen besonders schwerer Brandstiftung u. a.
Der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs hat durch den Präsi-
denten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Vorsitzende Richterin am
Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, den Vorsitzenden Richter am Bun-
desgerichtshof Basdorf, die Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Dr. Miebach,
Dr. Wahl, Dr. Bode, Prof. Dr. Kuckein, die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Gerhardt sowie die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kolz und Becker am
17. Januar 2008 beschlossen:
Ist der Abschluss eines Strafverfahrens rechtsstaatswidrig derart
verzögert worden, dass dies bei der Durchsetzung des staatlichen
Strafanspruchs unter näherer Bestimmung des Ausmaßes be-
rücksichtigt werden muss, so ist anstelle der bisher gewährten
Strafminderung in der Urteilsformel auszusprechen, dass zur Ent-
schädigung für die überlange Verfahrensdauer ein bezifferter Teil
der verhängten Strafe als vollstreckt gilt.
Gründe:
I.
1
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Die Vorlage des 3. Strafsenats betrifft die Frage, in welcher Weise es im
Rechtsfolgenausspruch zu berücksichtigen ist, wenn Strafverfolgungsbehörden
das Verfahren gegen den Angeklagten in rechtsstaatswidriger Weise verzögert
haben.
1. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Strafsache gegen
F. (3 StR 50/07) über die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Re-
vision der Staatsanwaltschaft zu entscheiden. Mit ihrem Rechtsmittel beanstan-
det es die Revisionsführerin als sachlichrechtlichen Mangel, dass das Landge-
richt zum Ausgleich für eine von ihm zu verantwortende Verzögerung des Ver-
fahrens gegen den Angeklagten auf eine Strafe erkannt hat, die das gesetzliche
Mindestmaß unterschreitet.
3
Der Angeklagte hatte einen im Eigentum seiner Mutter stehenden, aber
maßgeblich von ihm geleiteten Landgasthof in Brand gesetzt, um Leistungen
aus der von seiner Mutter für den Betrieb abgeschlossenen Gebäude-, Inven-
tar- und Ertragsausfallversicherung zu erlangen. Er hatte den Schadensfall der
Versicherung gemeldet, diese hatte jedoch keine Zahlungen geleistet.
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Wegen dieses Sachverhalts hat das Landgericht Oldenburg den Ange-
klagten der besonders schweren Brandstiftung (§ 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB) und
des versuchten Betruges (§ 263 Abs. 1 und 2, §§ 22, 23 StGB) schuldig ge-
sprochen und auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren erkannt. Im Rah-
men des Rechtsfolgenausspruchs hat das Landgericht zunächst festgestellt,
dass das Verfahren in einer mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu verein-
barenden Weise verzögert worden sei, weil zwischen dem Eingang der Ankla-
geschrift am 5. Oktober 2004 und dem Erlass des Eröffnungsbeschlusses am
24. Mai 2006 ein unvertretbar langer Zeitraum gelegen habe. Es hat sodann
dargelegt, dass ohne Berücksichtigung dieser Verfahrensverzögerung zur Ahn-
dung der besonders schweren Brandstiftung die in § 306 b Abs. 2 StGB vorge-
sehene Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe angemessen sei. Da
§ 306 b StGB keinen Sonderstrafrahmen für minder schwere Fälle vorsehe, sei
ein Ausgleich für die Verfahrensverzögerung innerhalb des gesetzlich eröffne-
ten Strafrahmens nicht möglich. Daher sei, um dem Angeklagten die verfas-
sungsrechtlich gebotene Kompensation für die Verletzung des Beschleuni-
gungsgebots zu gewähren, eine Strafrahmenverschiebung in entsprechender
Anwendung des § 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen. Das Landgericht hat demge-
mäß den Strafrahmen des § 306 b Abs. 2 StGB nach den Maßstäben des § 49
Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, Nr. 3 StGB gemildert und sodann zur Kompensation der
Verfahrensverzögerung statt der an sich verwirkten Einzelfreiheitsstrafe von
fünf Jahren eine solche von drei Jahren und zehn Monaten festgesetzt.
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Für den versuchten Betrug hat es an sich eine Freiheitsstrafe von einem
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Jahr für angemessen erachtet, wegen der überlangen Verfahrensdauer jedoch
auf eine solche von sechs Monaten erkannt. Unter Erhöhung der Einsatzstrafe
von drei Jahren und zehn Monaten hat es sodann eine Gesamtfreiheitsstrafe
von vier Jahren verhängt; ohne die jeweiligen Strafabschläge hätte es eine sol-
che von fünf Jahren und sechs Monaten gebildet.
2. Diese Strafzumessung hält der 3. Strafsenat für rechtsfehlerhaft. Er
beabsichtigt, auf die Revision der Staatsanwaltschaft das angefochtene Urteil
im gesamten Strafausspruch aufzuheben.
a) Hierbei will er es allerdings im Ausgangspunkt nicht beanstanden,
dass das Landgericht im Hinblick auf die zwischen der Anklageerhebung und
dem Eröffnungsbeschluss verstrichene Zeit einen von der Justiz zu verantwor-
tenden Verstoß gegen das Gebot der Verfahrensbeschleunigung angenommen
und die sich hieraus ergebende Verzögerung des Verfahrens - wenn auch nicht
ausdrücklich ziffernmäßig, so doch nach dem Gesamtzusammenhang seiner
Ausführungen - auf etwa ein Jahr und sechs Monate bemessen hat. Auch sieht
er keinen Verstoß gegen Grundsätze der bisherigen Rechtsprechung dadurch
begründet, dass das Landgericht als Ausgleich für diese Verfahrensverzöge-
rung die für den versuchten Betrug eigentlich als angemessen erachtete Einzel-
freiheitsstrafe von einem Jahr um die Hälfte reduziert und auf sechs Monate
festgesetzt hat. Ebensowenig liege ein revisibler Bewertungsfehler des Landge-
richts darin, dass dieses für das Brandstiftungsdelikt ohne Berücksichtigung der
Verzögerung auf die Mindeststrafe von fünf Jahren erkannt hätte.
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Als berechtigt erachtet der 3. Strafsenat dagegen die Rüge der Revision,
das Landgericht habe zur Gewährleistung eines Ausgleichs für die eingetretene
Verfahrensverzögerung nicht das gesetzliche Mindestmaß der für das Brandstif-
tungsdelikt angedrohten Freiheitsstrafe unterschreiten dürfen. Die vom Landge-
richt vorgenommene entsprechende Anwendung des § 49 Abs. 1 StGB hält er
für rechtlich nicht zulässig. Er vertritt die Auffassung, die gebotene Kompensati-
on für den Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot sei insoweit vielmehr in
entsprechender Anwendung des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB in der Weise vorzu-
nehmen, dass auf die Mindeststrafe als angemessene Strafe zu erkennen und
in der Urteilsformel gleichzeitig auszusprechen sei, dass ein bestimmter Teil der
Strafe, der dem gebotenen Ausmaß der Kompensation entspricht, als voll-
streckt gilt (Vollstreckungslösung).
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b) Hinsichtlich der Einzelstrafe für die besonders schwere Brandstiftung
in dieser Weise zu entscheiden, sieht sich der 3. Strafsenat weder durch Recht-
sprechung anderer Strafsenate des Bundesgerichtshofs noch durch die Judika-
tur des Bundesverfassungsgerichts gehindert. Ob es möglich wäre, aus der re-
duzierten Einzelstrafe für den versuchten Betrug und einer teilweise für voll-
streckt erklärten Einzelstrafe für das Brandstiftungsdelikt in stimmiger Weise
eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, hat der 3. Strafsenat offen gelassen. Denn
er ist der Auffassung, dass die durch vorliegende Sonderkonstellation aufge-
worfenen Rechtsfragen und das von ihm zu deren Lösung befürwortete Modell
Anlass zu einer generellen Überprüfung der bisherigen Rechtsprechung geben.
