Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 30.01.2008 – IV AR (VZ) 3/05

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. Januar 2008

in dem Verfahren

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke

am 30. Januar 2008

beschlossen:

1. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

2. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht

statt.

Gründe

1

Im Verfahren nach § 29 Abs. 1 EGGVG werden Gerichtskosten nur

bei Zurückweisung oder Zurücknahme eines Antrags erhoben (§ 30

Abs. 1 EGGVG i.V. mit §§ 130, 131 Abs. 4 Satz 3 KostO). Wird die

Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, fallen Gerichtsgebüh-

ren nicht an (Zöller/Gummer, ZPO 26. Aufl. § 30 EGGVG Rdn. 1). Die

Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten der Verfahrensbe-

teiligten kommt wegen der in § 30 Abs. 2 EGGVG enthaltenen abschlie-

ßenden Regelung nach billigem Ermessen nur bei Vorliegen besonderer

Umstände in Betracht, etwa bei offensichtlich fehlerhaftem oder gar will-

kürlichem Verhalten der Justizbehörde. Abweichend von §§ 91 ZPO,

154, 162 VwGO genügt der Erfolg des Antragstellers allein nicht, ebenso

wenig begründete Erfolgsaussichten im Fall der Erledigung (Gummer,

aaO; vgl. auch Wolf in MünchKomm-ZPO, 2. Aufl. § 30 EGGVG Rdn. 6;

Albers in Baumbach/Lauterbach, ZPO 66. Aufl. § 30 EGGVG Rdn. 4;

Kissel/Mayer, GVG 4. Aufl. § 30 EGGVG Rdn. 5). Solche besonderen

Umstände sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

Vorinstanz:

OLG Koblenz, Entscheidung vom 27.06.2005 - 12 VA 2/04 -