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BGH Beschluss vom 05.02.2008 – 4 StR 514/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 514/07
vom
5. Februar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 5. Februar 2008 ein- stimmig beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 23. April 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü- fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts- fehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Soweit die Revision rügt (Verfahrensrüge IX), der in dem Hilfsbeweis- antrag auf Vernehmung des Steuerberaters L. enthaltene wie- derholte Antrag auf Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens sei nicht verbeschieden worden, ist davon auszugehen, dass die Begrün- dung für die erste Ablehnung des Antrags (Bedeutungslosigkeit) auch für den nochmals gestellten Antrag gelten sollte, zumal die Strafkam- mer die beantragte Vernehmung des Steuerberaters mit rechtsfehler- freier Begründung abgelehnt hat.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Ernemann