Diese Prüfung ergebe, dass sich die Vollstreckungslösung allgemein stimmiger
in das Rechtsfolgensystem des Strafgesetzbuchs einfüge und der an sich an-
gemessenen Strafe die Funktion belasse, die ihr in daran anknüpfenden Folge-
regelungen inner- und außerhalb des Strafrechts zukomme. Er möchte daher
dieses Modell generell anwenden und demgemäß auch den Einzelstrafaus-
spruch wegen des versuchten Betruges aufheben. Daher beabsichtigt er zu
entscheiden:
Ist der Abschluss eines Strafverfahrens rechtsstaatswidrig derart
verzögert worden, dass dies bei der Durchsetzung des staatli-
chen Strafanspruchs unter näherer Bestimmung des Ausmaßes
berücksichtigt werden muss, so ist der Angeklagte gleichwohl zu
der nach § 46 StGB angemessenen Strafe zu verurteilen; zu-
gleich ist in der Urteilsformel auszusprechen, dass zur Entschä-
digung für die überlange Verfahrensdauer ein bezifferter Teil der
verhängten Strafe als vollstreckt gilt.
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Da hiermit eine Abkehr von einer bisher einhelligen Rechtsprechung ver-
bunden wäre, hat er dem Großen Senat für Strafsachen die Rechtsfrage wegen
grundsätzlicher Bedeutung zur Fortbildung des Rechts zur Entscheidung vorge-
legt (BGH NJW 2007, 3294).
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3. Der Generalbundesanwalt hat sich der Rechtsauffassung des vorle-
genden Senats angeschlossen.
II.
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ben.
Die Vorlegungsvoraussetzungen gemäß § 132 Abs. 4 GVG sind gege-
Die vorgelegte Rechtsfrage ist entscheidungserheblich. Die Ansicht des
3. Strafsenats, es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht es
für erforderlich erachtet habe, die Verzögerung des Verfahrens zwischen An-
klageerhebung und Eröffnungsbeschluss auf der Rechtsfolgenseite zugunsten
des Angeklagten auszugleichen, und hierfür hinsichtlich des Brandstiftungsde-
likts innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens keine hinreichende Möglichkeit
gesehen habe, ist vertretbar. Auf dieser Grundlage hängt die Revisionsent-
scheidung davon ab, wie die vorgelegte Rechtsfrage zu beantworten ist. Diese
hat auch grundsätzliche Bedeutung. Verstöße der Strafverfolgungsorgane ge-
gen das Gebot zügiger Verfahrenserledigung sind in zunehmendem Maße fest-
zustellen; die Gründe hierfür hat der Große Senat an dieser Stelle nicht zu erör-
tern. Die Frage, welche Folgen aus derartigen Verstößen zu ziehen sind, ist
regelmäßig Gegenstand tatrichterlicher und revisionsgerichtlicher Entscheidun-
gen. Eine einheitliche Handhabung durch entsprechende Vorgaben der höchst-
richterlichen Rechtsprechung ist daher geboten. Vor diesem Hintergrund er-
strebt die Vorlage eine Fortbildung des Rechts; denn sie zielt auf die Festle-
gung neuer Auslegungsgrundsätze, als deren Folge sich ein von der bisherigen
Handhabung abweichendes rechtliches Modell für die Kompensation von Ver-
stößen gegen das Beschleunigungsgebot im Rahmen des Rechtsfolgenaus-
spruchs ergäbe.
III.
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Der Große Senat für Strafsachen beantwortet die ihm unterbreitete
Rechtsfrage im Ergebnis im Sinne des Vorlegungsbeschlusses.
Zwar führt das bisher in der Rechtsprechung praktizierte Modell, dem
Angeklagten als Ausgleich für einen rechtsstaatswidrigen Verstoß gegen das
Gebot zügiger Verfahrenserledigung einen bezifferten Abschlag auf die an sich
verwirkte Strafe zu gewähren, im Regelfall zu einer Kompensation dieses Ver-
stoßes, die nicht nur mit den Vorgaben des Grundgesetzes und der Konvention
zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(MRK), sondern auch mit dem nationalen deutschen Straf- und Strafprozess-
recht in Einklang steht. Jedoch stößt dieses Modell in besonders gelagerten
Fällen an gesetzliche Grenzen. Wie der vorliegende Fall zeigt, kann die Gewäh-
rung der verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Kompensation
durch Strafabschlag zu Ergebnissen führen, die den einfachgesetzlichen Rah-
men des Strafzumessungsrechts sprengen. Hierdurch wird jedoch die Geset-
zesbindung der Gerichte (Art. 20 Abs. 3 GG) berührt, die durch das StGB vor-
gegebene Grenzen der Strafenfindung zu achten haben. Deren Überschreitung
könnte aus übergeordneten rechtlichen Gesichtspunkten nur dann gerechtfertigt
werden, wenn keine andere Möglichkeit der Kompensation zur Verfügung stün-
de, die die Grundsätze des Strafzumessungsrechts des StGB unberührt lässt.
Eine solche liegt mit der Vollstreckungslösung indes vor. Der Große Senat hält
daher einen Wechsel zu diesem Modell für geboten. Dies gilt auch deshalb, weil
diese Form der Entschädigung gemäß den Vorgaben der MRK, wie sie in der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)
präzisiert worden sind, im Gegensatz zur bisherigen Verfahrensweise in allen
Fällen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung eine Kompensation ermög-
licht. Die Vollstreckungslösung genügt auch den verfassungsrechtlichen Vorga-
ben.
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Unabhängig hiervon hat die Vollstreckungslösung gegenüber dem Straf-
abschlagsmodell weitere Vorzüge, die für die Kompensation rechtsstaatswidri-
ger Verfahrensverzögerungen einen Systemwechsel angezeigt erscheinen las-
sen. Durch die Trennung von Strafzumessung und Entschädigung belässt sie
der unrechts- und schuldangemessenen Strafe die ihr in strafrechtlichen und
außerstrafrechtlichen Folgebestimmungen beigelegte Funktion. Darüber hinaus
vereinfacht sie die Rechtsfolgenbestimmung.
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Im Einzelnen:
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1. Weder die Strafprozessordnung noch das Strafgesetzbuch enthalten
Regelungen dazu, welche Rechtsfolgen es nach sich zieht, wenn ein Strafver-
fahren aus Gründen verzögert wird, die im Verantwortungsbereich des Staates
liegen. Dies beruht auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers. Nach
dessen Auffassung war eine gesetzliche Verankerung des Beschleunigungsge-
bots in der Strafprozessordnung entbehrlich, weil bereits Art. 6 Abs. 1 Satz 1
MRK die Strafverfolgungsorgane hinreichend zu einer zügigen Durchführung
von Ermittlungs- und Strafverfahren verpflichte. Der Beschleunigungsgrundsatz
sei daher dem deutschen Strafverfahrensrecht auch ohne ausdrückliche Rege-
lung immanent. Das in Art. 20 GG verankerte Rechtsstaatsprinzip sowie die
Pflicht zur Achtung der Menschenwürde ließen es ebenfalls nicht zu, den Be-
schuldigten länger als unvermeidbar in der Drucksituation des Strafverfahrens
zu belassen. Wie der Grundsatz zügiger Verfahrenserledigung inhaltlich näher
zu präzisieren sei und welche Folgen an seine Verletzung anzuknüpfen seien,
müsse der Klärung durch Wissenschaft und Rechtsprechung überlassen wer-
den (vgl. den Entwurf der Bundesregierung vom 2. Mai 1973 für das 1. StVRG,
BT-Drucks. 7/551 S. 36 f.).
