BGH Beschluss vom 30.01.2008 – IV AR (VZ) 3/05
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. Januar 2008
in dem Verfahren
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
am 30. Januar 2008
beschlossen:
1. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
2. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht
statt.
Gründe
Im Verfahren nach § 29 Abs. 1 EGGVG werden Gerichtskosten nur
bei Zurückweisung oder Zurücknahme eines Antrags erhoben (§ 30
Abs. 1 EGGVG i.V. mit §§ 130, 131 Abs. 4 Satz 3 KostO). Wird die
Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, fallen Gerichtsgebüh-
ren nicht an (Zöller/Gummer, ZPO 26. Aufl. § 30 EGGVG Rdn. 1). Die
Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten der Verfahrensbe-
teiligten kommt wegen der in § 30 Abs. 2 EGGVG enthaltenen abschlie-
ßenden Regelung nach billigem Ermessen nur bei Vorliegen besonderer
Umstände in Betracht, etwa bei offensichtlich fehlerhaftem oder gar will-
kürlichem Verhalten der Justizbehörde. Abweichend von §§ 91 ZPO,
154, 162 VwGO genügt der Erfolg des Antragstellers allein nicht, ebenso
wenig begründete Erfolgsaussichten im Fall der Erledigung (Gummer,
aaO; vgl. auch Wolf in MünchKomm-ZPO, 2. Aufl. § 30 EGGVG Rdn. 6;
Albers in Baumbach/Lauterbach, ZPO 66. Aufl. § 30 EGGVG Rdn. 4;
Kissel/Mayer, GVG 4. Aufl. § 30 EGGVG Rdn. 5). Solche besonderen
Umstände sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanz:
OLG Koblenz, Entscheidung vom 27.06.2005 - 12 VA 2/04 -