Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.01.2008 – II ZB 18/07

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

II ZB 18/07

BESCHLUSS

vom

17. Januar 2008

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Januar 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn,

Caliebe und Dr. Reichart

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats

vom 3. Dezember 2007 wird als unzulässig verworfen, weil der

Kläger einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör

nicht dargelegt hat. Der Kläger greift allein die Rechtsansicht des

Senats an. Dass den Senat die Gegenargumente des Klägers

nicht überzeugt haben, begründet noch keinen Gehörsverstoß.

Goette Kraemer Strohn

Caliebe Reichart

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 31.01.2007 - 3 O 8156/06 -

OLG München, Entscheidung vom 27.04.2007 - W (KAPMU) 4/07 -