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Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK hat jede Person ein Recht darauf, dass
über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage innerhalb angemessener
Frist verhandelt wird. Hinzu tritt Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 MRK, wonach jede
Person, die aus Anlass eines gegen sie geführten Strafverfahrens von Fest-
nahme oder Freiheitsentziehung betroffen ist, Anspruch auf ein Urteil innerhalb
angemessener Frist hat; wird dieser Anspruch verletzt, so kann sie verlangen,
während des Verfahrens (aus der Haft) entlassen zu werden. Regelungen dar-
über, welche sonstigen Konsequenzen aus einer Verletzung des Rechts auf
Verhandlung und Urteil innerhalb angemessener Frist zu ziehen sind, enthält
die MRK nicht. Jedoch bestimmt Art. 13 MRK, dass jede Person, die in ihren in
der Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, das
Recht hat, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu er-
heben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in
amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
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2. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof zunächst die Auf-
fassung vertreten, die Verletzung des Anspruchs des Angeklagten aus Art. 6
Abs. 1 Satz 1 MRK auf zügige Durchführung des gegen ihn gerichteten Straf-
verfahrens begründe zwar kein Verfahrenshindernis, sei jedoch bei der Straf-
zumessung zu berücksichtigen. Der Spielraum, den das Gesetz insoweit ge-
währe, reiche aus, um den Belastungen, denen der Angeklagte durch das un-
angemessen zögerlich geführte Verfahren ausgesetzt gewesen sei, in hinrei-
chender Weise Rechnung zu tragen (BGHSt 24, 239, 242; 27, 274, 275 f.; BGH
NStZ 1982, 291, 292 m. w. N.). Dies könne in den gesetzlich vorgesehenen
Fällen bis zum Absehen von Strafe, bei Verfahren wegen Vergehen aber auch
zur deren Einstellung gemäß § 153 StPO führen; auch ein Gnadenerweis sei in
Betracht zu ziehen (BGHSt 24, 239, 242 f.).
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Danach war es ausreichend, den Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1
MRK als bestimmenden Strafzumessungsgrund (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) bei
der Abwägung der sonstigen strafmildernden und -schärfenden Aspekte selb-
ständig, auch neben dem schon für sich mildernden Umstand eines langen Zeit-
raums zwischen Tat und Urteil, zu berücksichtigen (vgl. BGH NStZ 1983, 167;
1986, 217, 218; 1987, 232 f.; 1988, 552; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrens-
verzögerung 2).
22
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Diese Grundsätze hat der Bundesgerichtshof später im Hinblick auf die
Rechtsprechung des EGMR und des Bundesverfassungsgerichts modifiziert.
a) Der EGMR hat in seinem Urteil vom 15. Juli 1982 (E. ./. Bundesre-
publik Deutschland - EuGRZ 1983, 371 ff. m. Anm. Kühne) in zwei gegen die
dortigen Beschwerdeführer durchgeführten Strafverfahren eine Verletzung des
Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK durch die deutschen Strafverfolgungsbehörden fest-
gestellt. Hieran anknüpfend hat er es in dem einen der beanstandeten Verfah-
ren nicht als hinreichenden Ausgleich zugunsten der Beschwerdeführer erach-
tet, dass diesen die Verzögerungen bei der Strafzumessung des landgerichtli-
chen Urteils ausdrücklich strafmildernd zugute gehalten worden waren; dies sei
nicht geeignet, den Beschwerdeführern ihre Opfereigenschaft im Sinne des Art.
25 MRK aF (= Art. 34 MRK nF) zu nehmen, da das Urteil keine hinreichenden
Hinweise enthalte, die eine Überprüfung der Berücksichtigung der Verfahrens-
dauer unter dem Gesichtspunkt der Konvention erlaubten (EGMR EuGRZ 1983,
371, 381). In dem anderen Verfahren gelte das Gleiche, soweit dieses schließ-
lich gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei; denn der Einstellungsbe-
schluss enthalte keinen Hinweis auf eine Berücksichtigung der Verfahrensver-
zögerungen (aaO S. 382). Zu der Frage, wie die vermissten "Hinweise" hätten
ausgestaltet sein müssen und welche inhaltlichen Anforderungen an die den
Beschwerdeführern zu gewährende Kompensation zu stellen gewesen wären,
um den Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK noch im Rahmen des nationa-
len Rechts auszugleichen, äußert sich die Entscheidung nicht.
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b) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verletzt ei-
ne von den Justizbehörden zu verantwortende erhebliche Verzögerung des
Strafverfahrens den Beschuldigten auch in seinem verfassungsmäßigen Recht
aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie - wenn sich der
Beschuldigte in Untersuchungshaft befindet - in seinem Grundrecht aus Art. 2
Abs. 2 Satz 2 GG. Ein Strafverfahren von überlanger Dauer könne den Be-
schuldigten - insbesondere dann, wenn die Dauer durch vermeidbare Verzöge-
rungen seitens der Justizorgane bedingt sei - zusätzlichen fühlbaren Belastun-
gen aussetzen, die in ihren Auswirkungen der Sanktion selbst gleich kämen. Mit
zunehmender Verzögerung des Verfahrens gerieten sie in Widerstreit zu dem
aus dem Rechtsstaatsgebot abgeleiteten Grundsatz, dass die Strafe verhält-
nismäßig sein und in einem gerechten Verhältnis zum Verschulden des Täters
stehen müsse (BVerfG - Kammer - NJW 1993, 3254, 3255; 1995, 1277 f.; NStZ
2006, 680, 681 = JR 2007, 251 m. Anm. Gaede; vgl. auch BVerfG
- Kammer - NJW 1992, 2472, 2473 für das Ordnungswidrigkeitenverfahren). So,
wie der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz allgemein dazu anhalte, in jeder Lage
des Verfahrens zu prüfen, ob die eingesetzten Mittel der Strafverfolgung und
der Bestrafung unter Berücksichtigung der davon ausgehenden Grundrechts-
beschränkungen für den Betroffenen noch in einem angemessenen Verhältnis
zu dem dadurch erreichbaren Rechtsgüterschutz stehen, verpflichte er im Falle
eines mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht in Einklang stehenden überlangen Ver-
fahrens zur Prüfung, ob und mit welchen Mitteln der Staat gegen den Betroffe-
nen (noch) strafrechtlich vorgehen kann (BVerfG - Kammer - NJW 2003, 2225;
2003, 2897; BVerfGK 2, 239, 247; vgl. BVerfG - Kammer - NJW 2005, 3485
zum weiteren Vollzug der Untersuchungshaft).
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Solange es an einer gesetzlichen Regelung fehle, seien die verfassungs-
rechtlich gebotenen Konsequenzen zunächst in Anwendung des Straf- und
Strafverfahrensrechts zu ziehen. Komme eine angemessene Reaktion auf sol-
che Verfahrensverzögerungen mit vorhandenen prozessualen Mitteln (§§ 153,
153 a, 154, 154 a StPO) nicht in Frage, so sei eine sachgerechte, angemesse-
ne Berücksichtigung im Rechtsfolgenausspruch, in den gesetzlich vorgesehe-
nen Fällen möglicherweise durch Absehen von Strafe oder Verwarnung mit
Strafvorbehalt, jenseits davon bei der Strafzumessung wie auch gegebenenfalls
bei der Strafaussetzung zur Bewährung und bei der Frage der Anordnung von
Maßregeln der Besserung und Sicherung regelmäßig verfassungsrechtlich ge-
fordert, aber auch ausreichend (BVerfG - Vorprüfungsausschuss - NJW 1984,
967). Die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung müsse sich bei der Straf-
zumessung auswirken, wenn sie nicht im Extrembereich zum Vorliegen eines
unmittelbar aus dem Rechtsstaatsgebot herzuleitenden Verfahrenshindernisses
führe. Dabei liege es schon im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK und des-
sen Auslegung durch den EGMR nahe, erscheine aber auch mit Blick auf die
Bedeutung der vom Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes geforderten Verfah-
rensbeschleunigung angezeigt, dass die Fachgerichte der Strafgerichtsbarkeit,
wenn sie die gebotenen Folgen aus einer Verfahrensverzögerung ziehen, dabei
die Verletzung des Beschleunigungsgebots ausdrücklich feststellen und das
Ausmaß der Berücksichtigung dieses Umstands näher bestimmen (BVerfG -
Vorprüfungsausschuss - NJW 1984, 967; BVerfG - Kammer - 1993, 3254,
3255; 1995, 1277 f.; 2003, 2225 f.; 2003, 2897; BVerfGK 2, 239, 247 f.).
