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BGH Beschluss vom 07.02.2008 – IX ZA 18/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZA 18/06

BESCHLUSS

vom

7. Februar 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den

Richter Dr. Detlev Fischer

am 7. Februar 2008

beschlossen:

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde

gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivil-

senats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25. April 2006 Pro-

zesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

2

Die beantragte Prozesskostenhilfe kann nicht gewährt werden, weil die

beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet

Das von der Klägerin gegen die Verkäuferin des Grundstücks verfolgte

Rechtsschutzbegehren war von Anfang an ersichtlich unbegründet. Ein wirksa-

mer Kaufvertrag war nicht zustande gekommen, weil die Klägerin bei Annahme

des Angebots die erforderliche Bürgschaft nicht vorgelegt hatte. Es fehlt des-

halb an einem ersatzfähigen Schaden; die Klägerin wollte in allen Prozessen

ein ihr offenkundig nicht zustehendes Recht durchsetzen. Es bestand zu kei-

nem Zeitpunkt die berechtigte Aussicht, mit dem Klagebegehren durchzudrin-

gen. Deshalb bestand auch keine Veranlassung, die Frage höchstrichterlich

klären zu lassen.

3

Die Ansprüche der Klägerin wegen des im unmittelbaren Zusammen-

hang mit der unzulässigen Berufungseinlegung behaupteten Schadens hat das

Berufungsgericht zutreffend als verjährt angesehen.

Dr. Gero Fischer

Vill

Cierniak

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Ansbach, Entscheidung vom 09.03.2005 - 2 O 1248/97 -

OLG Nürnberg, Entscheidung vom 25.04.2006 - 9 U 747/05 -