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BGH Beschluss vom 22.01.2008 – 5 StR 253/07
5. Strafsenat
5 StR 253/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 22. Januar 2008 in der Strafsache gegen
wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2008
beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten D. gegen das Urteil
des Landgerichts Neuruppin vom 12. September 2006
wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet mit der
Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) verworfen, dass
a) der Angeklagte im Fall II. 2. 1. 1. 6. 4 der Urteilsgrün-
de der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Be-
täubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist
und
b) die hierfür verhängte Einzelstrafe auf drei Monate
Freiheitsstrafe herabgesetzt wird.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-
tels zu tragen.
G r ü n d e
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen uner-
laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei
Fällen und wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Ein-
zelstrafen aus einer rechtskräftigen Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheits-
strafe von acht Jahren sowie wegen unerlaubter Veranstaltung eines Glücks-
spiels in sechs Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem
Jahr verurteilt. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Die Revision des Ange-
klagten führt im Fall II. 2. 1. 1. 6. 4 der Urteilsgründe zur Abänderung des
Schuldspruchs und zur Herabsetzung der vom Landgericht verhängten Ein-
zelfreiheitsstrafe. Sein weitergehendes Rechtsmittel, mit dem er das Verfah-
ren beanstandet und die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist aus den
Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sin-
ne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Die Urteilsfeststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten
wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 1 BtMG i.V.m. § 27 StGB im Fall
II. 2. 1. 1. 6. 4 der Urteilsgründe nicht. Zwar unterstützte er bereits dieses im
Januar 2000 durchgeführte Handelsgeschäft der Bande um den
Mitangeklagten K mit Betäubungsmitteln. Ob sich der Angeklagte der
Bande schon zu diesem Zeitpunkt angeschlossen hatte, konnte das
Landgericht – anders als für die Taten ab Mitte April 2000 – jedoch nicht
feststellen. Daher hat der Senat den Schuldspruch nach den Grundsätzen,
die im Senatsbeschluss vom heutigen Tage betreffend den Mitangeklagten
Ku. wiedergegeben sind, zu ändern.
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2. Zugleich setzt der Senat die für diesen Fall verhängte Einzelstrafe
von zwei Jahren auf drei Monate Freiheitsstrafe herab. Hierbei handelt es
sich um die Untergrenze des gemäß § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB
gemilderten Strafrahmens des § 29a Abs. 1 BtMG. Die Erwägungen, mit
denen das Landgericht einen minder schweren Fall im Sinne des § 30a
Abs. 3 BtMG verneint hat, gelten auch für § 29a Abs. 2 BtMG.
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3. Die vom Landgericht gegen den Angeklagten verhängten Gesamt-
freiheitsstrafen bleiben von der Abänderung der Einzelfreiheitsstrafe im Fall
II. 2. 1. 1. 6. 4 der Urteilsgründe unberührt. Der Senat schließt angesichts der
Einsatzstrafe von sieben Jahren und des straffen Strafzusammenzugs mit
vier weiteren Freiheitsstrafen – darunter zwei von je sechs Jahren und sechs
Monaten – aus, dass ein neuer Tatrichter eine Gesamtfreiheitsstrafe von un-
ter acht Jahren verhängen könnte. Die gesondert verhängte weitere Gesamt-
freiheitsstrafe von einem Jahr ist von dem Rechtsfehler nicht betroffen.
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