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BGH Beschluss vom 30.01.2008 – 2 StR 290/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 290/07

BESCHLUSS

vom

30. Januar 2008

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

wegen Betruges

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2008 beschlos-

sen:

Die durch den Senatsbeschluss vom 26. September 2007 zu neu-

er Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Tagessatzes

an das Amtsgericht Limburg an der Lahn zurückverwiesene Sache

ist an den Strafrichter dieses Amtsgerichts zurückverwiesen.

Es kann dahinstehen, ob bei Zurückverweisung an ein Amtsge-

richt gemäß § 354 Abs. 3 StPO eine ausdrückliche Zuweisung an

das Schöffengericht oder den Strafrichter zu erfolgen hat. Im Hin-

blick auf die Entscheidung allein noch über die Höhe des Tages-

satzes kam hier eine Zuständigkeit des Schöffengerichts offen-

sichtlich nicht in Betracht; zurückverwiesen ist daher an das Amts-

gericht Limburg an der Lahn - Strafrichter.

Rissing-van Saan Bode Rothfuß

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