BGH Beschluss vom 17.01.2008 – II ZB 10/07
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
II ZB 10/07
BESCHLUSS
vom
17. Januar 2008
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Januar 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn,
Caliebe und Dr. Reichart
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Kläger zu 1 bis 3, 5, und 7 bis 11 gegen
den Beschluss des Senats vom 3. Dezember 2007 wird als unzu-
lässig verworfen, weil die Kläger einen Verstoß gegen den An-
spruch auf rechtliches Gehör nicht dargelegt haben. Der Senat
brauchte sich mit den Argumenten der Kläger nicht auseinander-
zusetzen, weil der Ausgangsrechtsstreit während des Rechtsbe-
schwerdeverfahrens rechtskräftig beendet worden war und schon
deshalb ein Musterverfahren nicht mehr in Betracht kam.
Goette Kraemer Strohn
Caliebe Reichart
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 26.10.2006 - 26 O 25039/05 -
OLG München, Entscheidung vom 16.02.2007 - W (KAPMU) 2/06 -