BGH Beschluss vom 22.01.2008 – 5 StR 253/07
5. Strafsenat
5 StR 253/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 22. Januar 2008 in der Strafsache gegen
wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2008
beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten G. gegen das Urteil
des Landgerichts Neuruppin vom 12. September 2006
wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet mit der
Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) verworfen, dass
a) der Angeklagte im Fall II. 2. 1. 1. 3 der Urteilsgründe
der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Be-
täubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist
und
b) die hierfür verhängte Einzelstrafe auf drei Monate
Freiheitsstrafe herabgesetzt wird.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-
tels zu tragen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen uner-
laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf
Fällen, wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen unerlaubten Waffen-
besitzes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Im Übrigen
hat es ihn freigesprochen. Die Revision des Angeklagten gegen seine Verur-
teilung führt lediglich zur Abänderung des Schuldspruchs und zur Herabset-
zung einer Einzelfreiheitsstrafe. Das weitergehende Rechtsmittel des Ange-
klagten, der die Verletzung materiellen Rechts beanstandet, ist aus den
Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sin-
ne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Urteilsfeststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten
wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 1 BtMG i.V.m. § 27 StGB im Fall
II. 2. 1. 1. 3 der Urteilsgründe nicht. Zwar unterstützte er bereits in diesem
Fall im Jahr 1999 ein Handelsgeschäft der Bande um den Mitangeklagten
K. mit Betäubungsmitteln. Die Strafkammer konnte jedoch – im
Gegensatz zu seinen Beteiligungen an den in Jahren den 2001 und 2002
ausgeführten Taten der Bande – nicht feststellen, dass der Angeklagte schon
zu diesem Zeitpunkt selbst Bandenmitglied war. Nach der revisionsgerichtlich
nicht zu beanstandenden Überzeugung des Landgerichts steht erst für die
Zeit ab März 2001 eine Mitgliedschaft des Angeklagten in der Bande fest.
Daher hat der Senat den Schuldspruch nach den Grundsätzen, die im
Senatsbeschluss vom heutigen Tage betreffend den Mitangeklagten Ku.
wiedergegeben sind, zu ändern.
2. Zugleich setzt der Senat die für diesen Fall verhängte Einzelstrafe
auf drei Monate Freiheitsstrafe herab. Hierbei handelt es sich um die
Untergrenze des gemäß § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten
Strafrahmens des § 29a Abs. 1 BtMG. Die Erwägungen, mit denen das
Landgericht einen minder schweren Fall im Sinne des § 30a Abs. 3 BtMG
verneint hat, gelten auch für § 29a Abs. 2 BtMG.
3. Die vom Landgericht gegen den Angeklagten verhängte Gesamt-
freiheitsstrafe von acht Jahren bleibt von der Abänderung der Einzelfreiheits-
strafe im Fall II. 2. 1. 1. 3 der Urteilsgründe unberührt. Der Senat schließt
angesichts der Einsatzstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten, die ge-
gen den Angeklagten in insgesamt elf Taten rechtsfehlerfrei festgesetzt wor-
den ist, und des hierin zum Ausdruck kommenden straffen Strafzusammen-
zugs aus, dass ein neuer Tatrichter eine Gesamtfreiheitsstrafe von unter acht
Jahren verhängen könnte.
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