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BGH Beschluss vom 31.01.2008 – AnwZ (B) 59/05

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 59/05

BESCHLUSS

vom

31. Januar 2008

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Frellesen und Schaal,

die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Dr. Martini

und Professor Dr. Quaas

am 31. Januar 2008

beschlossen:

Die Hauptsache ist erledigt.

Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 €

festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist seit 1993 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit

Bescheid vom 3. Dezember 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des

Antragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen.

2

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-

rückgewiesen. Dagegen hat sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwer-

de gewandt. Während des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller nach-

gewiesen, dass sich seine Vermögensverhältnisse zwischenzeitlich konsolidiert

haben. Die Antragsgegnerin hat daraufhin mit Bescheid vom 6. September

2007 den Widerrufsbescheid zurückgenommen. Antragsteller und Antragsgeg-

nerin haben zwar keine ausdrückliche Erledigung erklärt, sehen das Verfahren

aber ersichtlich als erledigt an.

II.

3

Mit der Aufhebung der Widerrufsverfügung hat sich die Hauptsache erle-

digt. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung

von § 91a ZPO, § 13a FGG. Sie sind dem Antragsteller aufzuerlegen, weil die

Voraussetzungen für den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Zeitpunkt

des Erlasses der Widerrufsverfügung vorgelegen haben und erst im Laufe des

Beschwerdeverfahrens weggefallen sind. Die Antragsgegnerin hat darauf un-

verzüglich durch Rücknahme des Bescheids reagiert.

Hirsch Frellesen Schaal Roggenbuck

Wosgien Martini Quaas

Vorinstanz:

AGH Naumburg, Entscheidung vom 25.02.2005 - 1 AGH 3/05 -