Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.01.2008 – 5 StR 553/07

5. Strafsenat

5 StR 553/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 23. Januar 2008 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2008

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 27. März 2007 nach § 349

Abs. 4 StPO

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte

der Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall

in Tateinheit mit Raub schuldig ist,

b) in den Einzelstrafaussprüchen betreffend die Fälle

2. b. aa. und bb. der Urteilsgründe sowie im Gesamt-

strafenausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei

Fällen (Einzelfreiheitsstrafen jeweils fünf Jahre) und wegen Raubes in Tat-

einheit mit vorsätzlicher Körperverletzung (Einzelfreiheitsstrafe zwei Jahre

und sieben Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und

sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat den aus dem

Tenor ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen aus den Gründen der An-

tragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349

Abs. 2 StPO.

2

Im zweiten Fallkomplex (Fall 2. b. aa. und bb. der Urteilsgründe) liegt

Tateinheit zwischen Vergewaltigung und Raub vor (vgl. BGHR StGB § 52

Abs. 1 in dubio pro reo 3). Der Senat stellt den Schuldspruch entsprechend

um. Die tateinheitliche Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung

entfällt (ohne dass es der beantragten Teileinstellung bedürfte), da insoweit

Verfolgungsverjährung eingetreten ist, wie der Generalbundesanwalt zutref-

fend ausgeführt hat.

3

Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung der betroffenen

Einzelstrafen und des – nicht etwa der Höhe nach bedenklichen –

Gesamtstrafenausspruchs nach sich; einer Aufhebung von Feststellungen

bedarf es hingegen nicht, da es sich um einen reinen Wertungsfehler han-

delt.

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