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BGH Beschluss vom 30.01.2008 – X ZR 60/06

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

X ZR 60/06

BESCHLUSS

vom

30. Januar 2008

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Keukenschrijver, Prof.

Dr. Meier-Beck, Asendorf und Gröning

beschlossen:

Die Anhörungsrüge wird auf Kosten der Klägerin nach einem Wert

von 200.629,27 € zurückgewiesen.

Gründe

1

I. Die Klägerin hatte die Beklagte wegen Verletzung ihrer eine Zerkleine-

rungsvorrichtung betreffenden Schutzrechte auf - nach der Lizenzanalogie be-

rechneten - Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht hatte ihr

unter Abweisung der weitergehenden Klage 280.473,60 DM zugesprochen.

Gegen das Urteil hatte nur die Beklagte Berufung eingelegt, dieses Rechtsmittel

aber zurückgenommen, nachdem die Klägerin die Klage im Wege der An-

schlussberufung - nunmehr nach dem Verletzergewinn berechnet - auf insge-

samt 410.569,73 € erweitert hatte.

2

Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin beantragt, die Beklagte ü-

ber den im Vorprozess ausgeurteilten Betrag hinaus zur Zahlung von

405.235,51 € nebst Zinsen zu verurteilen. Die Beklagte hat die Klage für unzu-

lässig erachtet, weil das der Klägerin ursprünglich zustehende Wahlrecht be-

züglich der Berechnungsmethode durch die rechtskräftige Entscheidung im

Vorprozess verbraucht sei. Das Landgericht hat die Zulässigkeit der Klage

durch Zwischenurteil bejaht, das Oberlandesgericht die dagegen gerichtete Be-

rufung der Beklagten zurückgewiesen. Durch Urteil vom 25. September 2007

hat der Senat die Klage als unzulässig abgewiesen.

3

Mit ihrer am 7. November 2007 erhobenen Anhörungsrüge macht die

Klägerin geltend, dieses Urteil verletze sie in entscheidungserheblicher Weise in

ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Sie habe sich in den Tat-

sacheninstanzen hilfsweise für den Fall, dass eine rechtskräftige Entscheidung

über ihren gesamten Schadensersatzanspruch im Vorprozess bejaht werde,

darauf berufen, ihr sei aufgrund einer vorsätzlichen und sittenwidrigen Schädi-

gung seitens der Beklagten ein Schaden in Höhe der Differenz (200.629,27 €)

zwischen dem von dieser angegebenen und ihrem tatsächlich erzielten Gewinn

entstanden. Der Senat hätte die Klage nicht abweisen dürfen, ohne sich mit

diesem hilfsweise geltend gemachten Anspruch aus § 826 BGB auseinander-

zusetzen.

5

Die Klägerin beantragt zunächst,

das Senatsurteil vom 25. September 2007 aufzuheben, das Verfah-

ren fortzusetzen und die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

II. Die nach § 321 a Abs. 1 ZPO statthafte und auch sonst zulässige An-

hörungsrüge ist in der Sache nicht gerechtfertigt. Das als übergangen gerügte

Vorbringen unterlag nicht der Beurteilung durch den Senat.

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Welchen Prozessstoff die revisionsgerichtliche Entscheidung zum Ge-

genstand hat, ergibt sich - abgesehen von hier nicht erhobenen Verfahrensrü-

gen (§ 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. d ZPO) - aus § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Danach

unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen der Beurteilung des Revisionsgerichts,

das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Es ist

dem Bundesgerichtshof verwehrt, Vorbringen, das darin - bzw. in Vorentschei-

dungen des Berufungsgerichts (vgl. § 557 Abs. 2 ZPO) - nicht enthalten ist, aus

den Akten zu entnehmen und seiner rechtlichen Prüfung zugrunde zu legen

(vgl. Gaier, Urteilstatbestand und Mündlichkeitsprinzip, S. 205 ff. zu dem § 559

Abs. 1 ZPO entsprechenden § 561 ZPO a.F.). § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO gilt für

alle in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile, gegen die die Revision statt-

findet. Dazu gehören auch die auf ein Zwischenurteil ergangenen Berufungsur-

7

Im angefochtenen Urteil ist kein tatsächliches Vorbringen der Klägerin

mit Bezug zu der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung dokumentiert, auf die

sie sich hilfsweise stützen will. Als für den Zwischenstreit maßgebliches tatsäch-

liches Vorbringen ergibt sich aus dem Berufungsurteil lediglich, dass die Kläge-

rin im Verlaufe der Anspruchsverfolgung im Vorprozess, während des dortigen

Berufungsrechtszugs, zunächst angekündigt hatte, die Berechnungsmethode

für den Schadensersatzanspruch wechseln und nunmehr die Herausgabe des

Verletzergewinns verlangen zu wollen und dass sie, gestützt auf diese Berech-

nungsmethode, ihre Klageforderung auf insgesamt 410.569,73 € erweitert hat-

te. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin sich hilfsweise darauf stützen wollte,

die Beklagte habe ihren Gewinn viel niedriger angegeben, als es tatsächlich der

Fall gewesen war und dass darin eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung zu

sehen sei, die sie nunmehr unabhängig von Rechtskraftsgesichtspunkten dazu

berechtige, den entgangenen Gewinn einzuklagen, ergaben sich daraus nicht.

8

In Anbetracht der gesetzlichen Regelungen in § 559 Abs. 1 ZPO hatte

der Senat keine Veranlassung und keine Handhabe, das weitere schriftsätzliche

Vorbringen der Klägerin in den Tatsacheninstanzen auf etwaige Relevanz für

die Entscheidung des Zwischenstreits zu überprüfen (vgl. Gaier, aaO,

S. 208 ff.). Dagegen ließe sich nicht einwenden, die Klägerin hätte die unter-

bliebene tatbestandliche Dokumentation ihres Hilfsvorbringens im Revisionsver-

fahren gar nicht - durch eine Verfahrensrüge - zur Geltung bringen können,

nachdem sie in den Vorinstanzen obsiegt hatte. Hat das Berufungsgericht Teile

des Vortrags des in der Berufungsinstanz obsiegenden Revisionsbeklagten

übersehen oder übergangen, ohne dass sich das im Ergebnis nachteilig für ihn

ausgewirkt hat, obliegt es dem Revisionsbeklagten, den Verfahrensfehler mit

einer Gegenrüge geltend zu machen, um zu vermeiden, dass das Revisionsge-

richt allein wegen des unvollständig im Tatbestand beurkundeten Vorbringens

eine ihm ungünstige Entscheidung trifft (vgl. Gaier, aaO, S. 210; Zöller/

Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 557 Rdn. 12). Eine solche Gegenrüge hat die Kläge-

rin nicht erhoben; der hilfsweise angeführte Klagegrund der vorsätzlichen sit-

tenwidrigen Schädigung ist im Revisionsverfahren, was die Anhörungsrüge

auch nicht geltend macht, weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Ver-

handlung vor dem Senat angesprochen worden.

Melullis

Keukenschrijver

Meier-Beck

Asendorf

Gröning

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.05.2005 - 4b O 247/04 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.05.2006 - I-2 U 60/05 -