Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.01.2008 – AnwZ (B) 15/07

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. Januar 2008

in dem Verfahren

AnwZ (B) 15/07

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BRAO § 42 Abs. 6 Satz 2; FGG § 13a

Hebt die Rechtsanwaltskammer den rechtmäßigen Widerruf der Zulassung zur

Rechtsanwaltschaft wegen nachträglichen Fortfalls der Widerrufsgründe wieder auf,

entspricht es der Billigkeit, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen und ihm die

Erstattung notwendiger außergerichtlicher Auslagen aufzugeben, wenn die Aufhe-

bung unverzüglich erfolgt.

BGH, Beschluss vom 24. Januar 2008 - AnwZ (B) 15/07 - AGH Berlin

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Terno, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal, die Rich-

terin Roggenbuck, die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Prof. Dr. Quaas und

Dr. Martini

am 24. Januar 2008

beschlossen:

Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tra-

gen und der Antragstellerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-

standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

1

1. Der Antragsteller ist seit Oktober 1973 zur Rechtsanwaltschaft zuge-

lassen. Mit Bescheid vom 28. Februar 2006 hat die Antragsgegnerin die Zulas-

sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft widerrufen. Sie hat sich auf

eine eidesstattliche Versicherung, die der Antragsteller am 27. August 2004

abgegeben hat, und auf Verbindlichkeiten in Höhe von 67.091,02 € gestützt.

Am 15. Mai 2006 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des An-

tragstellers eröffnet. Den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entschei-

dung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Am 5. Juli 2007 hat das In-

solvenzgericht festgestellt, dass der Antragsteller Restschuldbefreiung erlangt,

wenn er seinen Verpflichtungen nachkommt und Versagungsgründe nicht vor-

liegen. Daraufhin hat die Antragsgegnerin am 16. August 2007 ihren Bescheid

vom 28. Februar 2006 aufgehoben. Die Beteiligten haben das Verfahren über-

einstimmend für erledigt erklärt.

2

2. Über die Kosten des erledigten Verfahrens ist nach § 42 Abs. 6 Satz 2

BRAO i. V. m. § 13a FGG und § 91a ZPO nach billigem Ermessen zu entschei-

den. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten dem Antragsteller aufzuerle-

gen und ihm auch die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Antrags-

gegnerin aufzugeben.

3

a) Das Verfahren hat sich zwar dadurch erledigt, dass die Antragsgegne-

rin ihren Widerrufsbescheid aufgehoben hat. Mit dieser Aufhebung hat sie aber

auf den Umstand reagiert, dass der Antragsteller in dem nach Erlass ihres Be-

scheids eröffneten Insolvenzverfahren Restschuldbefreiung erlangt hat, ihm

nunmehr wieder ein geordnetes Wirtschaften möglich und der Vermögensver-

fall, auf den der Widerruf gestützt war, damit entfallen ist. Auch in solchen Fäl-

len hat der Senat verschiedentlich von der Erhebung von Gerichtskosten abge-

sehen und bestimmt, dass außergerichtliche Auslagen nicht zu erstatten sind

(Beschl. v. 15. Mai 2006, AnwZ (B) 25/04; Beschl. v. 21. November 2006, AnwZ

(B) 49/05; Beschl. v. 25. Juni 2007, AnwZ (B) 9/05). Daran hält der Senat in

Fällen, in denen die Rechtsanwaltskammer auf die neuen Umstände, wie hier,

unverzüglich reagiert, nicht mehr fest.

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b) Solche neuen Umstände wären an sich nicht zu berücksichtigen, weil

es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Entscheidungen der Rechtsan-

waltskammern grundsätzlich auf den Zeitpunkt ihres Erlasses ankommt. Für

den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gilt das nach ständiger

Rechtsprechung des Senats nicht (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Vielmehr

ist der nachträgliche Wegfall des Widerrufsgrundes im gerichtlichen Verfahren

zugunsten des Rechtsanwalts zu berücksichtigen, weil er anderenfalls nach der

Bestätigung des Widerrufs gleich wieder zur Rechtsanwaltschaft zugelassen

werden müsste. Zu Gunsten der Rechtsanwaltskammer muss dann aber auch

berücksichtigt werden, dass sie keine Möglichkeit hat, das gerichtliche Verfah-

ren zu vermeiden oder weiter abzukürzen. Sie hat die Zulassung zu widerrufen,

wenn ein Widerrufsgrund eintritt, und darf den Widerruf nur und erst wieder auf-

heben, wenn die gegebenen Gründe wieder entfallen sind. Entspricht sie ihren

gesetzlichen Verpflichtungen und reagiert sie auf die veränderten Umstände

unverzüglich, entspricht es billigem Ermessen, die Kosten so zu verteilen, wie

sie vor Eintritt der neuen Umstände zu verteilen gewesen wären.

5

b) Hier wären sie dem Antragsteller aufzuerlegen und wäre auch anzu-

ordnen gewesen, der Antragsgegnerin ihre notwendigen außergerichtlichen

Auslagen zu ersetzen. Denn er wäre unterlegen. Daran ändert es nichts, dass

der Antragsteller vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Beschäftigungsver-

hältnis mit Rechtsanwalt W. in B. eingegangen ist. Ein solches Beschäfti-

gungsverhältnis mit einem Einzelanwalt vermag eine Gefährdung der Rechts-

suchenden nur unter besonderen, hier nicht gegebenen, Umständen

auszuschließen (Senat, Beschl. v. 5. Dezember 2005, AnwZ (B) 13/05, NJW-

RR 2006, 559, 560; Beschl. v. 25. Juni 2007, AnwZ (B) 101/05, NJW 2007,

2924, 2925).

Terno Schmidt-Räntsch Schaal Roggenbuck

Wosgien Quaas Martini

Vorinstanz:

AGH Berlin, Entscheidung vom 18.10.2006 - II AGH 6/06 -