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BGH Beschluss vom 31.01.2008 – III ZB 50/07

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

III ZB 50/07

BESCHLUSS

vom

31. Januar 2008

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2008 durch die

Richter Dr. Wurm, Dörr, Dr. Herrmann, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-

Gebhardt

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom

28. November 2007 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat in der dem

angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen des

Klägers in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Art. 103

Abs. 1 GG schützt nicht davor, dass das Gericht die Rechtsansicht eines Betei-

ligten nicht teilt (vgl. BVerfGE 64, 1, 12). Die angegriffene Senatsentscheidung

stellt nicht auf Gesichtspunkte ab, mit deren Entscheidungserheblichkeit ein

gewissenhafter, rechtskundiger und zumal anwaltlich vertretener Beteiligter

nicht hätte zu rechnen brauchen, so dass die vom Kläger gewünschten Hinwei-

se nicht nach Art. 103 Abs. 1 GG gefordert waren (vgl. BVerfGE 86, 133,

144 f). Im Übrigen rechtfertigt auch der Vortrag in der Anhörungsrüge keine an-

dere Entscheidung. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.

Wurm

Dörr

Herrmann

Wöstmann

Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanzen:

LG Hamburg, Entscheidung vom 04.11.2005 - 303 O 508/04 -

OLG Hamburg, Entscheidung vom 12.07.2007 - 1 U 189/05 -