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BGH Beschluss vom 22.01.2008 – 5 StR 253/07
5. Strafsenat
5 StR 253/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 22. Januar 2008 in der Strafsache gegen
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
- Einziehungs- und Verfallsbeteiligte: K. & D. & S. OHG
sowie K. GbR -
wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u. a.
hier: Revisionen des Angeklagten O. und der Einziehungs- und
Verfallsbeteiligten
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2008
beschlossen:
Die Revisionen des Angeklagten O. sowie der Einzie-
hungs- und Verfallsbeteiligten K. & D. & S.
OHG und K. GbR gegen das Urteil des Landge-
richts Neuruppin vom 12. September 2006 werden nach
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
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