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BGH Beschluss vom 22.01.2008 – 5 StR 253/07

5. Strafsenat

5 StR 253/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 22. Januar 2008 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

- Einziehungs- und Verfallsbeteiligte: K. & D. & S. OHG

sowie K. GbR -

wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge u. a.

hier: Revisionen des Angeklagten O. und der Einziehungs- und

Verfallsbeteiligten

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2008

beschlossen:

Die Revisionen des Angeklagten O. sowie der Einzie-

hungs- und Verfallsbeteiligten K. & D. & S.

OHG und K. GbR gegen das Urteil des Landge-

richts Neuruppin vom 12. September 2006 werden nach

§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

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