Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.01.2008 – IX ZB 142/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 142/07

BESCHLUSS

vom

17. Januar 2008

in dem Schuldenbereinigungsverfahren

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

InsO § 309

ja

nein

ja

a) Fasst das Insolvenzgericht die eingegangenen Stellungnahmen der Gläubiger zu einem vom Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplan in einem Beschluss dahin zusammen, dass mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger dem Plan zugestimmt haben und die Summe der An- sprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der benann- ten Gläubiger beträgt, so steht damit noch nicht rechtskraftfähig fest, dass der Schuldenbereini- gungsplan die erforderlichen Mehrheiten erreicht hat.

b) Die Behauptung des widersprechenden Gläubigers, seine Forderung sei höher als in dem Plan angegeben, darf bei der Ermittlung der Mehrheitsverhältnisse nach § 309 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht berücksichtigt werden, wenn sie für die angemessene Beteiligung des widersprechenden Gläubi- gers im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern irrelevant ist und der Gläubiger durch die niedrigere Angabe seiner Forderung voraussichtlich wirtschaftlich nicht schlechter gestellt wird, als er bei Durchführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung an den Schuldner stünde.

c) Wird in dem von dem Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplan das Absonderungsrecht des widersprechenden Gläubigers als berechtigt anerkannt und in seiner Durchsetzung nicht an- getastet, ist der Gläubiger nur mit seinem voraussichtlichen Forderungsausfall an der Abstimmung über die Annahme des Plans zu beteiligen.

d) Die Gläubiger nachrangiger Forderungen können bei der Abstimmung über die Annahme eines Schuldenbereinigungsplans nur mit einem Erinnerungswert beteiligt werden, solange nicht glaub- haft gemacht ist, dass die gewöhnlichen Insolvenzgläubiger voll befriedigt werden.

BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - IX ZB 142/07 -

LG Frankfurt/Oder

AG Frankfurt/Oder

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und

Prof. Dr. Gehrlein

am 17. Januar 2008

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners werden der Beschluss

der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt an der Oder vom

23. März 2007 und der Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzge-

richts - Frankfurt an der Oder vom 20. November 2006 aufgeho-

ben.

Die Zustimmungen der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 zu dem von

dem Schuldner unter dem 3. März 2006 vorgelegten Schuldenbe-

reinigungsplan werden ersetzt.

Von den Kosten des Verfahrens haben 32 v.H. die weitere Betei-

ligte zu 1 und 68 v.H. die weitere Beteiligte zu 2 zu tragen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Schuldner hat, fußend auf einem Antrag auf Eröffnung eines

Verbraucherinsolvenzverfahrens und Restschuldbefreiung, unter dem 3. März

2006 bei dem Amtsgericht - Insolvenzgericht - einen Schuldenbereinigungsplan

eingereicht. Neben anderen Gläubigern haben die weiteren Beteiligten zu 1 und

zu 2 dem Plan widersprochen. Mit Beschluss vom 22. September 2006 hat das

Amtsgericht - Insolvenzgericht - festgestellt, 12 von 18 Gläubigern hätten dem

Plan zugestimmt. Die Summe der Forderungen der zustimmenden Gläubiger

betrage 1.957.564,13 €, die der ablehnenden Gläubiger 549.413,77 €. Damit

lägen die Voraussetzungen vor, unter denen das Insolvenzgericht die fehlende

Zustimmung eines Gläubigers ersetzen könne. Daraufhin hat der Schuldner die

Ersetzung der fehlenden Zustimmungen beantragt.

2

Die weitere Beteiligte zu 1 hat gegen den Schuldner eine Forderung aus

einem Eigenkapitalersatzdarlehen in Höhe von 631.611,15 €. In dem Darle-

hensvertrag ist vereinbart, dass der Rückzahlungsanspruch im Falle eines In-

solvenzverfahrens über das Vermögen des Darlehensnehmers gegen die Mas-

se als nachrangige Forderung im Sinne von § 39 Abs. 2 InsO geltend gemacht

werde. In dem Schuldenbereinigungsplan ist die Forderung nur mit einem Erin-

nerungswert von 1 € berücksichtigt.