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Diese Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht dahin präzi-
siert, dass es nicht genüge, die Verletzung des Beschleunigungsgebots als ei-
genständigen Strafmilderungsgrund festzustellen und zu berücksichtigen. Viel-
mehr sei das Ausmaß der vorgenommenen Herabsetzung der Strafe durch
Vergleich mit der ohne Berücksichtigung der Verzögerung angemessenen Stra-
fe exakt zu bestimmen (BVerfG - Kammer - NStZ 1997, 591).
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c) An diese Rechtsprechung des EGMR und des Bundesverfassungsge-
richts anknüpfend haben die Strafsenate des Bundesgerichtshofs ihre ursprüng-
liche Spruchpraxis geändert: Ist ein Strafverfahren unter Verstoß gegen Art.
6 Abs. 1 Satz 1 MRK und rechtsstaatliche Grundsätze durch die Strafverfol-
gungsorgane verzögert worden, so hat der Tatrichter nach der neueren Recht-
sprechung zunächst stets Art und Ausmaß der Verzögerung sowie ihre Ursache
konkret festzustellen und - falls dies zum Ausgleich der vom Beschuldigten erlit-
tenen Belastungen nicht ausreichend ist und andere rechtliche Folgen (Verfah-
renseinstellung aus Opportunitätsgründen oder wegen eines Verfahrenshinder-
nisses) nicht in Betracht kommen - in einem zweiten Schritt das Maß der Kom-
pensation durch Vergleich der an sich verwirkten mit der tatsächlich verhängten
Strafe ausdrücklich und konkret zu bestimmen (s. etwa BGHR StGB § 46 Abs.
2 Verfahrensverzögerung 7, 12; BGH NJW 1999, 1198, 1199; NStZ-RR 2000,
343; StV 1998, 377; 2002, 598; wistra 1997, 347; 2001, 177; 2002, 420; StraFo
2003, 247). Dies gilt bei der Bildung einer Gesamtstrafe (§ 54 Abs. 1 StGB)
nicht nur für diese, sondern auch für alle zugrunde liegenden Einzelstrafen, so-
weit das Verfahren hinsichtlich der entsprechenden Taten verzögert worden ist
(vgl. BGH NStZ 2002, 589). Der Tatrichter hat somit in den Urteilsgründen für
jede Einzeltat zwei Strafen auszuweisen, was sich aus Gründen der Klarheit
auch für die Gesamtstrafe empfiehlt (vgl. BGH NStZ 2003, 601). In die Urteils-
formel ist allein die reduzierte Strafe aufzunehmen. In welchem Umfang sich
dabei der Konventionsverstoß auf das Verfahrensergebnis auswirken muss,
richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, namentlich auch nach dem -
durch die Belastungen des verzögerten Verfahrens geminderten - Maß der
Schuld des Angeklagten (vgl. BGHSt 46, 159, 174; s. auch BGH NStZ 1996,
506; 1997, 543, 544; StV 2002, 598).
3. An dieser Rechtsprechung wird nicht festgehalten.
a) Der Bundesgerichtshof hat im Hinblick auf die Gesetzesbindung der
Gerichte (Art. 20 Abs. 3 GG) stets - ausdrücklich oder jedenfalls der Sache
nach - daran festgehalten, dass die Kompensation für eine rechtsstaatswidrige
Verfahrensverzögerung mit den Mitteln vorzunehmen ist, die das Straf- oder
Strafverfahrensrecht dem Rechtsanwender zur Verfügung stellen. So kommt
beispielsweise die Verfahrenseinstellung nach §§ 153, 153 a StPO nur in Be-
tracht, wenn sich der Angeklagte keines Verbrechens schuldig gemacht hat
(vgl. BGHSt 24, 239, 242). Ebenso ist ein Ausgleich für die Verfahrensverzöge-
rung durch Strafreduzierung, Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 59 StGB) oder
Absehen von Strafe (§ 60 StGB) nur in den Grenzen zulässig, die das Strafge-
setzbuch insoweit jeweils setzt (s. BGHSt 27, 274 zu § 59 StGB). Von der ge-
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setzlich vorgeschriebenen Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe kann
aus Kompensationsgründen nicht abgesehen werden (BGH NJW 2006, 1529,
1535; ob hiervon in extremen Fällen Ausnahmen denkbar sind, ist dort offen
gelassen worden). All dies begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken
(vgl. BVerfG - Vorprüfungsausschuss - NJW 1984, 967; BVerfG - Kammer -
1993, 3254, 3256; 2003, 2897, 2899; NStZ 2006, 680, 681).
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In Fällen, in denen eine Kompensation nur durch eine Unterschreitung
der gesetzlichen Mindeststrafen möglich wäre, gerät die bisher von der Recht-
sprechung angewandte Strafabschlagslösung jedoch an ihre Grenzen und läuft
Gefahr, das Rechtsfolgensystem des StGB in Frage zu stellen. Dieser Konflikt
zwischen Straf- und Strafprozessrecht auf der einen und verfassungs- sowie
konventionsrechtlichen Vorgaben auf der anderen Seite muss in einer Weise
aufgelöst werden, welche die Bindung der Gerichte an die einfachgesetzlichen
Bestimmungen des Strafgesetzbuchs und der Strafprozessordnung so weit wie
möglich respektiert. Im Bereich der Strafzumessung bedeutet dies, dass die
gesetzliche Untergrenze der angedrohten Strafe nur dann unterschritten wer-
den darf, wenn keine andere Möglichkeit zur Verfügung steht, das vom Ange-
klagten erlittene Verfahrensunrecht in einer nach den Maßstäben des Grundge-
setzes und der MRK hinreichenden Weise auszugleichen.
31
Diese Möglichkeit ist mit dem Vollstreckungsmodell jedoch vorhanden,
das seine rechtlichen Grundlagen in den Bestimmungen der MRK und deren
Entschädigungsprinzip findet sowie den Rechtsgedanken des § 51 Abs. 1
Satz 1, Abs. 4 Satz 2 StGB fruchtbar macht (s. unten). Indem es die Kompensa-
tion für die von staatlichen Stellen verursachten Verfahrensverzögerungen in
einem gesonderten Schritt nach der eigentlichen Strafzumessung vornimmt,
respektiert es im Ausgangspunkt die im Gesetz vorgegebenen Mindeststrafen,
die nach der Bewertung des Gesetzgebers auch im denkbar mildesten Fall
noch einen angemessenen Schuldausgleich gewährleisten (vgl. Kutzner StV
2002, 277, 278). Gleichzeitig eröffnet es die Möglichkeit, die gebotene Entschä-
digung des Angeklagten für das von ihm erlittene Verfahrensunrecht dennoch
zu leisten. Dies gilt selbst im Falle einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Sollte hier
ausnahmsweise eine Kompensation einmal geboten sein (vgl. BGH NJW 2006,
1529, 1535), so könnte sie durch Anrechnung auf die Mindestverbüßungsdauer
im Sinne des § 57a Abs. 1 Nr. 1 StGB vorgenommen werden. Die Vollstre-
ckungslösung erübrigt damit von vornherein Überlegungen, ob für besondere
Ausnahmefälle ein Unterschreiten der gesetzlichen Mindeststrafe oder gar ein
Absehen von der gesetzlich vorgeschriebenen lebenslangen Freiheitsstrafe
(vgl. BGH StV 2002, 598; NJW 2006, 1529, 1535) in Betracht gezogen werden
muss, sei es in der Form eines „Härteausgleichs“ (s. für den Fall der nicht -
mehr - möglichen Gesamtstrafenbildung BGHSt 31, 102, 104 m. Anm. Loos
NStZ 1983, 260; vgl. auch BGHSt 36, 270, 275 f.), sei es durch eine Strafrah-
menverschiebung in analoger Anwendung des § 49 Abs. 1 oder 2 StGB (s.
Krehl ZIS 2006, 168, 178 f.; StV 2006, 408, 412; Hoffmann-Holland ZIS 2006,
539 f.), wie dies der Bundesgerichtshof in Ausnahmefällen für zulässig erachtet
hat, wenn die Verhängung der von § 211 StGB vorgeschriebenen lebenslangen
Freiheitsstrafe aus anderen Gründen mit dem Übermaßverbot in Widerstreit
gerät (vgl. BGHSt 30, 105).
