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BGH Beschluss vom 30.01.2008 – 2 StR 290/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 290/07
BESCHLUSS
vom
30. Januar 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2008 beschlos-
sen:
Die durch den Senatsbeschluss vom 26. September 2007 zu neu-
er Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Tagessatzes
an das Amtsgericht Limburg an der Lahn zurückverwiesene Sache
ist an den Strafrichter dieses Amtsgerichts zurückverwiesen.
Es kann dahinstehen, ob bei Zurückverweisung an ein Amtsge-
richt gemäß § 354 Abs. 3 StPO eine ausdrückliche Zuweisung an
das Schöffengericht oder den Strafrichter zu erfolgen hat. Im Hin-
blick auf die Entscheidung allein noch über die Höhe des Tages-
satzes kam hier eine Zuständigkeit des Schöffengerichts offen-
sichtlich nicht in Betracht; zurückverwiesen ist daher an das Amts-
gericht Limburg an der Lahn - Strafrichter.
Rissing-van Saan Bode Rothfuß
Fischer Appl