3

Die weitere Beteiligte zu 2 hat gegen den Schuldner Darlehensforderun-

gen in Höhe von 1.295.620,62 €. Der Kredit ist besichert durch erstrangige

Briefgrundpfandrechte über 2.352.500 DM und die Verpfändung zweier bei ihr

bestehender Lebensversicherungen. Dazu heißt es in dem Schuldenbereini-

gungsplan:

"Soweit Gläubiger Sicherungsrechte, etwa verpfändete oder abgetretene Rechte aus Verträgen oder Grundpfandrechte innehalten, bleiben diese bestehen. Sie werden durch den Schuldenbereinigungsplan nicht be- rührt."

4

Der Schuldner vertritt den Standpunkt, dass der Beteiligten zu 2 aus der

Verwertung ihrer Absonderungsrechte mindestens 800.000,00 € zufließen wer-

den. Er hat deshalb nur ihren voraussichtlichen Ausfall von (1.295.620,62 €

./. 800.000,00 € =) 495.620,62 € in den Plan eingestellt. Auf dieser Grundlage

hat der Plan nicht nur die vorgeschriebene Kopf-, sondern auch die Summen-

mehrheit erreicht.

5

Mit Beschluss vom 20. November 2006 hat das Amtsgericht dem Antrag

auf Ersetzung der fehlenden Zustimmungen nur teilweise stattgegeben. Nicht

ersetzt hat es die Zustimmungen der weiteren Beteiligten zu 1 und 2. Insofern

sei der Antrag des Schuldners unbegründet. Die Ersetzung sei nach § 309

Abs. 1 und 3 InsO ausgeschlossen, weil die weiteren Beteiligten zu 1 und 2 im

Verhältnis zu den anderen Gläubigern benachteiligt seien. Das Beschwerdege-

richt hat die sofortige Beschwerde des Schuldners durch Beschluss vom

23. März 2007 mit der Begründung zurückgewiesen, der Antrag, die fehlende

Zustimmung der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 zu ersetzen, sei schon unzu-

lässig. Deren Forderungen seien in voller Höhe zu berücksichtigen. Deshalb

fehle es bereits an der erforderlichen Summenmehrheit. Auf das Vorliegen ei-

nes Ausschlussgrundes komme es nicht an. Dagegen wendet sich der Schuld-

ner mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

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Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7, 309 Abs. 2 Satz 3 InsO,

§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO). Sie hat über-

dies Erfolg.

1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde war das Beschwerdege-

richt allerdings nicht durch den Beschluss des Insolvenzgerichts vom 22. Sep-

tember 2006 daran gehindert, den Ersetzungsantrag als unzulässig anzusehen.

In diesem Beschluss hatte das Insolvenzgericht die eingegangenen Stel-

lungnahmen der Gläubiger ausgewertet und das Ergebnis dahin zusammenge-

fasst, dass mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger dem Plan zugestimmt

hätten und die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als

die Hälfte der Summe der Ansprüche der benannten Gläubiger betrage. Damit

lägen - so das Insolvenzgericht - "die Voraussetzungen vor, unter denen das

Insolvenzgericht nach § 309 InsO die Einwendungen eines Gläubigers gegen

den Plan durch seine Zustimmung ersetzen" könne. Diesen Beschluss hatte

das Insolvenzgericht dem Schuldner und den Gläubigern mitgeteilt, an die wei-

tere Beteiligte zu 2 mit dem Hinweis, dass über die bisherigen Einwendungen

erst nach einem Zustimmungsersetzungsantrag zu entscheiden sei. Der Be-

schluss ist von niemandem angefochten worden.