32
b) Die bisher praktizierte Strafabschlagslösung ist aber auch deshalb
durch das Vollstreckungsmodell zu ersetzen, weil dieses sich inhaltlich in vollem
Umfang an den Kriterien ausrichtet, die nach der Rechtsprechung des EGMR
zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Art. 13, 34 MRK für den Ausgleich rechtsstaatswidriger
Verfahrensverzögerungen maßgeblich sind.
33
aa) Die MRK ist durch das Zustimmungsgesetz (Art. 59 Abs. 2 GG) vom
7. August 1952 (BGBl II 685; ber. 953) unmittelbar geltendes nationales Recht
im Range eines einfachen Bundesgesetzes geworden (vgl. etwa BVerfGE 74,
358, 370; 111, 307, 323 f.; BGHSt 45, 321, 329; 46, 178, 186). Ihre Gewährleis-
tungen sind daher durch die deutschen Gerichte wie anderes Gesetzesrecht
des Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und
anzuwenden (BVerfGE 111, 307, 323). Hierbei ist auch das Verständnis zu be-
rücksichtigen, das sie in der Rechtsprechung des EGMR gefunden haben. Auf
dieser Grundlage ist das nationale Recht unabhängig von dem Zeitpunkt seines
Inkrafttretens nach Möglichkeit im Einklang mit der MRK zu interpretieren (vgl.
BVerfGE 74, 358, 370; 111, 307, 324).
34
Nach welchen Kriterien, in welcher Weise und in welchem Umfang eine
Verletzung des Anspruchs auf zügige Verfahrenserledigung aus Art. 6 Abs. 1
Satz 1 MRK zu kompensieren ist, um dem Betroffenen seine Opferstellung im
Sinne des Art. 34 MRK zu nehmen und damit den jeweiligen Vertragsstaat vor
einer Verurteilung zu bewahren, ist in der MRK nicht geregelt und daher vom
EGMR den nationalen Fachgerichten nach Maßgabe der jeweiligen Rechtsord-
nung zur Entscheidung überlassen worden (vgl. EGMR EuGRZ 1983, 371, 382
m. Anm. Kühne; NJW 2001, 2694, 2700, Zf. 159; Pfeiffer in Festschrift Bau-
mann S. 329, 338; Trurnit/Schroth StraFo 2005, 358, 361). Jedoch hat die
Rechtsprechung des EGMR hierzu konkretisierende Maßstäbe entwickelt; ihr
lassen sich auch deutliche Hinweise dazu entnehmen, welche Formen der
Kompensation im Einzelfall eine hinreichende Wiedergutmachung des Konven-
tionsverstoßes bewirken können.
35
Nach dem Konzept der MRK - in der Auslegung des EGMR - dient die
Kompensation für eine konventionswidrige Verfahrensverzögerung allein dem
Ausgleich eines durch die Verletzung eines Menschenrechts entstandenen ob-
jektiven Verfahrensunrechts (Demko HRRS 2005, 283, 295; Krehl ZIS 2006,
168, 178; StV 2006, 408, 412; vgl. Gaede wistra 2004, 166, 168; JR 2007,
254 f.). Sie ist Wiedergutmachung und soll eine Verurteilung des jeweiligen Ver-
tragsstaates wegen der Verletzung des Rechts aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK
verhindern (Krehl ZIS 2006, 168, 178; s. auch BGH NStZ 1988, 552). Auf diese
Wiedergutmachung hat der Betroffene gemäß Art. 13 MRK Anspruch, wenn die
Konventionsverletzung nicht präventiv hat verhindert werden können (vgl.
EGMR NJW 2001, 2694, 2698 ff., insbes. Zf. 159; Demko HRRS 2005, 403 ff.;
Gaede wistra 2004, 166, 171; JR 2007, 254; Meyer-Ladewig MRK 2. Aufl.
Art. 13 Rdn. 10, 22). Ist sie geleistet, so entfällt die Opfereigenschaft des Betrof-
fenen im Sinne des Art. 34 MRK (vgl. EGMR StV 2006, 474, 477 f., Zf. 83). Das
Gewicht der Tat und das Maß der Schuld sind dabei als solche weder für die
Frage relevant, ob das Verfahren rechtsstaatswidrig verzögert worden ist (zu
den maßgeblichen Kriterien in der Rechtsprechung des EGMR s. Kühne StV
2001, 529, 530 f. m. Nachw.; Demko HRRS 2005, 283, 289 ff.), noch spielen
diese Umstände für Art und Umfang der zu gewährenden Kompensation eine
Rolle (Demko HRRS 2005, 283, 294 f.; Krehl ZIS 2006, 168, 178; StV 2006,
408, 412; vgl. auch Kutzner StV 2002, 277, 283). Diese ist vielmehr allein an
der Intensität der Beeinträchtigung des subjektiven Rechts des Betroffenen aus
Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK auszurichten. Durch die Kompensation wird danach
eine Art Staatshaftungsanspruch erfüllt, der dem von einem überlangen Straf-
verfahren betroffenen Angeklagten in gleicher Weise erwachsen kann wie der
Partei eines vom Gericht schleppend geführten Zivilprozesses oder einem Bür-
ger, der an einem verzögerten Verwaltungsrechtsstreit beteiligt ist. Dieser An-
spruch entsteht auch dann, wenn der Angeklagte freigesprochen wird. Ein un-
mittelbarer Bezug zu dem vom Angeklagten schuldhaft verwirklichten Unrecht
oder sonstigen Strafzumessungskriterien besteht daher nicht.
36
Die Kompensation durch Gewährung eines bezifferten Abschlags auf die
an sich verwirkte Strafe knüpft somit nach den Maßstäben der MRK im Aus-
gangspunkt an ein eher sachfernes Bewertungskriterium an, mag sie auch im
Großteil der Fälle dazu führen, dass der gebotene Ausgleich geschaffen wird
und damit die Opferstellung des Angeklagten entfällt. Demgegenüber koppelt
das Vollstreckungsmodell den Ausgleich für das erlittene Verfahrensunrecht
von vornherein von Fragen des Unrechts, der Schuld und der Strafhöhe ab.
Damit entspricht es nicht nur den Vorgaben der MRK, sondern es vermeidet
gleichzeitig die Komplikationen, die sich für die Strafabschlagslösung aus der
Bindung des Gerichts an die gesetzlich vorgegebenen Strafuntergrenzen erge-
ben (s. oben a).
37
bb) Die Vollstreckungslösung genügt auch den inhaltlichen und formellen
Anforderungen, die die Art. 13, 34 MRK an eine hinreichende Kompensation
stellen.
38
Nach der Rechtsprechung des EGMR verlangt ein angemessener Aus-
gleich zumindest die ausdrückliche oder jedenfalls sinngemäße Anerkennung
des Konventionsverstoßes. Diese kann je nach den Umständen als Kompensa-
tion hinreichen; denn der EGMR hat in etlichen Fällen, in denen erst er selbst
den Verstoß eines Mitgliedstaats gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK ausdrücklich
festgestellt hat, diese Feststellung als Ausgleich genügen lassen und dem Be-
troffenen keine Geldentschädigung nach Art. 41 MRK für immaterielle Einbußen
zugesprochen (vgl. EGMR NJW 1984, 2749, 2751 - Ver-waltungsrechtsstreit;
2001, 213, 214 - Zivilrechtsstreit; StV 2005, 475, 477 m. Anm. Pauly - Strafver-
fahren). Dies legt es nahe, dass aus der Sicht des EGMR insoweit - das heißt
ohne Berücksichtigung etwaiger materieller Schäden - die Opferstellung des
Betroffenen bereits durch die nationalen Gerichte aufgehoben worden wäre,
wenn sie die entsprechende Feststellung selbst getroffen hätten.
