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BGH Beschluss vom 07.02.2008 – 5 StR 609/07

5. Strafsenat

5 StR 609/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 7. Februar 2008 in der Strafsache gegen

wegen versuchten Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2008 beschlos-

sen:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Hamburg vom 27. August 2007 nach § 349 Abs. 4

StPO mit den Feststellungen aufgehoben, hiervon ausge-

nommen sind die Feststellungen zum objektiven Tatgesche-

hen. Insoweit wird die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als

unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tat-

einheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier

Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihre Unterbringung in einem psy-

chiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen wendet sich die Angeklag-

te mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung formellen und sachlichen

Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge weitgehend Erfolg.

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1. Nach den Feststellungen des Landgerichts verabredete sich die

Angeklagte am 1. März 2007 mit dem Nebenkläger, den sie am selben

Abend über einen „Tele-Chat bei RTL“ kennengelernt hatte, in ihrer Woh-

nung. Man unterhielt sich zunächst und verkehrte dann sexuell miteinander,

wie es bereits beim Eingehen der Verabredung geplant war. Nachdem beide

in der „vergnügt entspannten Atmosphäre“ eingeschlafen waren, wachte die

Angeklagte nach etwa zwei Stunden auf und entschloss sich aus ungeklär-

tem Motiv, den Nebenkläger zu töten. Sie versetzte ihm unter Ausnutzung

seiner Arg- und Wehrlosigkeit zwei Messerstiche in den Oberkörper, wobei

einer die Lunge traf. Die Angeklagte dachte, ihr Opfer sei tot und wandte sich

ab. Als sie eine Bewegung von ihm wahrnahm, kehrte sie zurück und ver-

setzte ihm einen weiteren Stich in den Oberkörper. Der Nebenkläger bat sie

erfolglos, einen Notarzt zu rufen; stattdessen kam sie mit dem Messer in der

Hand erneut auf ihn zu. Auf die Äußerung des Nebenklägers „ist gut, ist gut“,

drohte ihm die Angeklagte mit dem Messer und forderte ihn auf, ruhig zu sein

und weiterzuschlafen. Bald darauf verließ sie ihre Wohnung, wobei sie die

Wohnungstür verschloss. Sie nahm das Messer sowie beide Mobiltelefone

des Nebenklägers mit.

Etwa zwei Stunden nach Verlassen der Wohnung ging die Angeklagte

gegen 4.30 Uhr zu einer Tankstelle und verständigte mit ihrem Mobiltelefon

die Feuerwehr. Der dortigen Angestellten teilte sie mit, sie habe gerade „ein-

fach so jemanden umgebracht“, weil sie davon ausging, der Nebenkläger sei

bereits tot. Tatsächlich konnte er aber gerettet werden.

Die sachverständig beratene Strafkammer ist davon ausgegangen,

dass die Angeklagte an einer Borderline-Persönlichkeitsstörung und einer

posttraumatischen Belastungsstörung leide, wobei letztere das Ausmaß der

Persönlichkeitsstörung verstärke. In ihrer Schwere entsprächen diese Stö-

rungen einer krankhaften seelischen Störung. Jedenfalls im Zusammenhang

mit der Alkoholintoxikation – die für die Tatzeit nicht näher konkretisiert wird –

führe dies zu einer erheblich verminderten, jedoch nicht aufgehobenen Steu-

erungsfähigkeit.

2. Die Verfahrensrügen haben keinen Erfolg.

a) Die Rüge eines Verstoßes gegen die Belehrungspflicht ist bereits

unzulässig, da der Inhalt der verwerteten Aussage nicht vollständig mitgeteilt

wird (vgl. BGH NJW 1993, 2125, 2127). Zudem legt die Revisionsbegrün-

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dung keine Umstände dar, aus denen sich ein Verbot der beanstandeten

Verwertung hinsichtlich der Angaben der Angeklagten gegenüber der Ver-

nehmungsbeamtin N. ergeben könnte. Soweit die Revision gel-

tend macht, die Vernehmungsbeamtin habe nicht nur über die Rechte nach

§ 136 StPO belehren, sondern auch darauf hinweisen müssen, dass ihre frü-

heren Angaben gegenüber dem Polizeibeamten C. nicht verwertbar sei-

en, ist der Rüge bereits dadurch der Boden entzogen, dass die Angeklagte

gegenüber diesem Beamten keine Angaben gemacht hat.

b) Die weiteren Verfahrensrügen haben aus den Gründen der An-

tragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Erfolg.

