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BGH Beschluss vom 11.02.2008 – 2 StR 603/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 603/07
BESCHLUSS
vom
11. Februar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2008 beschlos-
sen:
Der Antrag des Nebenklägers
A. vom
6. Februar 2008, ihm für die mündliche Verhandlung vor dem Re-
visionsgericht Rechtsanwalt Dr. F. aus Frankfurt am Main als
Beistand beizuordnen, ist gegenstandslos.
1
Einer Entscheidung über den Antrag des Nebenklägers, ihm für die
Gründe:
mündliche Verhandlung vor dem Revisionsgericht Rechtsanwalt Dr. F. aus
Frankfurt am Main als Beistand beizuordnen, bedarf es nicht. Die durch Be-
schluss des Landgerichts vom 25. Juni 2007 erfolgte Bestellung von Rechtsan-
walt Dr. F. als Beistand nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO wirkt über die jewei-
lige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und
erstreckt sich somit auch auf die Revisionshauptverhandlung (BGH NStZ 2000,
552).
Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Roggenbuck Schmitt