39
Der EGMR hat weiterhin deutlich gemacht, dass die "innerstaatlichen
Behörden" durch eine eindeutige und messbare Minderung der Strafe ange-
messene Wiedergutmachung leisten können (s. - je m. w. Nachw. - EGMR StV
2006, 474, 479 m. Anm. Pauly; Urteil vom 26. Oktober 2006
- Nr. 65655/01, Zf. 24, juris). Dies gelte auch, soweit eine Verletzung des Art. 5
Abs. 3 MRK auszugleichen sei; jedoch müsse dieser Verstoß gesondert aner-
kannt werden und zu einer selbständigen messbaren Strafmilderung führen
(vgl. EGMR StV 2006, 474, 478 m. Anm. Pauly).
40
Zu Weiterem verhält sich der EGMR nicht näher. Nach den in seinen
Entscheidungen entwickelten Maßstäben sind aber auch die in der deutschen
Rechtsprechung neben der Strafreduktion in Betracht gezogenen Konsequen-
zen (Annahme eines Verfahrenshindernisses, Strafaussetzung zur Bewährung,
Absehen von Maßregeln der Besserung und Sicherung, völlige oder teilweise
Verfahrenseinstellung nach strafprozessualen Opportunitätsgrundsätzen) je
nach den Umständen erkennbar als hinreichende Wiedergutmachung tauglich.
Notwendig ist lediglich der ausdrückliche Hinweis, dass die jeweilige Maßnah-
me des materiellen oder prozessualen Rechts gerade zur Kompensation des
Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot getroffen worden ist (vgl. zu § 154
StPO: EGMR EuGRZ 1983, 371, 382).
41
Nicht ausgeschlossen ist nach den Vorgaben des EGMR auch eine Wie-
dergutmachung durch Zahlung einer Geldentschädigung (s. dazu etwa Kühne
EuGRZ 1983, 392, 383; Scheffler, Die überlange Dauer von Strafverfahren
S. 267 ff.; Wohlers JR 1994, 138, 142 f.; Kraatz JR 2006, 403, 407 ff.). Die
Rechtsordnungen anderer Vertragsstaaten der MRK enthalten hierzu ausdrück-
liche Regelungen (etwa Spanien: s. näher Paeffgen StV 2007, 487, 494; Italien:
s. näher Ress in Festschrift Müller-Dietz S. 627, 628; Frankreich: s. Kraatz JR
2006, 2003, 2006). Mit den einschlägigen Vorschriften des französischen
Rechts hat der EGMR sich bereits mit Blick auf Art. 13 MRK befasst. Er hat da-
bei eine derartige Form der Wiedergutmachung nicht generell für unzureichend
erachtet. Er hat es vielmehr nur nicht für hinreichend belegt angesehen, dass
die Bestimmungen nach ihrer inhaltlichen Ausgestaltung und ihrer konkreten
Handhabung in dem zu beurteilenden Fall ein wirksames innerstaatliches
Rechtsmittel im Sinne des Art. 13 MRK zur Erlangung einer angemessenen
Entschädigung darstellen (Entscheidung vom 26. März 2002, Nr. 48215/99, Zf.
20; s. Kraatz aaO). Das deutsche Recht enthält demgegenüber keine Regelun-
gen, die es den Strafgerichten ermöglichten, eine Geldentschädigung zuzuer-
kennen. Die Bestimmungen des StrEG können nicht entsprechend herangezo-
gen werden; sie haben abschließenden Charakter. Eine entsprechende Anwen-
dung des § 465 Abs. 2 StPO gäbe keinen ausreichenden Entscheidungsspiel-
raum. Es wäre Sache des Gesetzgebers, eine eindeutige rechtliche Grundlage
zu schaffen.
42
Es kann nicht zweifelhaft sein, dass nach den genannten Kriterien auch
das Modell, einen angemessenen Teil der Strafe als vollstreckt anzurechnen,
den Anforderungen an eine ausreichende Entschädigung gerecht wird. Es zieht
neben dem Entschädigungsprinzip der MRK auch den Rechtsgedanken des
§ 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 StGB heran; denn ähnlich wie bei der Unter-
suchungshaft handelt es sich bei den Belastungen, denen der Angeklagte durch
die rechtsstaatswidrige Verzögerung des Verfahrens ausgesetzt ist, in erster
Linie um immaterielle Nachteile, die allein in der Durchführung des Verfahrens
wurzeln. Dies rechtfertigt es, diese Nachteile ähnlich wie die Auswirkungen der
Untersuchungshaft durch Anrechnung auf die Strafe auszugleichen (vgl. Kraatz
JR 2006, 204, 206; s. auch Theune in LK 12. Aufl. § 46 Rdn. 244; zu § 60
StGB: Jeschek/Weigend, StGB AT 5. Aufl. S. 863; dazu auch Scheffler, Die ü-
berlange Dauer von Strafverfahren, S. 224 ff.). Die Kompensation ist jedoch
auch nach dem Vollstreckungsmodell bereits im Erkenntnisverfahren vorzu-
43
44
nehmen. Sie kann nicht den Strafvollstreckungsbehörden überlassen werden;
denn da die Entschädigung nicht durch schematische Anrechnung der jeweili-
gen Verzögerungsdauer auf die Strafe vorzunehmen, sondern aufgrund einer
wertenden Betrachtung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu bemes-
sen ist (s. unten IV. 1.), muss sie dem Tatrichter vorbehalten bleiben, dem
schon die Feststellung dieser Umstände obliegt (vgl. § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB).
4. Neben all dem sprechen weitere gewichtige Gründe für einen Über-
gang vom Strafabschlags- auf das Vollstreckungsmodell.
a) Da die im Wege der Anrechnung vorgenommene Kompensation einen
an dem Entschädigungsgedanken orientierten eigenen rechtlichen Weg neben
der Strafzumessung im engeren Sinn darstellt, behält die nach den Maßstäben
des § 46 StGB zugemessene und im Urteilstenor auszusprechende Strafe die
Funktion, die ihr in anderen strafrechtlichen Bestimmungen, aber auch in au-
ßerstrafrechtlichen Regelungen zugewiesen ist. So bleibt - wie nach der gesetz-
lichen Konzeption des StGB vorgesehen - die dem Unrecht und der Schuld an-
gemessene und nicht eine aus Entschädigungsgründen reduzierte Strafe maß-
geblich etwa für die Fragen, ob und gegebenenfalls unter welchen Vorausset-
zungen die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann (§ 56 Abs. 1 bis 3
StGB), ob die formellen Voraussetzungen für die Verhängung der Sicherungs-
verwahrung (§ 66 Abs. 1 bis 3 StGB), deren Vorbehalt (§ 66 a Abs. 1 StGB)
oder deren nachträgliche Anordnung (§ 66 b StGB) erfüllt sind, ob der Verlust
der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts eintritt (§ 45 StGB), ob
Führungsaufsicht angeordnet werden kann (§ 68 Abs. 1 StGB), ob Verwarnung
mit Strafvorbehalt in Betracht kommt (§ 59 Abs. 1 StGB) oder ob von Strafe ab-
gesehen werden kann (§ 60 StGB) und wann Vollstreckungsverjährung eintritt
(§ 79 StGB). Darüber hinaus behält sie die Bedeutung, die ihr in beamtenrecht-
lichen (§ 24 BRRG; für Richter s. § 24 DRiG) und ausländerrechtlichen (§§ 53,
54 AufenthG) Folgeregelungen beigelegt wird, sowie auch für die Tilgungsfris-
ten nach dem BZRG (s. etwa § 46 BZRG) oder die Eintragungsvoraussetzun-
gen in das Gewerbezentralregister (§ 149 Abs. 2 Nr. 4 GewO).
45
Hierdurch wird der überlangen Verfahrensdauer andererseits jedoch
nicht ihre Bedeutung als Strafzumessungsgrund genommen. Sie bleibt als sol-
cher zunächst bedeutsam deswegen, weil allein schon durch einen besonders
langen Zeitraum, der zwischen der Tat und dem Urteil liegt, das Strafbedürfnis
allgemein abnimmt. Sie behält - unbeschadet der insoweit zutreffenden dogma-
tischen Einordnung (zum Meinungsstreit s. Paeffgen StV 2007, 487, 490 Fn.
