BGH Beschluss vom 31.01.2008 – III ZR 87/06
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 87/06
BESCHLUSS
vom
31. Januar 2008
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2008 durch die
Richter Dr. Wurm, Dörr, Dr. Herrmann, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-
Gebhardt
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom
28. November 2007 wird, soweit dieser die gegen die Beklagte
zu 2 gerichtete Klage betrifft, zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe
Der Senat hat alle in der Anhörungsrüge angeführten Gesichtspunkte in
der angegriffenen, mit Gründen versehenen Entscheidung berücksichtigt und
erwogen, selbstverständlich auch den, dass das Landgericht in seiner primären
Begründungslinie, mit der ein Prospektfehler verneint wird, unterstellt hat, der
Kläger habe das Gutachten vor seiner Anlageentscheidung erhalten und gele-
sen, so dass "eine etwaige Pflichtverletzung also kausal wäre". Das ändert aber
nichts daran, dass das Landgericht in einer weiteren Erwägung ("Hinzu kommt
…"), die der Senat durchaus als Hilfsbegründung ansieht, "gewisse Bedenken"
zur Kausalität geäußert hat.
Mit dem Satz "Die Beschwerde weist auf keinen Vortrag des Klägers in
der Berufungsinstanz hin" wollte der Senat nicht auf ein Versäumnis der Be-
schwerde hinweisen, sondern nur zum Ausdruck bringen, dass der Kläger, was
der Senat aufgrund der Durchsicht der Verfahrensakten selbst festgestellt hat,
in der Berufungsinstanz weder die Bedenken des Landgerichts überhaupt nur
angesprochen noch - gegen das Bestreiten der Beklagten zu 2 - Beweis für die
Anforderung des Gutachtens angetreten hat. Das Revisionsverfahren dient
nicht dazu, der Partei eine erneute Tatsacheninstanz für die Nachholung von
Vorbringen und Beweisanträgen zu eröffnen, wenn dies bereits nach der Pro-
zesslage im Berufungsrechtszug geboten war und - wie hier - Hinweispflichten
nicht verletzt worden sind.
Wurm
Dörr
Herrmann
Wöstmann
Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 25.04.2005 - 32 O 17210/04 -
OLG München, Entscheidung vom 08.12.2005 - 29 U 3339/05 -