9

Damit stand jedoch nicht rechtskräftig fest, dass der Schuldenbereini-

gungsplan die nach § 309 Abs. 1 InsO erforderlichen Mehrheiten erreicht hatte.

In der Insolvenzordnung ist nicht vorgesehen, dass das Insolvenzgericht durch

gesonderten Beschluss feststellt, die formale Voraussetzung für die Ersetzung

fehlender Zustimmungen - nämlich das Erreichen der doppelten Mehrheit nach

§ 309 Abs. 1 InsO - sei erfüllt. Deshalb ist auch nicht angeordnet, dass ein sol-

cher Beschluss angefochten werden kann (vgl. § 6 Abs. 1 InsO). Auch die

Rechtsbeschwerde geht von seiner Unanfechtbarkeit aus. Dies hat indes nicht

zur Folge, dass durch einen solchen Beschluss das Erreichen der doppelten

Mehrheit künftig bindend festgestellt ist und von keinem der Gläubiger mehr in

Frage gestellt werden kann. Der Beschluss bewirkt keine materielle Rechtskraft

(vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 4 Rn. 80a ff.). Falls er überhaupt eine

"Entscheidung" im Sinne des § 6 Abs. 1 InsO darstellt, so handelt es sich um

eine Zwischenentscheidung, die zusammen mit der Endentscheidung anfecht-

bar ist (HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 6 Rn. 11). Die Endentscheidung war hier

der angefochtene Beschluss vom 20. November 2006.

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2. Der Ersetzungsantrag des Schuldners ist zulässig, weil die nach § 309

Abs. 1 InsO erforderlichen Mehrheiten erreicht sind. Das Beschwerdegericht hat

zu Unrecht die Forderungen der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 in voller Höhe

berücksichtigt.

11

a) Grundsätzlich sind die Mehrheitsverhältnisse des § 309 Abs. 1 InsO

nach dem Maßstab der im Schuldenbereinigungsplan "benannten" Gläubiger zu

ermitteln. Zwar heißt es in der vom Beschwerdegericht herangezogenen Se-

natsentscheidung vom 21. Oktober 2004 (IX ZB 427/02, NZI 2005, 46), aus

§ 308 Abs. 3 InsO folge nicht, dass die Summenmehrheit der zustimmenden

Gläubiger gemäß § 309 Abs. 1 Satz 1 InsO allein aufgrund der Angaben des

Schuldners im Schuldenbereinigungsplan geprüft werden dürfe. Abweichende

Angaben der Gläubiger zu Bestand oder Höhe der Forderungen seien vielmehr

nach § 309 Abs. 3 InsO zu berücksichtigen, und das gelte auch schon für die

Mehrheitsfeststellung gemäß § 309 Abs. 1 Satz 1 InsO. Bei verteilungsfähiger

Masse und annähernd gleicher Befriedigungsquote werde jeder Gläubiger, der

einen höheren als den angegebenen Betrag fordern könne, im Verhältnis zu

den anderen Gläubigern zwangsläufig unangemessen benachteiligt. Später wird

jedoch ausgeführt, etwas anderes gelte dann, wenn sich die falsche Angabe

von Forderungen auf die angemessene Beteiligung an der Masse nicht auswir-

ke, weil der Schuldner einen (Fast-) Nullplan vorgelegt habe oder eine unter-

schiedliche Befriedigungsquote den Fehler der Schuldenaufstellung wieder

ausgleiche. An diese atypischen Fälle habe das Gesetz nicht gedacht (BGH,

aaO S. 47).

