BGH Beschluss vom 31.01.2008 – III ZB 50/07
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
III ZB 50/07
BESCHLUSS
vom
31. Januar 2008
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2008 durch die
Richter Dr. Wurm, Dörr, Dr. Herrmann, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-
Gebhardt
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom
28. November 2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat in der dem
angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen des
Klägers in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Art. 103
Abs. 1 GG schützt nicht davor, dass das Gericht die Rechtsansicht eines Betei-
ligten nicht teilt (vgl. BVerfGE 64, 1, 12). Die angegriffene Senatsentscheidung
stellt nicht auf Gesichtspunkte ab, mit deren Entscheidungserheblichkeit ein
gewissenhafter, rechtskundiger und zumal anwaltlich vertretener Beteiligter
nicht hätte zu rechnen brauchen, so dass die vom Kläger gewünschten Hinwei-
se nicht nach Art. 103 Abs. 1 GG gefordert waren (vgl. BVerfGE 86, 133,
144 f). Im Übrigen rechtfertigt auch der Vortrag in der Anhörungsrüge keine an-
dere Entscheidung. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.
Wurm
Dörr
Herrmann
Wöstmann
Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 04.11.2005 - 303 O 508/04 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 12.07.2007 - 1 U 189/05 -