BGH Beschluss vom 23.01.2008 – 5 StR 553/07
5. Strafsenat
5 StR 553/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 23. Januar 2008 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2008
beschlossen:
Der Senat ist für die Entscheidung über den „Urteilsergän-
zungsantrag“ der Nebenklägerin T. vom 27. No-
vember 2007 nicht zuständig. Die Nebenklägerin hat keine
Revision eingelegt. Da ihr Antrag allein den bürgerlich-
rechtlichen Teil des Urteils betrifft, wäre sie auch nicht an-
fechtungsberechtigt (vgl. Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl.
§ 406a Rdn. 7). Für solche Anträge ist vielmehr nach § 406b
Satz 1 StPO i.V.m. § 850 f. Abs. 2 ZPO das gemäß § 828
Abs. 1 ZPO zur Entscheidung berufene Vollstreckungsge-
richt zuständig.
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