12

b) Nach § 309 Abs. 3 InsO kann die Zustimmung eines Gläubigers nicht

ersetzt werden, der Tatsachen glaubhaft macht, aus denen sich ernsthafte

Zweifel ergeben, ob eine vom Schuldner angegebene Forderung besteht oder

sich auf einen höheren oder niedrigeren Betrag richtet als angegeben, und vom

Ausgang des Streits abhängt, ob der Gläubiger im Verhältnis zu den übrigen

Gläubigern angemessen beteiligt wird (Abs. 1 Satz 2 Nr. 1). Daraus ergibt sich

umgekehrt, dass ein für die Frage, ob der Gläubiger im Verhältnis zu den übri-

gen Gläubigern angemessen beteiligt wird, bedeutungsloser Streit die Erset-

zung der Zustimmung des betreffenden Gläubigers nicht hindert. Gläubiger, die

mit ihrem Widerspruch ihre Rechtsstellung nicht verbessern können, verdienen

keinen Schutz. Deshalb darf die Behauptung, die Forderung des widerspre-

chenden Gläubigers sei höher als in dem Plan angegeben, auch bei der Ermitt-

lung der Mehrheitsverhältnisse nach § 309 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht berücksich-

tigt werden, wenn sie für die angemessene Beteiligung des widersprechenden

Gläubigers im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern irrelevant ist. Andernfalls

könnte der widersprechende Gläubiger - ohne dadurch im Ergebnis seine recht-

liche und/oder wirtschaftliche Stellung verbessern zu können - die Annahme

des Plans bereits dadurch blockieren, dass er die Mehrheitsverhältnisse verän-

dert und so die formale Voraussetzung für die Ersetzung seiner Zustimmung

beseitigt. Die Annahme, ein zur Obstruktion neigender Gläubiger werde im Hin-

blick auf die Möglichkeit des Ersetzungsverfahrens schon aus Kostengründen

von einer Zustimmungsverweigerung Abstand nehmen (Schmidt-Räntsch in

Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, 3. Aufl. § 83 Rn. 29), würde trügen, weil

es zu dem Ersetzungsverfahren gar nicht erst käme.

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c) Soweit das Beschwerdegericht bei der Feststellung der Mehrheiten

zugunsten der weiteren Beteiligten zu 2 eine Forderung

in Höhe von

1.295.620,62 € ohne Abzug der Sicherungsrechte, die der Schuldner mit

800.000,00 € bewertet hat, berücksichtigt hat, kann es sich auf Stimmen in der

Literatur stützen, wonach bei der Prüfung der Summenmehrheit auch Forde-

rungen der gesicherten Gläubiger in voller Höhe einzubeziehen sind (FK-

InsO/Grote, 4. Aufl. § 309 Rn. 9; Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 309 Rn. 1; HK-

InsO/Landfermann, aaO § 309 Rn. 5; HmbKomm-InsO/Streck, 2. Aufl. § 309

Rn. 2; Braun/Buck, InsO 3. Aufl. § 309 Rn. 6; Fuchs in Kölner Schrift, 2. Aufl.

S. 1710 Rn. 92; a.A. wohl Hess, Insolvenzrecht § 309 InsO Rn. 46).

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Dem kann nicht gefolgt werden. Lässt der Schuldenbereinigungsplan

- wie hier - die dinglichen Sicherungsrechte eines widersprechenden Gläubigers

unberührt, kann sich dieser, sofern die Sicherheiten insolvenz- und anfech-

tungsfest bestellt sind, ohne Einschränkung befriedigen, soweit die Sicherheit

werthaltig ist. Würde dem gesicherten Gläubiger in Höhe der gesamten besi-

cherten Forderung ein Stimmrecht zugebilligt, bestünde die Gefahr, dass das

mit dem Schuldenbereinigungsplan anzustrebende Ziel, einen angemessenen

Ausgleich der beteiligten Interessen zu erzielen, verfehlt wird. Einerseits erhielte

