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BGH Beschluss vom 22.01.2008 – 1 StR 607/07

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 607/07

BESCHLUSS

vom

22. Januar 2008

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2008 beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Augsburg vom 25. Mai 2007 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe

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Der Angeklagte wurde wegen mehrerer Verstöße gegen das Betäu-

bungsmittelgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.

Die Revision macht das Fehlen eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses

geltend und erhebt eine Verfahrensrüge sowie die nicht näher ausgeführte

Sachrüge. Sie bleibt erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die Anklage wurde unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen.

Entgegen der Auffassung der Revision liegt damit ein wirksamer Eröffnungsbe-

schluss vor.

a) Im (als rechtlich eine Tat gewerteten) Fall II 1 der Anklageschrift soll

ein Mitangeklagter von 3 kg Heroin, die ein unbekannter Kurier am 28. Novem-

ber 2005 nach Deutschland geliefert hatte, fünf Mal jeweils eine Teilmenge von

500 g in eine näher bezeichnete "Bunkerwohnung" verbracht haben. Bei den

Fahrten zu dieser Wohnung wurde er, so die Anklage, entweder von einem wei-

teren Mitangeklagten oder dem Angeklagten begleitet. Die Revision hält es da-

her jedenfalls nicht für ausgeschlossen, dass dem Angeklagten eine Strafbar-

keit durch Beteiligung an diesen Fahrten zur Last gelegt wurde, obwohl die An-

klage es selbst für möglich hielt, dass er nie an einer solchen Fahrt beteiligt

war. Der Senat neigt nicht zu einer solchen, vom Generalbundesanwalt als "ge-

künstelt" bezeichneten Auslegung der Anklageschrift; gleichwohl ist diese - in-

soweit teilt der Senat die Auffassung der Revision - hinsichtlich der Zahl der

Fahrten, an denen der Angeklagte beteiligt gewesen sein soll, nicht sehr klar

abgefasst.

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Letztlich kann dies aber auf sich beruhen bleiben. In der Anklageschrift

ist nämlich unter der Überschrift "Handel im Rahmen der Bandenstruktur" in

Abschnitt II vor Ziffer 1 generell dargelegt, dass der Angeklagte nicht nur an

Transportfahrten beteiligt war, sondern auch Geldmittel für Kuriere bereitstellte.

Im Hinblick auf den Vorwurf des Bereitstellens von Geldmitteln für Kuriere ist

daher die ihm zur Last gelegte Tatbeteiligung auch im Fall II 1 der Anklage mit

genügender Klarheit umschrieben. Lag dem Angeklagten aber eine Beteiligung

am Handel mit den gesamten 3 kg Heroin durch Bereitstellen von Geld zur Last,

können Unklarheiten darüber, (ob und gegebenenfalls) in welchem Umfang er

später auch noch am Handel mit diesem Heroin durch Teilnahme am Transport

von Teilmengen mitgewirkt hat, die Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses

nicht mehr berühren. Dementsprechend konnten die aufgezeigten Unklarheiten

hinsichtlich der Zahl der Fahrten durch den in der Hauptverhandlung erteilten

Hinweis gemäß § 265 StPO, der auf einem entsprechenden Geständnis des

Angeklagten basierte, wirksam beseitigt werden.

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b) Soweit die Revision der Auffassung ist, auch hinsichtlich weiterer Tat-

vorwürfe fehle es an einem wirksamen Eröffnungsbeschluss, verweist der Se-

nat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts.

2. Hinsichtlich des Geständnisses des Angeklagten (vgl. oben 1 a am

Ende) ist in der Revisionsbegründung ausgeführt, es sei "aus der Sicht des An-

geklagten … auf erheblichen Druck seitens des Gerichts" abgelegt worden. Im

weiteren Verlauf des Revisionsverfahrens hat der Verteidiger dies wie folgt er-

läutert: "In der Revisionsbegründung wird keineswegs auf der Grundlage von

Kenntnissen des Unterzeichners behauptet, dass auf den Angeklagten Druck

ausgeübt wurde, um zu einem Geständnis zu gelangen. Dort wird lediglich die

'Sicht des Angeklagten' wiedergegeben".

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Der Senat braucht all dem unter keinem Gesichtspunkt näher nachzuge-

hen. An der gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen bestimmten Be-

hauptung eines Verfahrensmangels fehlt es (auch) dann, wenn, wie hier, der

Verteidiger die Verantwortung für die für einen Verfahrensmangel gegebene

Begründung nicht übernimmt (vgl. BGHSt 25, 272, 274 m.w.N.; Kuckein in KK

5. Aufl. § 344 Rdn. 33).

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3. Die auf Grund der Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils hat

ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Nack Wahl Kolz

Elf Graf