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BGH Beschluss vom 24.01.2008 – 3 StR 415/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 415/07
BESCHLUSS
vom
24. Januar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2008 beschlos-
sen:
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom
13. November 2007 wird auf Kosten des Verurteilten zu-
rückgewiesen.
Gründe:
1
2
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entschei-
dung keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verur-
teilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen
übergangen.
Mit seiner Beanstandung, der Senat habe unter Verstoß gegen seine
Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs sachlich-rechtliches Revisionsvor-
bringen des Verurteilten zur Anordnung der Sicherungsverwahrung im Be-
schlusswege ohne Eingehen auf seine Beanstandungen und ohne Begründung
zurückgewiesen, wendet sich der Verurteilte der Sache nach gegen das Verfah-
ren nach § 349 Abs. 2 und 3 StPO. Dass die Verwerfung der Revision nicht be-
gründet wurde, entspricht indessen - verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl.
Kuckein in KK 5. Aufl. § 349 Rdn. 16 m. w. N.) - der Gesetzeslage und erlaubt
daher keinen Schluss auf die Nichtbeachtung des Sachvortrags des Revisions-
führers. Einen Gehörsverstoß im Sinne des § 356 a StPO begründet dies er-
sichtlich nicht.
Tolksdorf Miebach Becker
Hubert Schäfer