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BGH Beschluss vom 31.01.2008 – III ZR 87/06

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

III ZR 87/06

BESCHLUSS

vom

31. Januar 2008

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2008 durch die

Richter Dr. Wurm, Dörr, Dr. Herrmann, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-

Gebhardt

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom

28. November 2007 wird, soweit dieser die gegen die Beklagte

zu 2 gerichtete Klage betrifft, zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

Gründe

1

Der Senat hat alle in der Anhörungsrüge angeführten Gesichtspunkte in

der angegriffenen, mit Gründen versehenen Entscheidung berücksichtigt und

erwogen, selbstverständlich auch den, dass das Landgericht in seiner primären

Begründungslinie, mit der ein Prospektfehler verneint wird, unterstellt hat, der

Kläger habe das Gutachten vor seiner Anlageentscheidung erhalten und gele-

sen, so dass "eine etwaige Pflichtverletzung also kausal wäre". Das ändert aber

nichts daran, dass das Landgericht in einer weiteren Erwägung ("Hinzu kommt

…"), die der Senat durchaus als Hilfsbegründung ansieht, "gewisse Bedenken"

zur Kausalität geäußert hat.

2

Mit dem Satz "Die Beschwerde weist auf keinen Vortrag des Klägers in

der Berufungsinstanz hin" wollte der Senat nicht auf ein Versäumnis der Be-

schwerde hinweisen, sondern nur zum Ausdruck bringen, dass der Kläger, was

der Senat aufgrund der Durchsicht der Verfahrensakten selbst festgestellt hat,

in der Berufungsinstanz weder die Bedenken des Landgerichts überhaupt nur

angesprochen noch - gegen das Bestreiten der Beklagten zu 2 - Beweis für die

Anforderung des Gutachtens angetreten hat. Das Revisionsverfahren dient

nicht dazu, der Partei eine erneute Tatsacheninstanz für die Nachholung von

Vorbringen und Beweisanträgen zu eröffnen, wenn dies bereits nach der Pro-

zesslage im Berufungsrechtszug geboten war und - wie hier - Hinweispflichten

nicht verletzt worden sind.

Wurm

Dörr

Herrmann

Wöstmann

Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 25.04.2005 - 32 O 17210/04 -

OLG München, Entscheidung vom 08.12.2005 - 29 U 3339/05 -