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BGH Beschluss vom 07.02.2008 – IX ZA 18/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZA 18/06
BESCHLUSS
vom
7. Februar 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Detlev Fischer
am 7. Februar 2008
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivil-
senats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25. April 2006 Pro-
zesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
Die beantragte Prozesskostenhilfe kann nicht gewährt werden, weil die
beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet
Das von der Klägerin gegen die Verkäuferin des Grundstücks verfolgte
Rechtsschutzbegehren war von Anfang an ersichtlich unbegründet. Ein wirksa-
mer Kaufvertrag war nicht zustande gekommen, weil die Klägerin bei Annahme
des Angebots die erforderliche Bürgschaft nicht vorgelegt hatte. Es fehlt des-
halb an einem ersatzfähigen Schaden; die Klägerin wollte in allen Prozessen
ein ihr offenkundig nicht zustehendes Recht durchsetzen. Es bestand zu kei-
nem Zeitpunkt die berechtigte Aussicht, mit dem Klagebegehren durchzudrin-
gen. Deshalb bestand auch keine Veranlassung, die Frage höchstrichterlich
klären zu lassen.
Die Ansprüche der Klägerin wegen des im unmittelbaren Zusammen-
hang mit der unzulässigen Berufungseinlegung behaupteten Schadens hat das
Berufungsgericht zutreffend als verjährt angesehen.
Dr. Gero Fischer
Vill
Cierniak
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Ansbach, Entscheidung vom 09.03.2005 - 2 O 1248/97 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 25.04.2006 - 9 U 747/05 -