27) - ihre Relevanz aber gerade auch wegen der konkreten Belastungen, die für
den Angeklagten mit dem gegen ihn geführten Verfahren verbunden sind und
die sich generell um so stärker mildernd auswirken, je mehr Zeit zwischen dem
Zeitpunkt, in dem er von den gegen ihn laufenden Ermittlungen erfährt, und
dem Verfahrensabschluss verstreicht; diese sind bei der Straffindung unabhän-
gig davon zu berücksichtigen, ob die Verfahrensdauer durch eine rechtsstaats-
widrige Verzögerung mitbedingt ist (vgl. BGH NJW 1999, 1198; NStZ 1988,
552; 1992, 229, 230; NStZ-RR 1998, 108). Lediglich der hiermit zwar faktisch
eng verschränkte, rechtlich jedoch gesondert zu bewertende und zu entschädi-
gende Gesichtspunkt, dass eine überlange Verfahrensdauer (teilweise) auf ei-
nem konventions- und rechtsstaatswidrigen Verhalten der Strafverfolgungsbe-
hörden beruht, wird aus dem Vorgang der Strafzumessung, dem er wesens-
fremd ist, herausgelöst und durch die bezifferte Anrechnung auf die im Sinne
des § 46 StGB angemessene Strafe gesondert ausgeglichen.
46
b) Durch den Übergang zur Vollstreckungslösung wird die Strafenbildung
von der Notwendigkeit befreit, einen einzelnen Zumessungsaspekt in mathema-
tisierender Weise durch bezifferten Strafabschlag - gegebenenfalls gesondert
für Einzelstrafen und Gesamtstrafe - auszuweisen. Gerade diese rechnerische
Vorgehensweise ist zu Recht kritisiert worden (Schäfer, Praxis der Strafzumes-
sung 3. Aufl. Rdn. 443; ders. in Festschrift Tondorf S. 351, 357 f.; s. auch Gae-
de JR 2007, 254, 256). Selbst in Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ist
sie als Fremdkörper in der Strafzumessung (BGH NStZ-RR 2006, 201, 202)
sowie systemwidrig (BGH NStZ 2005, 465, 466) bezeichnet und es ist für wün-
schenswert erachtet worden, diese - ansonsten als rechtlich verfehlt erachtete
(BGH NStZ-RR 1999, 101, 102; 2000, 43; 2006, 270, 271; NStZ 2007, 28) -
Mathematisierung der Strafenfindung zu überdenken (BGH, Beschl. v. 23. Juni
2006 - 1 ARs 5/04; BGH wistra 2004, 470).
47
Zwar kann die durch Anrechung vorgenommene Kompensation den
Rechtsfolgenausspruch - schon wegen der entsprechenden Vorgaben des
EGMR und des Bundesverfassungsgerichts - nicht von jeder Mathematisierung
freihalten. Jedoch verlagert sie durch ihre Anlehnung an § 51 StGB die Beziffe-
rung der Entschädigung zumindest in einen Bereich, der schon nach der ge-
setzlichen Konzeption derartigen Berechnungen offen steht und in diesem
Rahmen auch eine zahlenmäßige Bewertung verfahrensbedingt erlittener
Nachteile kennt (vgl. § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB). Die eigentliche Strafzumessung
wird demgegenüber nicht mehr mit ihr wesensfremden Anforderungen belastet.
Dies ist insbesondere auch deswegen bedeutsam, weil es nach der neueren
Rechtsprechung des EGMR (StV 2006, 474, 478 m. Anm. Pauly) notwendig
werden kann, künftig den durch eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzöge-
rung bewirkten Verstoß gegen Art. 5 Abs. 3 MRK neben demjenigen gegen
Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK gesondert zu kompensieren; dies würde nach dem
Strafabschlagsmodell in letzter Konsequenz dazu führen, dass die Strafzumes-
sung mit zwei Rechenwerken befrachtet werden müßte, im Falle einer Gesamt-
strafenbildung auch noch gesondert für jede Einzelstrafe und - unter Vermei-
dung einer Doppelkompensation - für die Gesamtstrafe.
48
Demgegenüber knüpft das Vollstreckungsmodell die Kompensation aus-
schließlich an die - für die Vollstreckung allein relevante - Gesamtstrafe an und
vereinfacht hierdurch die Rechtsfolgenentscheidung erheblich.
49
5. Die Kompensation durch Anrechnung steht nicht in Widerspruch zu
verfassungsrechtlichen Vorgaben. Allerdings findet sich auch in Entscheidun-
gen des Bundesverfassungsgerichts die Aussage, dass die Belastungen, denen
der Angeklagte durch eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung ausge-
setzt ist, den aus der Verwirklichung des Straftatbestandes abzuleitenden Un-
rechtsgehalt abmilderten, der dem Angeklagten als Tatschuld angelastet werde,
und daher „grundsätzlich“ als Strafmilderungsgrund bei der Strafzumessung zu
berücksichtigen seien (s. insb. BVerfG - Kammer - NStZ 2006, 680, 681; vgl.
auch BVerfGK 2, 239, 247). Dem kann jedoch nicht entnommen werden, dass
die nach der Rechtsprechung des EGMR gebotene Entschädigung des Ange-
klagten nach den Vorgaben des Grundgesetzes ausschließlich in der Form ei-
ner - zusätzlichen - bezifferten Strafmilderung zulässig wäre (vgl. dagegen
I. Roxin StV 2008, 14, 16). Anliegen des Bundesverfassungsgerichts ist es
nicht, eine bestimmte dogmatische Sichtweise des einfachgesetzlichen Rechts
über die unrechts- und schuldmildernde Wirkung rechtsstaatswidrig verursach-
ter Verfahrenshärten als verfassungsrechtlich allein zulässige festzuschreiben.
Ebensowenig will es ersichtlich ein bestimmtes Modell der konventionsrechtlich
geforderten Kompensation zum verfassungsrechtlich allein statthaften erklären.
Vielmehr geht es dem Bundesverfassungsgericht, wie sich seinen einschlägi-
gen Entscheidungen deutlich entnehmen lässt, allein um die Beachtung des in
der Verfassung verankerten Übermaßverbots. In welcher Form die Einhaltung
des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei der Durchsetzung des staatlichen
Strafanspruchs durch die Fachgerichte in Anwendung des Straf- oder Strafpro-
zessrechts gewährleistet wird, ist demgegenüber in der Verfassung nicht vor-
gegeben. Anders wäre es auch kaum erklärbar, dass das Bundesverfassungs-
gericht eine kompensierende Berücksichtigung einer rechtsstaatswidrigen Ver-
fahrensverzögerung auch bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur
Bewährung oder die Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung
für möglich erachtet. Wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei Durch-
setzung des staatlichen Strafanspruchs in der Weise Rechnung getragen, dass
die Belastungen, denen der Angeklagte durch das überlange Verfahren ausge-
setzt war, zunächst allgemein mildernd in die Strafzumessung einfließen und
sodann der besondere Aspekt, dass sie (teilweise) auf rechtsstaatswidrige Ver-
zögerungen seitens der Strafverfolgungsbehörden zurückzuführen sind, im Ur-
teil dadurch Berücksichtigung findet, dass als Entschädigung hierfür ein Teil der
Strafe als bereits vollstreckt gilt, so ist damit in gleicher Weise dem verfas-
sungsrechtlichen Übermaßverbot Genüge getan wie durch die bezifferte Redu-
zierung der Strafe.
50
6. Die Vollstreckungslösung kann nicht nur - sachgerechte - gesetzliche
Folgen haben, die sich im Vergleich zur Strafabschlagslösung zum Nachteil des
Angeklagten auswirken (s. 4. a), sondern auch solche, die ihm zum Vorteil ge-
reichen; denn durch die Anrechnung werden bei der Strafzeitberechnung die
Halbstrafe und der Zwei-Drittel-Zeitpunkt regelmäßig schneller erreicht, so dass
es früher als bisher möglich ist, einen Strafrest zur Bewährung auszusetzen
(§ 57 Abs. 1, 2 und 4 StGB). Auch dies ist eine systemgerechte Konsequenz
des neuen Modells.
