BGH Beschluss vom 23.01.2008 – 5 StR 553/07
5. Strafsenat
5 StR 553/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 23. Januar 2008 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2008
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 27. März 2007 nach § 349
Abs. 4 StPO
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte
der Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall
in Tateinheit mit Raub schuldig ist,
b) in den Einzelstrafaussprüchen betreffend die Fälle
2. b. aa. und bb. der Urteilsgründe sowie im Gesamt-
strafenausspruch aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei
Fällen (Einzelfreiheitsstrafen jeweils fünf Jahre) und wegen Raubes in Tat-
einheit mit vorsätzlicher Körperverletzung (Einzelfreiheitsstrafe zwei Jahre
und sieben Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und
sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat den aus dem
Tenor ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen aus den Gründen der An-
tragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349
Abs. 2 StPO.
Im zweiten Fallkomplex (Fall 2. b. aa. und bb. der Urteilsgründe) liegt
Tateinheit zwischen Vergewaltigung und Raub vor (vgl. BGHR StGB § 52
Abs. 1 in dubio pro reo 3). Der Senat stellt den Schuldspruch entsprechend
um. Die tateinheitliche Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung
entfällt (ohne dass es der beantragten Teileinstellung bedürfte), da insoweit
Verfolgungsverjährung eingetreten ist, wie der Generalbundesanwalt zutref-
fend ausgeführt hat.
Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung der betroffenen
Einzelstrafen und des – nicht etwa der Höhe nach bedenklichen –
Gesamtstrafenausspruchs nach sich; einer Aufhebung von Feststellungen
bedarf es hingegen nicht, da es sich um einen reinen Wertungsfehler han-
delt.
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