BGH Beschluss vom 21.01.2008 – AnwSt (B) 2/07
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwSt (B) 2/07
BESCHLUSS
vom
21. Januar 2008
in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
gegen
wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten
hier:
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ernemann,
Dr. Frellesen und Schaal
am 21. Januar 2008 beschlossen:
Die Erinnerung des Rechtsanwalts gegen die Kosten-
rechnung vom 18. Juli 2007 zur Geschäftsnummer
AnwSt (B) 2/07 (Kassenzeichen ) wird zu-
rückgewiesen.
Gründe
I.
Durch Senatsbeschluss vom 25. Juni 2007 ist die Beschwerde des
Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Anwaltsge-
richtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. September 2006 kosten-
pflichtig zurückgewiesen worden. Daraufhin hat die Rechnungsstelle des Bun-
desgerichtshofs auf der Grundlage des Kostenansatzes des Kostenbeamten an
den Rechtsanwalt unter dem 18. Juli 2007 eine Kostenrechnung über 240 €
gerichtet. Mit seiner Erinnerung wendet sich der Rechtsanwalt gegen den Kos-
tenansatz. Er macht geltend, dass zum Zeitpunkt der Einreichung seiner Be-
schwerde am 13. November 2006 gemäß § 195 BRAO in der damals geltenden
Fassung das anwaltsgerichtliche Verfahren gebührenfrei gewesen sei. § 195
BRAO n.F., der nunmehr die Erhebung von Gebühren im anwaltsgerichtlichen
Verfahren vorsehe, sei erst danach in Kraft getreten und könne daher hier keine
Anwendung finden.
Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
II.
Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Erinnerung hat in der Sache
keinen Erfolg.
Nach § 195 Satz 2 BRAO i.V.m. § 71 Abs. 2 GKG werden bei einer
Rechtsänderung die Kosten nur dann nach dem bisherigen Recht erhoben,
wenn die Kostenentscheidung vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung
rechtskräftig geworden ist. Der Senatsbeschluss vom 25. Juni 2007, in welchem
die hier maßgebliche Kostenentscheidung getroffen wurde, ist mit Erlass und
damit nach der am 30. Dezember 2006 in Kraft getretenen Änderung des § 195
BRAO (vgl. Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 des 2. Justizmodernisierungsgesetzes
vom 22. Dezember 2006, BGBl. I, S. 3416) in Rechtskraft erwachsen. Der Kos-
tenbeamte hat daher dem Kostenansatz zu Recht die Neufassung des § 195
BRAO zu Grunde gelegt, nach der im anwaltsgerichtlichen Verfahren Gebühren
nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage zu erheben sind. Die Kostenbe-
rechnung ist auch in der Höhe nicht zu beanstanden (vgl. KV Nr. 1320 Anlage 1
Hirsch Ernemann Frellesen Schaal
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 01.09.2006 - 6 EVY 1/06 -