51
Wird die Freiheitsstrafe, die zur Wiedergutmachung teilweise als voll-
streckt erklärt wird, von vornherein zur Bewährung ausgesetzt, so ergeben sich
keine grundsätzlichen Unterschiede zur bisherigen Rechtslage. Nach beiden
Kompensationsmodellen wird die Entschädigung faktisch erst dann wirksam,
wenn die Strafe nach einem Bewährungswiderruf vollstreckt werden muss. Al-
lerdings ist es nicht ausgeschlossen, die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzö-
gerung neben der Anrechnung auf die Strafe aktuell wirksam auch dadurch
auszugleichen, dass im Bewährungsbeschluss ausdrücklich auf Auflagen im
Sinne des § 56b Abs. 2 Nr. 2 bis 4 StGB verzichtet wird.
52
Auch sonst ergeben sich durch die Vollstreckungslösung keine bedeut-
samen Unterschiede: Kommt nur die Verhängung einer Geldstrafe in Betracht,
so ist diese wegen der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung nicht mehr
um einen bezifferten Abschlag zu ermäßigen, sondern die schuldangemessene
Geldstrafe in der Urteilsformel auszusprechen und zugleich festzusetzen, dass
ein bezifferter Teil der zugemessenen Tagessätze als bereits vollstreckt gilt. In
Fällen, in denen das gebotene Maß der Kompensation die schuldangemessene
(Einzel-)Strafe erreicht oder übersteigt, ist - wie bisher - die Anwendung der
§§ 59, 60 StGB oder die (teilweise) Einstellung des Verfahrens nach Opportuni-
tätsgrundsätzen zu erwägen (§§ 153, 153a, 154, 154a StPO); gegebenenfalls
ist zu prüfen, ob ein aus der Verfassung abzuleitendes Verfahrenshindernis der
Fortsetzung des Verfahrens entgegensteht.
53
Die im Bereich des Jugendstrafrechts bestehenden besonderen Proble-
me werden durch das Vollstreckungsmodell weder beseitigt noch verstärkt.
Während sich bisher die Frage stellte, ob von der aus Erziehungsgründen er-
forderlichen Strafe zur Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrens-
verzögerung ein bezifferter Abschlag vorgenommen werden darf (vgl. BGHR
MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 15), ist nunmehr danach zu
fragen, ob es dem Erziehungsgedanken widerstreitet, einen Teil der Strafe als
Entschädigung für vollstreckt zu erklären (s. § 52a JGG, ferner § 88 JGG mit
größerer Flexibilität für die Reststrafenaussetzung).
IV.
54
Die Strafgerichte haben die erforderliche Kompensation einer rechts-
staatswidrigen Verfahrensverzögerung nach dem Vollstreckungsmodell somit
an folgenden Grundsätzen auszurichten:
55
1. Wie bisher sind zunächst Art und Ausmaß der Verzögerung sowie ihre
Ursachen zu ermitteln und im Urteil konkret festzustellen. Diese Feststellung
dient zunächst als Grundlage für die Strafzumessung. Der Tatrichter hat inso-
fern in wertender Betrachtung zu entscheiden, ob und in welchem Umfang der
zeitliche Abstand zwischen Tat und Urteil sowie die besonderen Belastungen,
denen der Angeklagte wegen der überlangen Verfahrensdauer ausgesetzt war,
bei der Straffestsetzung in den Grenzen des gesetzlich eröffneten Strafrahmens
mildernd zu berücksichtigen sind. Die entsprechenden Erörterungen sind als
bestimmende Zumessungsfaktoren in den Urteilsgründen kenntlich zu machen
(§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); einer Bezifferung des Maßes der Strafmilderung
bedarf es nicht.
56
Hieran anschließend ist zu prüfen, ob vor diesem Hintergrund zur Kom-
pensation die ausdrückliche Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrens-
verzögerung genügt; ist dies der Fall, so muss diese Feststellung in den Ur-
teilsgründen klar hervortreten. Reicht sie dagegen als Entschädigung nicht aus,
so hat das Gericht festzulegen, welcher bezifferte Teil der Strafe zur Kompen-
sation der Verzögerung als vollstreckt gilt. Allgemeine Kriterien für diese Festle-
gung lassen sich nicht aufstellen; entscheidend sind stets die Umstände des
Einzelfalls, wie der Umfang der staatlich zu verantwortenden Verzögerung, das
Maß des Fehlverhaltens der Strafverfolgungsorgane sowie die Auswirkungen all
dessen auf den Angeklagten. Jedoch muss es stets im Auge behalten werden,
wenn die Verfahrensdauer als solche sowie die hiermit verbundenen Belastun-
gen des Angeklagten bereits mildernd in die Strafbemessung eingeflossen sind
und es daher in diesem Punkt der Rechtsfolgenbestimmung nur noch um einen
Ausgleich für die rechtsstaatswidrige Verursachung dieser Umstände geht. Dies
schließt es aus, etwa den Anrechnungsmaßstab des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB
heranzuziehen und das Maß der Anrechnung mit dem Umfang der Verzögerung
gleichzusetzen; vielmehr wird sich die Anrechnung häufig auf einen eher gerin-
gen Bruchteil der Strafe zu beschränken haben.
57
In die Urteilsformel ist die nach den Kriterien des § 46 StGB zugemesse-
ne Strafe aufzunehmen; gleichzeitig ist dort auszusprechen, welcher bezifferte
Teil dieser Strafe als Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer als voll-
streckt gilt.
58
2. Stehen mehrere Straftaten des Angeklagten zur Aburteilung an, so ist
- wie bisher - zunächst zu prüfen, ob und in welchem Umfang das Verfahren bei
der Verfolgung aller dieser Delikte rechtsstaatswidrig verzögert worden ist; ge-
gebenenfalls sind insoweit differenzierte Feststellungen zu treffen und der Ab-
stand zwischen Tatzeitpunkt und Urteil sowie die Belastungen des Angeklagten
durch die Verfahrensdauer nur bei einigen der festzusetzenden Einzelstrafen
mildernd zu berücksichtigen. Allein auf die durch Zusammenfassung der Einzel-
strafen gebildete und in der Urteilsformel ausgesprochene Gesamtstrafe ist die
Anrechnung vorzunehmen, indem ein bezifferter Teil hiervon im Wege der
Kompensation für vollstreckt erklärt wird; denn allein die Gesamtstrafe ist
Grundlage der Vollstreckung.
59
Wird die Gesamtstrafe nachträglich aufgelöst, so hat das Gericht, das
unter Einbeziehung der dieser zugrunde liegenden Einzelstrafen eine neue Ge-
samtstrafe zu bilden hat, auch festzusetzen, welcher bezifferte Teil dieser neu-
en Gesamtstrafe aus Kompensationsgründen als vollstreckt anzurechnen ist.
Hierdurch darf der, wie rechtskräftig festgestellt, von einer rechtsstaatswidrigen
Verfahrensverzögerung betroffene Verurteilte nicht nachträglich schlechter ge-
stellt werden (vgl. § 51 Abs. 2 StGB). Dies gilt entsprechend, wenn die Einzel-
strafen des ursprünglichen Urteils in mehrere neu zu bildende Gesamtstrafen
einzubeziehen sind. Das zur Entscheidung berufene Gericht hat dann festzule-
gen, in welchem Umfang die neu auszusprechenden Gesamtstrafen anteilig als
vollstreckt gelten. Dabei hat es sich daran zu orientieren, in welchem Umfang in
die jeweilige neue Gesamtstrafe Einzelstrafen einfließen, die ursprünglich nach
einem rechtsstaatswidrig verzögerten Verfahren festgesetzt worden waren. In
der Summe dürfen die für vollstreckt erklärten Teile der neuen Gesamtstrafen
nicht hinter der ursprünglich ausgesprochenen Anrechnung zurückbleiben.
Hirsch
Rissing-van Saan
Basdorf
Maatz
Miebach
Gerhardt
Wahl
Bode
Kuckein
Kolz
Becker