Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.01.2008 – II ZB 15/07

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

II ZB 15/07

BESCHLUSS

vom

17. Januar 2008

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Januar 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn,

Caliebe und Dr. Reichart

beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Senats

vom 3. Dezember 2007 wird als unzulässig verworfen, weil die

Kläger einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör

nicht dargelegt haben. Die Kläger greifen allein die Rechtsansicht

des Senats an. Dass den Senat die Gegenargumente der Kläger

nicht überzeugt haben, begründet noch keinen Gehörsverstoß.

Goette Kraemer Strohn

Caliebe Reichart

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 31.01.2007 - 3 O 8154/06 -

OLG München, Entscheidung vom 25.04.2007 - W (KAPMU) 6/07 -