BGH Beschluss vom 17.01.2008 – II ZB 17/07
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
II ZB 17/07
BESCHLUSS
vom
17. Januar 2008
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Januar 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn,
Caliebe und Dr. Reichart
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats
vom 3. Dezember 2007 wird als unzulässig verworfen, weil der
Kläger einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör
nicht dargelegt hat. Der Kläger greift allein die Rechtsansicht des
Senats an. Dass den Senat die Gegenargumente des Klägers
nicht überzeugt haben, begründet noch keinen Gehörsverstoß.
Goette Kraemer Strohn
Caliebe Reichart
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 31.01.2007 - 3 O 8150/06 -
OLG München, Entscheidung vom 04.05.2007 - W (KAPMU) 5/07 -