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BGH Beschluss vom 06.02.2008 – 5 StR 609/07
5. Strafsenat
5 StR 609/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 6. Februar 2008 in der Strafsache gegen
wegen versuchten Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2008
beschlossen:
Es wird festgestellt, dass sich der Zeuge N. ,
, , als Ne-
benkläger wirksam der öffentlichen Klage angeschlossen
hat.
Ihm wird Rechtsanwalt K. , ,
, als Beistand bestellt.
G r ü n d e
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Die Berechtigung zum Anschluss als Nebenkläger folgt aus § 395
Abs. 1 Nr. 2 StPO. Der Nebenkläger hat durch Schriftsatz vom 8. Janu-
ar 2008, bei dem Revisionsgericht am 24. Januar 2008 eingegangen, den
Anschluss an die öffentliche Klage erklärt. Gemäß §§ 397a Abs. 1 Satz 1,
395 Abs. 1 Nr. 2 StPO war dem Nebenkläger ein Beistand zu bestellen. Die
Gewährung der beantragten Prozesskostenhilfe ist daher nicht erforderlich.
Gerhardt Raum Brause
Schaal Jäger