3. Die Beurteilung der Schuldfähigkeit hält sachlich-rechtlicher Über-

prüfung nicht stand.

a) Das Landgericht hat das festgestellte Störungsbild einer Borderline-

Persönlichkeitsstörung, auf die es die Beurteilung der Schuldfähigkeit maß-

geblich stützt, nicht tragfähig belegt. Hierzu teilt es lediglich die vom Sach-

verständigen vermittelte Diagnose und deren Einordnung in das Klassifikati-

onssystem ICD-10 mit. Auf dieser Grundlage kann der Senat nicht überprü-

fen, ob diese Diagnose den geistig-seelischen Zustand der Angeklagten zu-

treffend beschreibt (vgl. BGHSt 49, 45, 54). Denn welche Anknüpfungstatsa-

chen hierfür maßgeblich waren, welche Merkmale von Persönlichkeitsstö-

rungen bei der Angeklagten vorliegen und welche diagnostischen Kriterien

die Spezifizierung als Borderline-Persönlichkeitsstörung rechtfertigen, bleibt

unerörtert. Zwar mögen die festgestellte Bindungslosigkeit und die von ihr

nur auf eine Nacht angelegten sexuellen Kontakte der Diagnose einer Bor-

derline-Persönlichkeitsstörung nicht zwingend entgegenstehen, sie sind aber

jedenfalls nicht ohne Weiteres mit den diagnostischen Kriterien dieses Stö-

rungsbildes (vgl. hierzu Diagnostisches und Statistisches Manual Psychi-

scher Störungen DSM-IV, 1996, S. 735, 739) zu vereinbaren. Neben diesen

sozialen Auffälligkeiten hätten auch biographische Merkmale – neben dem

Umstand, dass die Angeklagte bereits zweimal Opfer sexueller Übergriffe

war, vor allem die Zunahme der Suizidalität in den Monaten vor der Tat bei

der bereits über 30 Jahre alten Angeklagten – dazu gedrängt, die Diagnose

und die hieran anknüpfende Beurteilung der Schuldfähigkeit für das Revisi-

onsgericht nachvollziehbar darzulegen. Diese lückenhafte Erörterung lässt

besorgen, dass die Art der Störung und damit auch ihr Schweregrad sowie

der Einfluss auf die Schuldfähigkeit unzutreffend beurteilt worden sind.

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b) Zudem ist eine Aufhebung der Schuldfähigkeit nicht widerspruchs-

frei ausgeschlossen. Zwar führt das Landgericht unter Berufung auf den

Sachverständigen aus, dass die Steuerungsfähigkeit nicht aufgehoben ge-

wesen sei, an anderer Stelle der Urteilsgründe ist jedoch die Einschätzung

des Sachverständigen – dem das Landgericht uneingeschränkt folgt – wie-

dergegeben, dass „krankheitsbedingt“ die Gedanken an „Aggression und

Autoaggression“, „bzw. die dahinter stehenden emotionalen Kräfte für die

Angeklagte bewusst nicht mehr zu steuern gewesen seien“ (UA S. 18). Wes-

halb aufgrund dieses Befundes die Schuldfähigkeit überhaupt noch erhalten

gewesen ist, wird nicht erörtert und versteht sich angesichts der Tatumstän-

de auch nicht von selbst.

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4. Das neue Tatgericht hat Gelegenheit, unter Hinzuziehung eines an-

deren Sachverständigen erneut über das Vorliegen der Voraussetzungen der

§§ 20, 21 StGB zu entscheiden. Dabei werden mögliche Zusammenhänge

zwischen dem psychischen Zustand und dem Ausnutzungsbewusstsein hin-

sichtlich der Arg- und Wehrlosigkeit besonders in den Blick zu nehmen sein.

Zudem ist zu beachten, dass es für die alkoholbedingte Beeinträchtigung der

Schuldfähigkeit auf die Tatzeit ankommt. Das Leistungsverhalten der Ange-

klagten mehrere Stunden nach der Tat kann hierüber nur bedingt Aufschluss

geben.

Gerhardt Raum Brause

Schaal Jäger