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BGH Beschluss vom 11.02.2008 – 2 StR 603/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 603/07

BESCHLUSS

vom

11. Februar 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2008 beschlos-

sen:

Der Antrag des Nebenklägers

A. vom

6. Februar 2008, ihm für die mündliche Verhandlung vor dem Re-

visionsgericht Rechtsanwalt Dr. F. aus Frankfurt am Main als

Beistand beizuordnen, ist gegenstandslos.

1

Einer Entscheidung über den Antrag des Nebenklägers, ihm für die

Gründe:

mündliche Verhandlung vor dem Revisionsgericht Rechtsanwalt Dr. F. aus

Frankfurt am Main als Beistand beizuordnen, bedarf es nicht. Die durch Be-

schluss des Landgerichts vom 25. Juni 2007 erfolgte Bestellung von Rechtsan-

walt Dr. F. als Beistand nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO wirkt über die jewei-

lige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und

erstreckt sich somit auch auf die Revisionshauptverhandlung (BGH NStZ 2000,

552).

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

Roggenbuck Schmitt