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BGH Beschluss vom 22.01.2008 – 1 StR 607/07
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 607/07
BESCHLUSS
vom
22. Januar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2008 beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Augsburg vom 25. Mai 2007 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
1
Der Angeklagte wurde wegen einer Reihe von Fällen des Bandenhandels
mit jeweils erheblichen Mengen Heroin zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13
Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision ist auf eine Verfahrensrü-
ge gestützt, mit der er die Verletzung der Grundsätze eines fairen Verfahrens
geltend macht. Außerdem erhebt er die erst im Rahmen der Erwiderung auf den
Antrag des Generalbundesanwalts (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) näher ausge-
führte Sachrüge. Die Revision ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Zur Verfahrensrüge:
a) Folgendes wird vorgetragen:
2
Zu Beginn der Hauptverhandlung habe der Staatsanwalt seine je nach
dem Inhalt der künftigen Angaben des Angeklagten (z. B. „Geständnis mit An-
gaben i. S. v. § 31 BtMG“; „ledigliches Abnicken der Anklage“) differenzierten
Strafvorstellungen offen gelegt. Bei Nachweis der Anklagevorwürfe ohne Ges-
tändnis werde er eine Strafe von insgesamt zwölf Jahren und sechs Monaten
beantragen. Diese Straferwartung habe das Gericht in einer freilich nicht proto-
kollierten Erklärung als realistisch bezeichnet. Nach mehrmonatiger Hauptver-
handlung habe das Gericht im Rahmen dann gescheiterter Bemühungen um
eine verfahrensbeendende Absprache für den Fall eines der Anklage entspre-
chenden Geständnisses eine Strafe von neun Jahren und sechs Monaten und
für den Fall einer anklagegemäßen Verurteilung ohne Geständnis eine Strafe
von zwölf Jahren angekündigt. Daher hätte, zumal ohne entsprechenden vo-
rangegangenen Hinweis, keine Strafe von 13 Jahren und sechs Monaten ver-
hängt werden dürfen. Zwar habe der Vorsitzende nach dem Scheitern der Ver-
ständigungsbemühungen erklärt, das Gericht fühle sich durch ohnehin nicht von
ihm in Aussicht gestellte Strafobergrenzen nicht gebunden; dies sei jedoch, wie
die Revision näher ausführt, in sich unverständlich.
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b) Sowohl der Staatsanwalt als auch die berufsrichterlichen Mitglieder
der Strafkammer sind in dienstlichen Erklärungen den zentralen Behauptungen
der Revision entgegengetreten. Der Staatsanwalt hat erklärt, er habe zwar für
den Fall eines Geständnisses die von der Revision genannten differenzierten
Strafanträge angekündigt, eine Strafobergrenze für den Fall einer streitigen
Verhandlung sei nicht genannt worden. Die Richter haben erklärt, das Revisi-
onsvorbringen entspreche nicht der Wahrheit. Zu keiner Zeit sei angekündigt
worden, „ohne Geständnis“ sei mit einer Strafe von (bis zu) zwölf Jahren zu
rechnen. Es sei auch bei den Bemühungen um eine verfahrensbeendende Ab-
sprache vom Gericht keine Strafobergrenze für den Fall eines Geständnisses
genannt worden, weil wegen des Inhalts der für den Angeklagten angekündig-
ten Erklärung eine verfahrensbeendende Absprache offensichtlich nicht in Be-
tracht gekommen wäre.
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c) Auf diese dienstlichen Äußerungen gestützt hat der Generalbundes-
anwalt ausgeführt, die Rüge scheitere schon daran, dass das Revisionsvorbrin-
gen nicht erwiesen sei. Hierauf hat die Revision erwidert (§ 349 Abs. 3 Satz 2
StPO), ihr Vortrag sei schlüssig und widerspruchsfrei. Gründe, warum er weni-
ger glaubhaft sei als die entgegenstehenden dienstlichen Erklärungen der Rich-
ter und des Staatsanwalts habe der Generalbundesanwalt nicht genannt; daher
sei ihr Vortrag „nicht nicht bewiesen“.
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d) Die Rüge versagt. Der Hinweis der Revision auf Schlüssigkeit und Wi-
derspruchsfreiheit ihres Tatsachenvortrags kann die zutreffenden Darlegungen
des Generalbundesanwalts nicht entkräften. Wäre der einer Verfahrensrüge zu
Grunde gelegte Tatsachenvortrag unschlüssig oder widersprüchlich, ginge die-
se Rüge schon im Ansatz fehl. Unschlüssiger oder widersprüchlicher Tatsa-
chenvortrag kann nicht Grundlage einer erfolgreichen Verfahrensrüge sein
(BGH b. Sander/Cirener NStZ-RR 2008, 1). Ist der Tatsachenvortrag der Revi-
sion dagegen schlüssig und widerspruchsfrei, hat das Revisionsgericht zu prü-
fen, ob die behaupteten Tatsachen erwiesen sind (vgl. Kuckein in KK 5. Aufl.
§ 352 Rdn. 13 m.w.N.). Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Beweiskraft des
Sitzungsprotokolls (§ 274 StPO) eingreift oder wenn in hiervon nicht umfassten
Fällen das Vorbringen von sonstigem Akteninhalt bestätigt wird. In Fällen, in
denen der Tatsachenvortrag vom Akteninhalt weder bestätigt noch widerlegt
wird, wird häufig ins Gewicht fallen, ob dieser Vortrag unwidersprochen geblie-
ben ist (vgl. BGH StV 2000, 652, 653). Derartige oder damit vergleichbare Um-
stände sind hier jedoch nicht gegeben. Hier liegen vielmehr Erklärungen der
Verteidigung einerseits und jedenfalls nicht weniger schlüssige und wider-
spruchsfreie Erklärungen von Staatsanwaltschaft und Gericht andererseits vor,
die inhaltlich miteinander unvereinbar sind. Bei einer solchen Fallgestaltung
fehlt regelmäßig eine ausreichend sichere Grundlage für eine erfolgreiche Ver-
fahrensrüge (vgl. BGH, Beschl. vom 22. Januar 2008 - 1 StR 607/07 < in dieser
Sache ergangener gesonderter Beschluss gegen den Mitangeklagten A.
Z. > ; BGH NStZ 1994, 196); Gründe des Einzelfalls, die hier ausnahms-
weise eine andere Beurteilung nahe legten, sind nicht ersichtlich. Die tatsächli-
che Richtigkeit von Behauptungen, aus denen sich ein verfahrensrechtlicher
Verstoß ergeben soll, muss erwiesen sein und kann nicht lediglich nach dem
Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ unterstellt werden (vgl. BGHSt 16,
164, 167; BGH NStZ 1994, 196; Kuckein in KK 5. Aufl. § 352 Rdn. 13 m.w.N.).
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2. Die auf Grund der Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils hat,
auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Ausführungen der Revision in
ihrer Erwiderung auf den Antrag des Generalbundesanwalts, keinen Rechtsfeh-
ler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Nack Wahl Kolz
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