der gesicherte Gläubiger einen Einfluss auf die Annahme oder Nichtannahme

des Schuldenbereinigungsplans, der nicht seinem rechtlich geschützten Inte-

resse entspricht. Ihm kann gleichgültig sein, ob ein Schuldenbereinigungsplan,

der sein Absonderungsrecht als berechtigt anerkennt und in seiner Durchset-

zung nicht antastet, zustande kommt oder nicht. Andererseits beeinträchtigte

die Zubilligung eines vollen Stimmrechts an den gesicherten Gläubiger die Inte-

ressen der ungesicherten Gläubiger, die an der Annahme oder Ablehnung des

Plans, anders als der gesicherte Gläubiger, ein wirtschaftliches Interesse ha-

ben. Ihnen wäre von vornherein jede Aussicht genommen, dass über den Plan

abgestimmt wird. Da der gesicherte Gläubiger kein eigenes Interesse verfolgt,

bestünde zudem die Gefahr, dass er sein Stimmverhalten von Versprechungen

oder Zuwendungen interessierter anderer Gläubiger oder des Schuldners ab-

hängig macht. Schließlich entspricht das Vorgehen des Schuldners auch dem

Ausfallprinzip des § 52 InsO (Jaeger/Henckel, InsO § 52 Rn. 17 ff.; Münch-

Komm-InsO/Ganter, aaO § 52 Rn. 20).

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d) Für die weitere Beteiligte zu 1 hat das Beschwerdegericht eine Forde-

rung von 631.611,15 € eingestellt. Zur Begründung hat es darauf hingewiesen,

der Umstand, dass es sich um eine nachrangige Forderung im Sinne von § 39

Abs. 2 InsO handele, berühre die Stellung der weiteren Beteiligten zu 1 als In-

solvenzgläubigerin nicht.

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Die vom Beschwerdegericht angegebene Belegstelle (MünchKomm-

InsO/Ehricke, 1. Aufl. § 39 Rn. 39) gibt dafür nichts her. Auch sonst fehlen dazu

- soweit ersichtlich - Stellungnahmen in Rechtsprechung und Schrifttum. Aller-

dings hat der Bundesgerichtshof (BGHZ 146, 264, 269, 271; vgl. zuletzt OLG

Stuttgart DB 2007, 904, 905 f. mit zustimmender Anmerkung von Achsnick/

Thonfeld EWiR 2007, 333 f.) entschieden, nachrangige Gläubigerforderungen

seien im Überschuldungsstatus nicht zu passivieren, sofern - wie im vorliegen-

den Fall - eine qualifizierte Rangrücktrittserklärung vorliege. Dies spricht dage-

gen, dass nachrangige Gläubigerforderungen mit ihrem Nennbetrag in einen

Schuldenbereinigungsplan aufgenommen werden müssen. Damit sie von den

Wirkungen des Plans erfasst werden, genügt ein Erinnerungswert.

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Nachrangige Forderungen werden in der Insolvenz nur befriedigt, wenn

alle nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger befriedigt sind. Ausgenommen den

in der Praxis äußerst seltenen Fall, dass die Insolvenzgläubiger mit einer Quote

von 100 % bedient werden können und dann noch eine Restmasse verbleibt,

bedeutet dies, dass die Forderungen der nachrangigen Gläubiger in der Insol-

venz einen Wert von Null haben. Die weitere Beteiligte zu 1 hat sich darauf be-

rufen, der Schuldner sei noch nicht in der Insolvenz, diene doch der gerichtliche

Schuldenbereinigungsplan gerade deren Abwendung. Dieses Argument ist un-

tauglich. Die weitere Beteiligte zu 1 hat die Zustimmung zu dem Schuldenberei-

nigungsplan verweigert, strebt also die Durchführung eines Insolvenzverfahrens

an, in dem ihre Forderung mit Null bewertet würde. Da ihre Befriedigungschan-

cen nicht dadurch gemindert werden, dass ihre Forderung in dem von dem

Schuldner vorgelegten Plan nur mit einem Erinnerungswert von 1 € berücksich-

tigt worden ist, besteht für eine Korrektur der vom Schuldner "benannten" Gläu-

bigerforderungen kein Anlass.

III.

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Die Beschwerdeentscheidung ist somit aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1

ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 577 Abs. 5 ZPO).

