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BGH Beschluss vom 05.02.2008 – 4 StR 514/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 514/07

vom

5. Februar 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 5. Februar 2008 ein- stimmig beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 23. April 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü- fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts- fehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Soweit die Revision rügt (Verfahrensrüge IX), der in dem Hilfsbeweis- antrag auf Vernehmung des Steuerberaters L. enthaltene wie- derholte Antrag auf Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens sei nicht verbeschieden worden, ist davon auszugehen, dass die Begrün- dung für die erste Ablehnung des Antrags (Bedeutungslosigkeit) auch für den nochmals gestellten Antrag gelten sollte, zumal die Strafkam- mer die beantragte Vernehmung des Steuerberaters mit rechtsfehler- freier Begründung abgelehnt hat.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanović Ernemann