Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 21.01.2008 – AnwSt (B) 2/07

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwSt (B) 2/07

BESCHLUSS

vom

21. Januar 2008

in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

gegen

wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten

hier:

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ernemann,

Dr. Frellesen und Schaal

am 21. Januar 2008 beschlossen:

Die Erinnerung des Rechtsanwalts gegen die Kosten-

rechnung vom 18. Juli 2007 zur Geschäftsnummer

AnwSt (B) 2/07 (Kassenzeichen ) wird zu-

rückgewiesen.

Gründe

I.

1

Durch Senatsbeschluss vom 25. Juni 2007 ist die Beschwerde des

Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Anwaltsge-

richtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. September 2006 kosten-

pflichtig zurückgewiesen worden. Daraufhin hat die Rechnungsstelle des Bun-

desgerichtshofs auf der Grundlage des Kostenansatzes des Kostenbeamten an

den Rechtsanwalt unter dem 18. Juli 2007 eine Kostenrechnung über 240 €

gerichtet. Mit seiner Erinnerung wendet sich der Rechtsanwalt gegen den Kos-

tenansatz. Er macht geltend, dass zum Zeitpunkt der Einreichung seiner Be-

schwerde am 13. November 2006 gemäß § 195 BRAO in der damals geltenden

Fassung das anwaltsgerichtliche Verfahren gebührenfrei gewesen sei. § 195

BRAO n.F., der nunmehr die Erhebung von Gebühren im anwaltsgerichtlichen

Verfahren vorsehe, sei erst danach in Kraft getreten und könne daher hier keine

Anwendung finden.

2

Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

II.

4

Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Erinnerung hat in der Sache

keinen Erfolg.

Nach § 195 Satz 2 BRAO i.V.m. § 71 Abs. 2 GKG werden bei einer

Rechtsänderung die Kosten nur dann nach dem bisherigen Recht erhoben,

wenn die Kostenentscheidung vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung

rechtskräftig geworden ist. Der Senatsbeschluss vom 25. Juni 2007, in welchem

die hier maßgebliche Kostenentscheidung getroffen wurde, ist mit Erlass und

damit nach der am 30. Dezember 2006 in Kraft getretenen Änderung des § 195

BRAO (vgl. Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 des 2. Justizmodernisierungsgesetzes

vom 22. Dezember 2006, BGBl. I, S. 3416) in Rechtskraft erwachsen. Der Kos-

tenbeamte hat daher dem Kostenansatz zu Recht die Neufassung des § 195

BRAO zu Grunde gelegt, nach der im anwaltsgerichtlichen Verfahren Gebühren

nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage zu erheben sind. Die Kostenbe-

rechnung ist auch in der Höhe nicht zu beanstanden (vgl. KV Nr. 1320 Anlage 1

Hirsch Ernemann Frellesen Schaal

Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 01.09.2006 - 6 EVY 1/06 -