1. Zwar fehlen bislang Feststellungen dazu, ob die weitere Beteiligte zu 2

aus ihren dinglichen Sicherheiten mindestens 800.000 € erlösen wird. Indes ist

jedenfalls die Forderung der weiteren Beteiligten zu 1 bei der Ermittlung der

Mehrheiten nicht berücksichtigungsfähig. Deshalb betrüge, selbst wenn die

Forderung der weiteren Beteiligten zu 2 in voller Höhe berücksichtigt würde, die

Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger immer noch mehr als die

Hälfte der Ansprüche der benannten Gläubiger (ohne den Anspruch der weite-

ren Beteiligten zu 1).

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2. Zur Zurückverweisung nötigt auch nicht, dass das Berufungsgericht

nicht geprüft hat - und aufgrund seines abweichenden Ansatzes auch nicht prü-

fen musste -, ob ein Ausschlussgrund im Sinne des § 309 Abs. 1 Satz 2 InsO

vorliegt. Diese Prüfung kann der Senat selbst vornehmen. Sie führt zu dem Er-

gebnis, dass der Ersetzungsantrag auch begründet ist.

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Allerdings kann, solange der Erlös aus den Sicherheiten nicht sicher

prognostiziert werden kann, nicht beurteilt werden, ob die weitere Beteiligte zu 2

im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern angemessen beteiligt ist (§ 309 Abs. 1

Satz 2 Nr. 1 InsO). Dies gereicht jedoch dem Antragsteller nicht zum Nachteil.

Gemäß § 309 Abs. 3 InsO sind die Tatsachen, von denen die Unangemessen-

heit der Beteiligung abhängt, vom Gläubiger glaubhaft zu machen. Daran hat es

die weitere Beteiligte zu 2 fehlen lassen. Sie hat nicht einmal deutlich gemacht,

ob ihr der Ansatz von 800.000 € zu hoch oder zu niedrig erscheint. Wie der An-

tragsteller in der Begründung seiner sofortigen Beschwerde zu Recht geltend

gemacht hat, wäre es ihr unschwer möglich gewesen, zum Wert der belasteten

Grundstücke Angaben zu machen. Zum einen ist es banküblich, wenigstens

intern die Beleihungsfähigkeit von als Sicherheit angebotenen Grundstücken zu

ermitteln; zum andern hat der Antragsteller unwidersprochen vorgetragen, die

weitere Beteiligte zu 2 habe am 15. Juni 2006 einen eigenen Sachverständigen

mit der Wertermittlung beauftragt. Die weiteren Beteiligten werden dadurch,

dass ihre Forderungen in den Schuldenbereinigungsplan nicht bzw. in geringe-

rer Höhe aufgenommen wurden, auch nicht wirtschaftlich schlechter gestellt, als

sie bei Durchführung des Verfahrens über die Anträge auf Eröffnung des Insol-

venzverfahrens und Erteilung von Restschuldbefreiung stünden (§ 309 Abs. 1

Satz 2 Nr. 2 InsO). Zur Begründung wird auf die obigen Ausführungen (II 2 c, d)

Bezug genommen.

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3. Die Kostentragungspflicht der weiteren Beteiligten richtet sich nach der

unterschiedlichen Höhe ihrer Forderungen, die sie in dem Schuldenbereini-

gungsplan berücksichtigt sehen wollen.

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4. Für den Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist das

Interesse des Antragstellers an der Ersetzung der Zustimmung der weiteren

Beteiligten, letztlich also sein Interesse an der Annahme des Schuldenbereini-

gungsplans maßgeblich. Dass dieses Interesse dasjenige an der Durchführung

eines Verbraucherinsolvenzverfahrens mit Restschuldbefreiung um mehr als

5.000 € überwiegt, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Fischer Ganter Raebel

Kayser Gehrlein

Vorinstanzen:

AG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 20.11.2006 - 3 IK 266/06 -

LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 23.03.2007 - 19 T 14/07 -