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BGH Beschluss vom 24.01.2008 – 3 StR 415/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 415/07

BESCHLUSS

vom

24. Januar 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Raubes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2008 beschlos-

sen:

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom

13. November 2007 wird auf Kosten des Verurteilten zu-

rückgewiesen.

Gründe:

1

2

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entschei-

dung keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verur-

teilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen

übergangen.

Mit seiner Beanstandung, der Senat habe unter Verstoß gegen seine

Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs sachlich-rechtliches Revisionsvor-

bringen des Verurteilten zur Anordnung der Sicherungsverwahrung im Be-

schlusswege ohne Eingehen auf seine Beanstandungen und ohne Begründung

zurückgewiesen, wendet sich der Verurteilte der Sache nach gegen das Verfah-

ren nach § 349 Abs. 2 und 3 StPO. Dass die Verwerfung der Revision nicht be-

gründet wurde, entspricht indessen - verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl.

Kuckein in KK 5. Aufl. § 349 Rdn. 16 m. w. N.) - der Gesetzeslage und erlaubt

daher keinen Schluss auf die Nichtbeachtung des Sachvortrags des Revisions-

führers. Einen Gehörsverstoß im Sinne des § 356 a StPO begründet dies er-

sichtlich nicht.

Tolksdorf Miebach Becker

Hubert Schäfer