Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.01.2008 – II ZB 10/07

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

II ZB 10/07

BESCHLUSS

vom

17. Januar 2008

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Januar 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn,

Caliebe und Dr. Reichart

beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Kläger zu 1 bis 3, 5, und 7 bis 11 gegen

den Beschluss des Senats vom 3. Dezember 2007 wird als unzu-

lässig verworfen, weil die Kläger einen Verstoß gegen den An-

spruch auf rechtliches Gehör nicht dargelegt haben. Der Senat

brauchte sich mit den Argumenten der Kläger nicht auseinander-

zusetzen, weil der Ausgangsrechtsstreit während des Rechtsbe-

schwerdeverfahrens rechtskräftig beendet worden war und schon

deshalb ein Musterverfahren nicht mehr in Betracht kam.

Goette Kraemer Strohn

Caliebe Reichart

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 26.10.2006 - 26 O 25039/05 -

OLG München, Entscheidung vom 16.02.2007 - W (KAPMU) 2/06 -