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BGH Beschluss vom 22.01.2008 – 5 StR 253/07

5. Strafsenat

5 StR 253/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 22. Januar 2008 in der Strafsache gegen

wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2008

beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten D. gegen das Urteil

des Landgerichts Neuruppin vom 12. September 2006

wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet mit der

Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) verworfen, dass

a) der Angeklagte im Fall II. 2. 1. 1. 6. 4 der Urteilsgrün-

de der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Be-

täubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist

und

b) die hierfür verhängte Einzelstrafe auf drei Monate

Freiheitsstrafe herabgesetzt wird.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-

tels zu tragen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen uner-

laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei

Fällen und wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben

mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Ein-

zelstrafen aus einer rechtskräftigen Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheits-

strafe von acht Jahren sowie wegen unerlaubter Veranstaltung eines Glücks-

spiels in sechs Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem

Jahr verurteilt. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Die Revision des Ange-

klagten führt im Fall II. 2. 1. 1. 6. 4 der Urteilsgründe zur Abänderung des

Schuldspruchs und zur Herabsetzung der vom Landgericht verhängten Ein-

zelfreiheitsstrafe. Sein weitergehendes Rechtsmittel, mit dem er das Verfah-

ren beanstandet und die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist aus den

Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sin-

ne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Urteilsfeststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten

wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 1 BtMG i.V.m. § 27 StGB im Fall

II. 2. 1. 1. 6. 4 der Urteilsgründe nicht. Zwar unterstützte er bereits dieses im

Januar 2000 durchgeführte Handelsgeschäft der Bande um den

Mitangeklagten K mit Betäubungsmitteln. Ob sich der Angeklagte der

Bande schon zu diesem Zeitpunkt angeschlossen hatte, konnte das

Landgericht – anders als für die Taten ab Mitte April 2000 – jedoch nicht

feststellen. Daher hat der Senat den Schuldspruch nach den Grundsätzen,

die im Senatsbeschluss vom heutigen Tage betreffend den Mitangeklagten

Ku. wiedergegeben sind, zu ändern.

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2. Zugleich setzt der Senat die für diesen Fall verhängte Einzelstrafe

von zwei Jahren auf drei Monate Freiheitsstrafe herab. Hierbei handelt es

sich um die Untergrenze des gemäß § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB

gemilderten Strafrahmens des § 29a Abs. 1 BtMG. Die Erwägungen, mit

denen das Landgericht einen minder schweren Fall im Sinne des § 30a

Abs. 3 BtMG verneint hat, gelten auch für § 29a Abs. 2 BtMG.

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3. Die vom Landgericht gegen den Angeklagten verhängten Gesamt-

freiheitsstrafen bleiben von der Abänderung der Einzelfreiheitsstrafe im Fall

II. 2. 1. 1. 6. 4 der Urteilsgründe unberührt. Der Senat schließt angesichts der

Einsatzstrafe von sieben Jahren und des straffen Strafzusammenzugs mit

vier weiteren Freiheitsstrafen – darunter zwei von je sechs Jahren und sechs

Monaten – aus, dass ein neuer Tatrichter eine Gesamtfreiheitsstrafe von un-

ter acht Jahren verhängen könnte. Die gesondert verhängte weitere Gesamt-

freiheitsstrafe von einem Jahr ist von dem Rechtsfehler nicht betroffen.

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